Maurer, Hartmut/ Waldhoff, Christian , Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage, 2020
Michel/Kienzle/Pauly , Das Gaststättengesetz – Kommentar 14. Auflage, 2003
Franz-Joseph/ Siegel, Thorsten , Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage, 2019
Pietzner, Rainer/ Ronellenfitsch, Michael , Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl., 2019
Posser, Herbert/ Wolff, Heinrich Amadeus , Verwaltungsgerichtsordnung, 2008
Sadler, Gerhard/ Tillmanns, Reiner , Verwaltungsvolllstreckungsgesetz – Verwaltungszustellungsgesetz – Kommentar, 10. Aufl.,2020
Seybold, Jan/ Neumann, Wolfgang/ Weidner, Frank , Niedersächsisches Kommunalrecht, 2. Auflage, 2012
Schmalz, Dieter , Allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des Verwaltungsrechtsschutzes, 1998
Schmidt, Rolf , Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, 2007
Schwerdtfeger Gunther/ Schwerdtfeger, Angela , Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl., 2018
Sproll, Hans-Dieter , Allgemeines Verwaltungsrecht I und II, 1998
Stelkens, Paul/ Bonk, Heinz Joachim/ Sachs, Michael , Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018
Stolleis, Michael , Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 2002
Thiele, Robert , Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – Kommentar
Ule, Carl-Hermann , Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., 1987
Volkert, Werner , Die Verwaltungsentscheidung, 4. Aufl., 2002
Wallerath, Maximilian , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2000
Weides, Peter , Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. Aufl., 1993
Wolff/Bachof/Stober , Verwaltungsrecht, 11. Auflage, 1999
Weidemann, Holger , Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 15 Nds.
Weidemann, Holger , Nds. Verwaltungszustellungsgesetz in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 18 Nds. Stand 2013
Weidemann, Holger , Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 18 Stand 2014
Weidemann, Holger/ Rotaug, Michael/ Barthel, Torsten F. , Besonderes Verwaltungsrecht, 2009
Wienbracke, Mike , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2020
Wendrich, Klaus , Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Aufl., 2000
Zippelius, Reinhold , Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., 1990
1Grundsatz der Gewaltentrennung; Begriff und Wesen der Verwaltung
1.1Grundsatz der Gewaltentrennung
1Der Grundsatz der Gewaltentrennung besagt, dass die einheitliche, begrifflich unteilbare Staatsgewalt ihrer Ausübung nach auf verschiedene, voneinander unabhängige und einander ausbalancierende Gewalten verteilt ist. Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird nach Art. 20 II GG organisatorisch in den drei Grundformen Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.
1aDas Gewaltenteilungsprinzip gehört zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes. Weil die Gefahr besteht, dass konzentrierte Macht den Missbrauch fördert, sollen Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung durch getrennte Organe ausgeübt werden, die sich wechselseitig kontrollieren. Das Gewaltenteilungsprinzip dient der Gewährleistung und zugleich der Begrenzung hoheitlichen Handelns. 1Während Art. 20 II 2 GG diese Trennung der Gewalten für die Bundesebene vorsieht, findet dieser Ansatz nach Art. 28 I 1 GG auch auf der Ebene der Länder Anwendung. Eine ausdrückliche Erwähnung der Kommunen war entbehrlich. Sie bilden keine eigenständige Ebene der Staatlichkeit, sondern sind als Selbstverwaltungskörperschaften Teil der Landesverwaltung.
2Durch die verfassungsmäßig zur Gesetzgebung berufenen Organe (Bundestag, Landtage) werden allgemein verbindliche Anordnungen in Form von Gesetzen geschaffen.
