Elmar Erhardt - Strafrecht für Polizeibeamte

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Strafrecht für Polizeibeamte: краткое содержание, описание и аннотация

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Zu den zentralen Aufgaben der Polizei gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Das Lehrbuch bietet eine an dieser Aufgabenstellung orientierte, kompakte Darstellung der Grundlagen des materiellen deutschen Strafrechts.
Nach einer Einführung werden die Grundelemente des Allgemeinen Teils und die wichtigsten Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches praxisorientiert erläutert. Daneben behandelt der Band in komprimierter Form wichtige Nebengebiete wie Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie die Methodik der Fallbearbeitung. Die Darstellung erfolgt anhand von zahlreichen Beispielen und Übungsfällen mit kurzen, problemorientierten Lösungen.
Die Neuauflage wurde gründlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft gebracht. Eingearbeitet wurden insbesondere Änderungen aufgrund des «Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität» vom 3.4.2021.

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33Übungsfall 6: „Privilegierungs-Fall“

A. wird von seinem unheilbar kranken Freund B. immer wieder ausdrücklich und inständig gebeten, ihn von seinen schweren Leiden zu erlösen. Aus Mitleid gibt A. schließlich dem flehentlichen Drängen des B. nach. Außerdem will A. aber auch die Situation ausnutzen, um sich eine wertvolle Schmuckkollektion des B., die dessen Kinder erben sollen, zu verschaffen. A. „erlöst“ den B. mit einer Giftspritze und nimmt dann den Schmuck an sich.

Wie hat sich A. strafbar gemacht?

A. hat zweifellos den Grundtatbestand des Totschlags (§ 212) verwirklicht, indem er einen Menschen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet hat. Weil es dem A. dabei auch um den wertvollen Schmuck ging, handelte er aus Habgier und hat damit auch einen Mord (§ 211) begangen. Allerdings wurde A. durch das ernsthafte und ausdrückliche Verlangen des B. zur Tat veranlasst, sodass auch der Tatbestand des § 216 (Tötung auf Verlangen) vorliegt. Aus welchem Tatbestand muss nun A. bestraft werden? Das ist eine ganz wichtige Frage, denn Mord sieht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe, Totschlag immerhin eine Strafe zwischen fünf und 15 Jahren und Tötung auf Verlangen aber nur zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor. Die Lösung ist in der „Sperrwirkung der Privilegierung zu finden. § 216 stellt innerhalb der Tötungsdelikte eine Privilegierung dar und „sperrt“ damit die anderen Tötungstatbestände aus. A. wäre somit aus dem Strafrahmen des § 216 zu bestrafen.

2.Als Beispiel: Die Struktur der Diebstahlsdelikte

34§ 242 normiert den Grundtatbestandder Diebstahlsdelikte, zu dem § 243 I als StrafzumessungsvorschriftRegelbeispiele für besonders schwere Fällenennt, während § 244 einen Qualifikationstatbestandfür besonders gefährliche Formen des Diebstahls enthält. Neu eingefügt durch das OrgKG (1993) ist § 244a als Qualifikationstatbestand für den schweren Bandendiebstahl. Die §§ 247, 248a sind Privilegierungenprozessualer Art. Die Privilegierung äußert sich lediglich in dem Antragserfordernis. Selbstständige Abwandlungen bzw. diebstahlsähnliche Delikte sind der Unbefugte Gebrauch ­eines Fahrzeugs (§ 248b), die Entziehung elektrischer Energie (§ 248c) oder der Räuberische Diebstahl (§ 252).

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III.Die verschiedenen Begehungsformen

Die einzelnen Begehungsformen der Straftat werden in diesem Einführungskapitel nur kurz vorgestellt und in ihren Grundstrukturen bzw. Unterschieden beschrieben. Im zweiten Teil dieses Lehrbuchs werden sie dann ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen und Übungsfällen erörtert.

1.Vollendung und Versuch

35Nach dem Grad der Tatbestandsverwirklichung unterscheidet man Vollendung und Versuch einer Straftat. Die Vollendungliegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist und alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Beim Versuchist dagegen der vom Täter subjektiv geplante Erfolg oder ein anderes objektives Merkmal nicht erreicht worden. Der Versuch liegt gem. § 22 vor „wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat“ .

