Holger Weidemann - Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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In der Neuauflage werden die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie des Verwaltungsrechtsschutzes systematisch dargestellt und anhand zahlreicher Beispiele und Abbildungen veranschaulicht. Den Schwerpunkt bildet das Verwaltungshandeln, vor allem der Verwaltungsakt und die für die Ausbildung wichtigsten damit zusammenhängenden Fragen. Weiter werden das Widerspruchsverfahren, der vorläufige Rechtsschutz und das verwaltungsgerichtliche Klagesystem behandelt. Die aktuelle Literatur und Rechtsprechung sind eingearbeitet.

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71dZweck des Umweltinformationsgesetzes (UIG 131) ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen (§ 1 UIG). Nach § 3 I UIG hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Wer zu diesen informationspflichtigen Stellen gehört, bestimmt § 2 I UIG. Nicht erforderlich ist, dass der informationsbegehrende Bürger ein besonderes rechtliches oder sonstiges Interesse geltend macht. Die Behörde muss regelmäßig dem Wunsch des Antragstellers über die Art des Zuganges entsprechen (§ 3 II UIG). Grenzen des Informationsanspruchs ergeben sich aus § 8 (Schutz öffentlicher Belange) und § 9 UIG (Schutz sonstiger Belange). Zu Umweltinformationen zählen z. B. Informationen über Strahlungen, Lärm, über den Zustand von Luft, Wasser, Böden aber auch Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken können.

71eWeiter reichen die Informationsansprüche des Einzelnen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes (IFG 132) und einzelner Bundesländer. Nach § 1 IFG hat jedermann gegenüber den Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist, anders als beim UIG, thematisch nicht begrenzt. Die Behörde kann zu diesem Zweck Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen (§ 1 II 1 IFG). Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen; d. h. jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung. Vom Informationsbegriff nicht erfasst werden dagegen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 IFG). Begrenzt wird der Informationsanspruch durch die §§ 3 bis 6 IFG. Zu beachten ist aber, dass es sich hier um Ausnahmen handelt und die Informationsgewährung der gesetzliche Regelfall ist. Gegenüber Landesbehörden besteht ein entsprechender Informationsanspruch nur, wenn und soweit ihn der Landesgesetzgeber eröffnet hat. 133

Beispiel:

Auf der Basis des IFG gab es für das Bundeskanzleramt die Verpflichtung, dem Antragsteller Zugang zu der Gästeliste für eine im Kanzleramt ausgerichteten Feier zu verschaffen. 134

71fDas Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet dem Bürger im Lebensmittelbereich einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten. 135

71gWird der Informationsanspruch verweigert, so ist der Rechtsschutz unterschiedlich ausgestaltet. Zwar stellt die Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren nach allgemeiner Ansicht einen Verwaltungsakt 136dar, gleichwohl ist ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf § 44a VwGO nicht geboten. Anders sieht die Situation mit Blick auf das UIG und IFG aus. Hier handelt es sich um eigenständige Verwaltungsverfahren. Im Versagungsfall kann der Antragsteller unmittelbar Rechtsschutz begehren (vgl. auch § 9 IV IFG; § 6 UIG). In Betracht kommen Verpflichtungswiderspruch (§§ 68 ff. VwGO) und ggfs. die Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO).

71hDie Informationsrechte der Bürger erfassen weite Bereiche des Verwaltungshandelns. Es fehlt aber bisher an einem geschlossenen, von Systembrüchen freies Normensystem. Neben an konkrete Verfahren gekoppelte stehen voraussetzungsfreie Informationsansprüche. Zudem überschneiden sich die einzelnen Ansprüche, sodass Rechtskonkurrenzen entstehen. Im Bund-Länder-Verhältnis ist regelmäßig von Bedeutung, welche Behörde die gewünschte Information bereitstellen soll. Auf der Bundesebene normiert § 1 III IFG den grundsätzlichen Vorrang der in anderen Rechtsvorschriften 137getroffenen Bestimmungen über den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem IFG. Etwas anderes gilt aber für Beteiligte im laufenden Verfahren im Hinblick auf § 29; d. h. das IFG bleibt in diesen Konstellationen anwendbar. Problematisch ist, dass das Recht auf Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren nach § 29 höhere Hürden aufweist als nach dem UIG, IFG und VIG. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, für die notwendige Harmonisierung zu sorgen.