Die vollziehende Gewalt (Regierung und Verwaltung) setzt diese abstrakt-generellen Anordnungen in die Wirklichkeit um (allerdings ist dies nicht ihre einzige Aufgabe; vgl. Tz. 1.2). Die Regierung ist dabei auf die Leitung und Führung des Staatsganzen ausgerichtet. Ihre Aufgabe ist es, die grundlegenden staatsleitenden Fragen zu entscheiden. 2
Die rechtsprechende Gewalt, die durch unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter ausgeübt wird, entscheidet in Streitfällen verbindlich über Rechtsfragen sowie über die Ahndung strafbarer Handlungen und Ordnungswidrigkeiten; sie wird durch das BVerfG, die übrigen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92, 97 GG).
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4Personell findet die Gewaltentrennung darin ihren Ausdruck, dass kein Organwalter einer Gewalt zugleich Organwalter einer anderen Gewalt im organisatorischen Sinn sein darf (sog. Unvereinbarkeiten). So wäre die Mitwirkung von aktiven Beamten, Beschäftigten des öffentlichen Dienstes usw. bei der Gesetzgebung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Die Wählbarkeit der genannten Personen kann deshalb beschränkt werden (Art. 137 I GG).
5Die einzelnen Gewalten lassen sich wohl in ihren Kernbereichen, nicht aber in ihren Randbereichen scharf voneinander trennen. In einem modernen Staat ist die Gewaltentrennung in reiner Form auch nicht möglich. Einzelne Aufgaben einer Gewalt werden deshalb von einer anderen Gewalt wahrgenommen. Die Gesetzgebung wird z. B. dadurch verwaltend tätig, dass sie den Haushaltsplan (durch Haushaltsgesetz) feststellt. Die vollziehende Gewalt setzt in vielen Bereichen Recht, namentlich durch den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. Soweit Ordnungswidrigkeiten durch die vollziehende Gewalt geahndet werden, übt diese eine an sich der Rechtsprechung zustehende Aufgabe aus. Die Gerichte werden verwaltend tätig in Angelegenheiten der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (z. B. Vormundschafts-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen).
1.2Begriff und Wesen der Verwaltung
6Die vollziehende Gewalt lässt sich, ausgehend von dem Grundsatz der Gewaltentrennung, negativ dahin bestimmen, dass sie die Tätigkeit des Staates umfasst, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. In dieser – wenig aussagekräftigen und deshalb nicht befriedigenden – Definition ist die Regierung enthalten, von der die Verwaltung (im engeren Sinne) abzugrenzen ist. Die eigentliche Regierungstätigkeit besteht insbesondere darin, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen die politischen Ziele des staatlichen Handelns sowie die Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die allgemeinen Staatsziele zu verwirklichen, die auswärtigen Beziehungen zu pflegen und den Staat nach außen zu vertreten.
7Eine positive, umfassende Bestimmung des Begriffs „Verwaltung“ wurde bisher nicht gefunden. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass sich die Verwaltung wegen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen und der ihr obliegenden umfangreichen Aufgaben nicht definieren, sondern nur beschreiben lasse. 3
8Die Verwaltung als eigenständige Form der Staatsgewalt hat innerhalb der von der Regierung gegebenen Richtlinien den staatlichen Willen praktisch zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wird sie auf weiten Bereichen des Gemeinschaftslebens tätig. Sie versorgt die Bevölkerung mit Wasser und Energie, baut Straßen, Schulen, Krankenhäuser, Museen usw. und schafft Einrichtungen, die der Entsorgung, insb. der Beseitigung von Abwässern und Abfällen, dienen. Darüber hinaus gewährt die Verwaltung Leistungen vielfältiger Art (z. B. Subventionen an bestimmte Wirtschaftszweige, Förderung der E-Mobilität, Sozialleistungen, Zuschüsse an die Rentenversicherungen, Wohnungsbau- und Sparprämien, Wohngeld), sorgt dafür, dass die öffentliche Sicherheit auf verschiedenen Gebieten aufrechterhalten wird, und plant in vielen Bereichen (z. B. Bauleitplanung, Straßenplanung, Energieplanung, Bildungsplanung), um den Anforderungen des Gemeinschaftslebens auch in Zukunft möglichst gerecht zu werden.
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