1 ...8 9 10 12 13 14 ...22
9.Ein historischer Fall zur Vertiefung
Die strukturelle Unterscheidung von Unrecht und Schuld gehört zu den grundlegenden Kategorien des deutschen Strafrechts, sie ist jedoch dem angloamerikanischen Strafrecht gänzlich unbekannt. Zu welch unterschiedlichen Beurteilungen dies führen kann, zeigt der folgende historische Fall, den ein englisches Gericht im Jahre 1884 zu entscheiden hatte.
27Übungsfall 5: „Dudley and Stephans-Fall“ 23
Die schiffbrüchigen englischen Matrosen Dudley (D.) und Stephans (S.) hatten nach einer Havarie ihres Schiffes in Äquatornähe in einem Rettungsboot auf dem Ozean schon eine Woche ausgehalten. Nahrung und Wasser waren inzwischen ausgegangen. In ihrer Not (akute Verdurstungsgefahr) beschlossen sie schließlich, einen dritten Leidensgenossen (den Schiffsjungen J.) zu töten. Sie ernährten sich mehrere Tage von seinem Fleisch und Blut, bevor sie schließlich von einem britischen Frachter entdeckt und gerettet wurden.
Wären D. und S. nach (heutigem) deutschem Recht strafbar?
Nach deutschem Strafrecht hätten D. und S. durch die gemeinschaftliche Tötung des J. den Tatbestand des Totschlags (§ 212 I) erfüllt. Ob sie auch rechtswidrig gehandelt haben, hängt davon ab, ob zu ihren Gunsten eventuell der rechtfertigende Notstand nach § 34 eingreift. Wie schon im Kaufhausbrand-Fall gezeigt, scheitert jedoch die Güterabwägung bei einer Kollision der gleichrangigen Rechtsgüter Leben auf beiden Seiten. Der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes gilt nicht nur qualitativ sondern auch quantitativ. Das bedeutet, dass Menschenleben auch dann nicht abgewogen werden dürfen, wenn durch Opferung eines Menschen mehrere andere Menschen (hier D. und S.) gerettet werden könnten. Alle Menschenleben sind gleichwertig, sodass eine Rechtfertigung nach § 34 ausscheidet. Nach deutschem Recht hätten D. und S. jedoch im entschuldigenden Notstand gehandelt, da sie in akuter Lebensgefahr die rechtswidrige Tat begangen haben, um diese Gefahr von sich abzuwenden. Damit hätten sie ohne Schuld gehandelt und könnten nach dem StGB nicht bestraft werden.
In England sind D. und S. vom Gericht zum Tode verurteilt worden. Auch nach englischem Strafrecht gab es keinen Rechtfertigungsgrund für die vorsätzliche Tötung des J. Insofern war das Urteil konsequent, zumal das englische Recht außer dem Unrecht keine zusätzliche Wertungsstufe der Schuld kennt. D. und S. sind allerdings damals vom britischen Königshaus zu sechs Monaten (!) Gefängnis begnadigt worden. Damit wurde auf außerrechtlichem Wege eine annähernd angemessene Lösung gefunden, wie sie nach deutschem Recht auf rein juristische Art und Weise erreicht wird.
Kapitel 3:Erscheinungsformen der Straftat
I.Die Einteilung der Delikte
1.Verbrechen und Vergehen
28In § 12 werden alle rechtswidrigen Taten nach der jeweiligen Strafdrohung in Verbrechen und Vergehen eingeteilt (sog. Deliktsnatur). Verbrechensind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 I), Vergehendagegen solche, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 II). Maßgebend für die Unterscheidung ist die im Strafrahmen abstrakt angedrohte Strafe und nicht die im konkreten Fall tatsächlich verwirkte Strafe. Diese Deliktsnatur der Straftatbestände hat praktische Bedeutung vor allem für die Strafbarkeit des Versuchsnach § 23 I, für den Versuch der Beteiligungnach § 30 und für die Verfahrenseinstellungenim formellen Strafrecht gem. §§ 153 ff. StPO.