71iZudem gibt es, verteilt über verschiedene Gesetze, primär dem privaten Rechtsverkehr dienende, bereichsspezifische Auskunftsansprüche gegenüber öffentlichen Stelle: § 79 BGB für das Vereinsregister; § 1563 BGB für das Güterstandsregister; § 9 HGB; § 12 GBO (sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt).

3.9Digitalisierung der Verwaltung

3.9.1Allgemeine Rechtsentwicklung der Verwaltungsdigitalisierung

72In der Vergangenheit war die öffentliche Verwaltung vorwiegend am Informationsträger Papier orientiert. Papier als dominierendes Medium prägte die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung aber auch die Dokumentation der Informationen in der eigenen Verwaltung. Diese Feststellung schließt aber nicht aus, dass auch schon bisher Entwicklungen der Informationstechnologien Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren hatten. So konnten und können die Bürger auf unterschiedliche Kommunikationsmedien zurückgreifen. Zu nennen sind hier beispielsweise das Telegramm, das Fernschreiben, das Telefon und das FAX. Ein zunehmend dominierendes Gewicht erfährt heute die elektronische Kommunikation. Zu Recht wird in der Wandlung von der Papierverwaltung zur elektronischen Verwaltung von einem Kulturumbruch gesprochen. 138

Stand bei der elektronischen Kommunikation noch der Dialog im Vordergrund, so begründet die Digitalisierung eine deutliche Weiterung elektronischer Prozesse. Die Digitalisierung wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus. Sie betrifft die Wirtschaft, die Gesellschaft und den Staat sowie die Kommunen. Dabei geht es nicht nur um die Produktion von Gütern und Dienstleistungen, sondern auch um den vielschichtigen Bereich der Kommunikation. Neben der privaten Kommunikation werden in verstärktem Maße auch die geschäftliche ([zwei] Stichworte: Online-Banking; E-Rechnung) Kommunikation und die kommunikativen Beziehungen zu öffentlichen Stellen erfasst. Eine zunehmende Bedeutung erfährt die digitale Kommunikation zudem in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung, der politischen Meinungsbildung und bei Wahlen.

Die Digitalisierung stellt die Verwaltung aber vor besondere Herausforderungen. Zunächst sind bestimmte Sicherheitsstandards zu beachten. Bürger und Verwaltung müssen sich bei der elektronischen Kommunikation (z. B. bei Antragsverfahren) darauf verlassen können, dass es keine Unsicherheiten über den Adressaten der Information gibt, dass gewährleistet wird, dass die Nachricht nicht durch Dritte verfälscht wird und es einen Schutz vor unbefugter Einsichtnahme gibt. Zudem hat es die öffentliche Verwaltung mit keiner homogenen Bürgerschaft zu tun. Neben digitalisierungs-affinen Bürgern gibt es – aus unterschiedlichen Gründen heraus – immer noch eine bestimmte Zahl von Bürgern, die den neuen Medien gegenüber nicht aufgeschlossen sind; geschweige über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen. Aber auch rechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und den Abschluss von Verwaltungsprozessen begründen Hemmnisse für ein umfassendes digitales Angebot von Verwaltungsleistungen. An erster Stelle sind dabei die Vielzahl von rechtlich geforderten Schriftformerfordernissen des Bundes- und Landesrechts zu sehen. Der Versuch der elektronischen Signatur nach Maßgabe des Signaturgesetzes muss als gescheitert angesehen werden, da dieses Verfahren weder bei den Bürgern, den Unternehmen noch den (öffentlichen) Verwaltungen eine hinreichende Akzeptanz erfahren hat. 139

Eine medienbruchfreie Verwaltung fordert, dass auch die eigenen Prozesse digital abgebildet werden. Elektronische Verwaltungsdienste können einen bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung der natürlichen Ressourcen leisten. 140Dabei geht es nicht nur um die Anlegung der digitalen Akte. Aber bereits dieses Erfordernis stellt einzelne Verwaltungen vor große Herausforderungen. Erforderlich ist vielmehr, dass vor einer Digitalisierung die Prozesse analysiert und gegebenenfalls neu strukturiert werden und nicht lediglich die Papierwelt elektronisch abgebildet wird.

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