2.Vorsatz und Fahrlässigkeit

36Eine Straftat ist entweder ein Vorsatz deliktoder ein Fahrlässigkeitsdelikt(oder eine Kombination von beiden). Während der Vorsatztäter einen Tatbestand mit Wissen und Wollenverwirklicht, führt der Fahrlässigkeitstäter ungewolltden Tatbestand herbei, wobei er aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Definition der Fahrlässigkeit gem. § 276 BGB). Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist (§ 15). Das StGB kennt auch Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, die man erfolgsqualifizierte Deliktenennt. Ein Beispiel ist die schwere Körperverletzung nach § 226 I, die sich aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer wenigstens fahrlässig herbeigeführten (dort genannten) schweren Folge zusammensetzt (§ 18). Der Raub mit Todesfolge nach § 251 wäre ein weiteres Beispiel, weil er sich aus einem vorsätzlichen Raub und einer wenigstens fahrlässigen bzw. leichtfertigen Todesfolge zusammensetzt.

3.Begehung und Unterlassung

37Nicht nur das aktive Verwirklichen eines Tatbestandes (Begehungsdelikt ), sondern auch ein Nichtstun ist strafbar, sofern den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft (Unterlassungsdelikt ). Strafrechtlich ist ein Unterlassen immer nur dann relevant, wenn der Täter zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre (sog. Garantenpflicht, § 13).

4.Täterschaft und Teilnahme

38Täter einer Straftat ist nicht nur, wer die Tat selbst und eigenhändig ausgeführt hat (unmittelbarer Täter), sondern auch derjenige, der die Tat durch einen anderen hat ausführen lassen (mittelbarer Täter ). Führen zwei oder mehr Täter die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aus, sind sie Mittäter. Außer diesen Täterschaftsformen kennt das Gesetz noch zwei Teilnahmeformen, die jeweils eine fremde Haupttat voraussetzen (sog. Akzessorietätder Teilnahme). Der Anstifter(§ 26) bestimmt eine andere Person zu deren vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat, während der Gehilfe (§ 27) zu einer fremden Haupttat durch Rat oder Tat Hilfe leistet.

IV.Ein Fall zum Üben

1.Der Sachverhalt

39Übungsfall 7: „Der Blumentopf-Fall“ 26

Als der große Blumenliebhaber A. eines Tages wieder einmal auf seinem Balkon im 1. Stock Blumen umtopft, entdeckt er auf der Straße seinen alten Feind B., der mit seiner Frau zusammen einen schweren Koffer zum Bahnhof trägt. Blumenliebhaber A. beschließt schweren Herzens, einen seiner wertvollen Blumentöpfe aus Ton mit 12 cm Durchmesser zu opfern, um ihn auf den alten Feind B. fallen zu lassen. Dies gelingt ihm auch. Der Blumentopf trifft B. voll am Kopf. B. trägt eine sehr beachtliche Beule am Kopf davon. B. ist davon sehr benommen und lässt – unerwartet für A. – den schweren Koffer im Schreck auf den Fuß seiner Ehefrau F. fallen, wodurch diese ein beachtliches Hämatom (Bluterguss) am rechten großen Zeh davonträgt. B. wehrt sich sofort gegen diese Attacke. Er greift nach einem großen Scherbenstück und wirft es auf A., um sich zu revanchieren. Der Wurf geht jedoch vorbei, da sich A. rechtzeitig ducken kann.

Wie haben sich A. und B. strafbar gemacht?

2.Die Lösung (Gutachten)

–Vorüberlegung

Für den Aufbau und die Gliederung der Falllösung sind hier folgende Beziehungen in chronologischer Reihenfolge zu unterscheiden: Zuerst verletzt A. den B., indem er diesem einen Blumentopf auf den Kopf wirft. Dann verletzt B. seine Frau F., indem er den Koffer auf ihren Fuß fallen lässt. Anschließend reagiert B. und wirft ein Scherbenstück auf A., trifft aber nicht. Außerdem sollte die Beziehung A. gegenüber F. nicht übersehen werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob A. auch für die Verletzung von Frau F. strafrechtlich verantwortlich ist.

–Die Strafbarkeit des A.

–Strafbarkeit des A. gegenüber B.

§ 223 (einfache Körperverletzung)

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