2.Erfolgsdelikte und Tätigkeitsdelikte
29Die meisten Delikte des BT sind sog. Erfolgsdelikt e, bei denen zur Vollendung der Tat ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg eingetreten sein muss. Als Erfolg eines Tötungsdeliktes muss der Tod eines Menschen zu beklagen sein. Bei Körperverletzungsdelikten muss jemand verletzt worden sein. Der Erfolg bei einem Diebstahl ist die Wegnahme. Bei solchen Erfolgsdelikten muss ein Ursachenzusammenhangzwischen der vorgenommenen Handlungund dem eingetretenen Erfolgvorliegen. Im Gegensatz dazu brauchen schlichte Tätigkeitsdelikt ekeinen speziellen Erfolg herbeizuführen. Bei ihnen wird die Tat schon durch die Tätigkeit als solches erfüllt. Solche Tätigkeitsdelikte sind z. B. die „Aussagedelikte“ (§§ 153 ff.), weil bei diesen eine wahrheitswidrige Aussage zur Vollendung ausreicht, ohne dass als „Erfolg“ das Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte tatsächlich getäuscht werden müssen. Die „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 wäre ein weiteres Beispiel, weil hier allein schon die Tätigkeit des „alkoholisierten“ Autofahrens die Tatbestandsverwirklichung bewirkt.
3.Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte
30Eine weitere Unterscheidung betrifft die Intensität der Beeinträchtigung des Tatobjektes. Zu einem Verletzungsdeliktgehört die reale Schädigung eines Rechtsgutes. Bei einem Gefährdungsdeliktgenügt dagegen schon die Verursachung einer Gefahrenlage, die je nach Tatbestand eine abstrakteoder eine konkreteGefahr voraussetzen kann. Bei den konkreten Gefährdungsdelikten ist der Eintritt der Gefahr ein echtes Tatbestandsmerkmal, das im realen Fall objektiv festgestellt werden muss. So muss bei dem Lebensgefährdungsdelikt der Aussetzung (§ 221) eine konkrete Lebensgefahr eingetreten sein. Den abstrakten Gefährdungsdelikten liegt dagegen die Vermutung zugrunde, dass bestimmte Verhaltensweisen generell gefährlich sein können, wie z. B. die „lebensgefährdende Behandlung“ nach § 224 I Nr. 5 (gefährliche Körperverletzung), wobei hier die Gefahr kein Tatbestandsmerkmal ist und deshalb eben nicht konkret nachzuweisen ist. 24
4.Allgemeindelikte und Sonderdelikte
31 Allgemeindeliktesind solche, die jeder Mensch begehen kann. Dies sind all diejenigen Straftatbestände, die den namenlosen „Wer“ als Täter benennen. Die meisten Straftatbestände des BT sind Allgemeindelikte. Die Ausnahme bilden die Sonderdelikt e, die nur Täter mit einer bestimmten Eigenschaft begehen können. So kann Täter einer „Verletzung von Privatgeheimnissen“ (§ 203) nur ein Arzt, oder ein anderer dort genannter Vertreter einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar usw.) sein. Zu den Sonderdelikten gehören vor allem die sog. Amtsdelikte, bei denen man wiederum echte, die nur ein Amtsträger begehen kann (z. B. §§ 331 f. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit ), und unechteunterscheidet, die jedermann begehen kann, die aber für einen Amtsträger schärfer bestraft werden (z. B. § 340 Körperverletzung im Amt ).
II.Die Struktur von Deliktsgruppen
1.Grundtatbestand und Abwandlungen
32Meist steht am Anfang oder im Zentrum einer Deliktsgruppe ein sog. Grundtatbestand, der die Grundform einer Deliktsgruppe bildet und die Mindestvoraussetzungen enthält, die dem Delikt sein typisches Gepräge geben. Bei einem Qualifikationstatbestandhandelt es sich um eine Erweiterung des Grundtatbestandes um zusätzliche Merkmale, wobei die Strafdrohung erhöht wird. Eine Qualifikation ist also eine tatbestandliche Erweiterung um strafschärfende Merkmale. Bei einem Privilegierungstatbestandhandelt es sich dagegen um eine Erweiterung des Grundtatbestandes um zusätzliche Merkmale, wobei die Strafdrohung vermindert wird. Dabei geht es also um eine tatbestandliche Erweiterung um strafmildernde Merkmale. In beiden Fällen spricht man von unselbstständigen Abwandlungen. Des Weiteren können Deliktgruppen auch Strafzumessungsregel nfür besonders schwere oder minder schwere Fälle enthalten. Liegen im konkreten Fall mehrere Tatbestände aus ein und derselben Deliktsgruppe vor, gilt die Regel von der Sperrwirkung der Privilegierung. 25Diese besagt, dass die Verwirklichung eines Privilegierungstatbestandes die Bestrafung wegen anderer gleichzeitig begangener Tatbestände aus derselben Deliktsgruppe ausschließt („sperrt“).
Читать дальше