Elmar Erhardt - Strafrecht für Polizeibeamte

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Strafrecht für Polizeibeamte: краткое содержание, описание и аннотация

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Zu den zentralen Aufgaben der Polizei gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Das Lehrbuch bietet eine an dieser Aufgabenstellung orientierte, kompakte Darstellung der Grundlagen des materiellen deutschen Strafrechts.
Nach einer Einführung werden die Grundelemente des Allgemeinen Teils und die wichtigsten Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches praxisorientiert erläutert. Daneben behandelt der Band in komprimierter Form wichtige Nebengebiete wie Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie die Methodik der Fallbearbeitung. Die Darstellung erfolgt anhand von zahlreichen Beispielen und Übungsfällen mit kurzen, problemorientierten Lösungen.
Die Neuauflage wurde gründlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft gebracht. Eingearbeitet wurden insbesondere Änderungen aufgrund des «Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität» vom 3.4.2021.

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Indem A. einen Blumentopf auf den B. fallen lässt, könnte er sich gem. § 223 I strafbar gemacht haben. Das Werfen mit dem Blumentopf stellt sowohl eine „üble, unangemessene Behandlung“(§ 223 I 1. Alt.) als auch, da B. eine beachtliche Beule davonträgt, eine Gesundheitsbeschädigung(§ 223 I 2. Alt.) dar. A. handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft (nach § 230 ist Strafantrag erforderlich).

§ 224 (gefährliche Körperverletzung)

Nr. 2: Die Körperverletzung ist qualifiziert, wenn A. den B. mit einem „gefährlichen Werkzeug verletzt hat. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der im Rahmen der konkreten Anwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Dies ist bei einem Blumentopf, der aus einer gewissen Höhe auf einen Menschen geworfen wird, zu bejahen.

Nr. 3:Das Merkmal eines hinterlistigen Überfall skommt hingegen nicht in Betracht, da dieses ein planmäßiges, die wahre Absicht verdeckendes Vorgehen, also ein „listiges“ Verhalten erfordert.

Nr. 5:Ebenso wenig kann man von einer „lebensgefährdenden Behandlung sprechen. Eine Bedrohung des Lebens des B. liegt fern, auf jeden Fall gibt es für einen entsprechenden Vorsatz keine Anhaltspunkte.

A. hat sich somit nach § 224 I Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) strafbar gemacht.

–Strafbarkeit des A. gegenüber F.

§ 229 (fahrlässige Körperverletzung)

Da eine vorsätzliche Körperverletzung eindeutig ausscheidet, kann sofort § 229 geprüft werden. A. müsste zunächst die Körperverletzung der F. (kausal) verursachthaben. Dies könnte fraglich sein, da die F. schließlich nicht durch den geworfenen Blumentopf, sondern erst durch das Fallenlassen des Koffers durch B. verletzt wurde. Für die Kausalitätsfrage gilt im Strafrecht die Äquivalenztheorie: Wenn A. den Blumentopf nicht auf den B. geworfen hätte, hätte B. den Koffer nicht auf den Fuß seiner Frau F. fallen lassen. Folglich hat der A. eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für die Gesundheitsbeschädigung der F. (Bluterguss) gesetzt. Die objektive Fahrlässigkeit setzt weiterhin ein pflichtwidriges Verhalten, eine Sorgfaltspflichtverletzungvoraus. Dieses liegt in dem Wurf mit dem Blumentopf auf B. (strafbares Verhalten). Das Problem des Falles liegt darin, ob die Verletzung der F. objektiv voraussehbargewesen ist. Man könnte sagen, dass die Verletzung der F. deswegen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, weil die Verletzung auf eine ungewöhnliche Art und Weise herbeigeführt worden ist, also der konkrete Kausalverlauf nicht mehr im Rahmen der Vorhersehbarkeit liegt. Indes kommt es darauf nicht an. Es genügt, dass A. eine Handlung vorgenommen hat, die die Verletzung der F. herbeiführen konnte. Auf alle Einzelheiten des Kausalverlaufs braucht sich die Voraussehbarkeit nicht zu erstrecken. Dass F. hier getroffen wird, weil sie neben dem B. geht, liegt im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Eben so gut hätte auch irgendein Straßenpassant getroffen werden können. Die F. hätte auch gleich durch den Blumentopf verletzt werden können oder durch einen Splitter des zerplatzten Topfes. Die Voraussehbarkeit der bei F. eingetretenen Körperverletzung ist also zu bejahen.

Die Tat ist rechtswidrig. Die Tat ist auch schuldhaft, weil A. persönlich pflichtwidrig gehandelt hat und auch den Erfolgseintritt persönlich hätte voraussehen und vermeiden können.

A. hat sich also nach § 229 zum Nachteil der F. strafbar gemacht.

–Die Strafbarkeit des B.

–Strafbarkeit des B. gegenüber F.

Eine Strafbarkeit des B. nach § 223 oder § 229 entfällt, da das Fallenlassen des Koffers eine rein durch den Schreck hervorgerufene Reflexbewegungdarstellt, die keine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist.

–Strafbarkeit des B. gegenüber A.

§§ 223, 22 (versuchte einfache Körperverletzung)

Die Vollendung der Körperverletzung ist nicht eingetreten, da A. sich rechtzeitig ducken konnte. Die versuchte einfache Körperverletzung ist seit der Großen Strafrechtsreform von 1998 strafbar (§ 223 II).

B. hat den Vorsatzgefasst, den A. mit dem geworfenen Scherbenstück körperlich zu verletzen.

Dazu hat er auch bereits „unmittelbar angesetzt“(§ 22), indem er die Tathandlung (Wurf) bereits ausgeführt hat. Die Tat könnte nach § 32 (Notwehr)gerechtfertigt sein. Fraglich ist aber, ob noch ein gegenwärtiger Angriff vorliegt. Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, der gerade stattfindet oder noch andauert, der aber noch nicht endgültig beendet ist. Nach dem Sachverhalt wollte A. nur einen seiner Blumentöpfe opfern. Es ist nicht ersichtlich, dass er noch weitere Angriffe auf den B. plante. Folglich ist mit dem Wurf des einen Blumentopfes der Angriff auf die Körperintegrität abgeschlossen. Ein gegenwärtiger Angriff liegt nicht mehr vor. Die Tat ist also rechtswidrig. Die Tat ist auch schuldhaft. B. hat sich also nach den §§ 223, 22 strafbar gemacht.

§§ 224 I 1 Nr. 2, 22 (versuchte gefährliche Körperverletzung)

B. wollte den A. mit einem geworfenen Scherbenstück verletzen. Dieses stellt ein „gefährliches Werkzeug“dar, weil es nach der konkreten Einsatzart durchaus geeignet ist, nicht ganz unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Deshalb ist B. auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des A. strafbar.

Zweiter Teil:Strafrecht Allgemeiner Teil

Kapitel 4:Der objektive Tatbestand

I.Handlung

Erste Voraussetzung jeder Strafbarkeit ist die Frage, ob eine menschliche Handlungvorliegt. Dabei ist im Strafrecht heftig umstritten, welche Voraussetzungen an den Handlungsbegriff zu stellen sind. Drei Hauptmeinungen haben sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion herausgestellt:

1.Drei Handlungslehren

40Nach der eher naturalistisch geprägten kausalen Handlungslehreist Handlung jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten: Ein willentlicher Akt verursacht eine Bewegung, was Folgen hat. Der Handlungswille hat dabei nur Bedeutung als Verursachungsfaktor, der nicht bei der Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst auf der Ebene der Schuld geprüft wird. Auf den sozialen Sinngehalt des Geschehens soll es nicht ankommen. Für die finale Handlungslehreist Handlung das bewusst vom Ziel her gelenkte Wirken: In gedanklicher Vorwegnahme der Folgen wird die Bewegung gesteuert, um das Ziel zu erreichen. Diese Finalität des Handelns beruht auf der Fähigkeit des Menschen, die Folgen seines Verhaltens in gewissem Umfang vorauszusehen, sich verschiedene Ziele zu setzen und seine Tätigkeit planvoll auf das angestrebte Ziel hin zu steuern. 1Für die soziale Handlungslehreist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte sozialerhebliche Verhalten. Über die kausalen und finalen Aspekte hinaus betont diese Lehre die soziale Relevanz des menschlichen Verhaltens.

Von der jeweiligen Handlungslehre hängt in gewissem Umfang der Deliktsaufbau, insbesondere die Stellung des Vorsatzes im Deliktsaufbau ab. Sieht man in einer Handlung ein bewusst vom Ziel her gesteuertes Verhalten (finale Handlungslehre), so gehört der Vorsatz logischerweise zum Tatbestand. Für die kausale Handlungslehre ist dagegen der Vorsatz eine reine Schuldfrage. In der sozialen Handlungslehre hat der Vorsatz Doppelfunktion: Er wird beim Tatbestand als Tatbestandsvorsatz und bei der Schuld als Vorsatzschuld geprüft. Weder auf die Handlungslehren noch auf den Deliktsaufbau ist in einer Klausur einzugehen. Wichtig ist nur, dass man den einmal gewählten Aufbau konsequent beibehält.

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