Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten

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"Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten" stellt Leben und Werk der bedeutendsten deutschen und europäischen Juristen des Mittelalters und der Neuzeit vor. Im Bild dieser Juristenpersönlichkeiten spiegelt sich die Entwicklung des Rechts durch Rechtsaufzeichnung, Gesetz- und Verfassungsgebung, wie auch der Rechtswissenschaft in Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte und Rechtstheorie wider. Der Hauptteil umfasst mehr als 100 Biografien, im Anhang finden sich weitere 244 Kurzbiografien. Das Buch breitet vor dem Leser die biografische Geschichte der deutschen und europäischen Rechtswissenschaft aus. So ist es zum einen ein Nachschlagewerk, zum anderen ein Lernbuch zur Vorbereitung auf rechtsgeschichtliche Prüfungen.

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In den beiden ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts entstanden auch die großen Darstellungen des Arbeitsrechts (Lotmar, Sinzheimer) und des Wirtschaftsrechts (für das Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht: Kohler ), überwiegend von Juristen geschrieben, die der soziologischen Richtung zumindest nahestanden. Durch sie wurden weitere privatrechtliche „Nebengebiete“ gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht verselbständigt.

Der strafrechtliche „Schulenstreit“ bezeichnet die parallele, allerdings auf andere Sachprobleme gerichtete Diskussion. Ganz im Sinne des soziologischen Positivismus sah die „moderne“ Schule → Liszts Liszt, Franz v. (1851–1919) in der kausalen Erklärung von Verbrechen (Kriminologie) und Strafe („Pönologie“) die eigentlichen Aufgaben der Strafrechtswissenschaft. Damit rückte auch der spezialpräventive Strafzweck, den zu Beginn des 19. Jahrhunderts → Grolman Grolman, Karl Ludwig v. (1775–1829) gegen die liberalen Ansichten → Feuerbachs Feuerbach, Paul Johann Anselm (1775–1833) nicht durchsetzen konnte, wieder in den Vordergrund. → Liszts Liszt, Franz v. (1851–1919) einflußreichster Schüler → Radbruch Radbruch, Gustav (1878–1949) hat ihn auf der Grundlage seiner neukantianisch inspirierten Rechtstheorie weiter begründet. Das dogmatische Strafrecht blieb allerdings bei → Liszt Liszt, Franz v. (1851–1919) erstaunlich formal und wenig |11|beeinflußt von den soziologischen Tendenzen; zu „teleologischen“, „materialisierenden“ Betrachtungsweisen versuchte man erst in den nachfolgenden Jahrzehnten zu kommen.

Nicht so leicht ist der Einfluß des soziologischen Positivismus im öffentlichen Recht nachzuweisen. → Gierkes Gierke, Otto v. (1841–1921) Kritik an → Labands Laband, Paul (1838–1918) staatsrechtlichem Formalismus verband noch idealistische mit empirisch-historischen Vorstellungen, → Preuß Preuß, Hugo (1860–1925), der Schöpfer der Weimarer Verfassung, knüpfte weitgehend an → Gierke Gierke, Otto v. (1841–1921) an. Am ehesten paßt noch der wie auch → Kantorowicz Kantorowicz, Hermann (1877–1940) und → Radbruch Radbruch, Gustav (1878–1949) dem Heidelberger Neukantianismus nahestehende → Georg Jellinek Jellinek, Walter (1885–1955) in diesen Zusammenhang.

3. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtsgeschichte

Die deutsche Rechtsphilosophie entwickelte sich im frühen 19. Jahrhundert: an die Stelle des mehr und mehr zurückgedrängten alten, als praktische Rechtsquelle angesehenen, Naturrechts trat eine nur noch theoretische Betrachtung der inhaltlichen Anforderungen an das Recht und seiner Struktur. Begründet wurde diese neue Disziplin der Rechtswissenschaft durch → Hugo Hugo, Gustav (1764–1844), bei dem, in Anknüpfung an den Kant schen Skeptizismus, Rechtsphilosophie erstmals als eine Art theoretischer Rechtspolitik erscheint. Unterschiedlichste Systeme entstanden sodann im Anschluß an die nachkantische idealistische Philosophie. Die selbständigste Stellung haben hier → Stahl Stahl, Friedrich Julius (1802–1861) (von Schellings später Philosophie beeinflußt) und der Gesellschaftstheoretiker → Lorenz v. Stein Stein, Lorenz v. (1815–1890) (von Hegel beeinflußt). Demgegenüber bildete sich in England schon früh im 19. Jahrhundert eine positivistische „analytische“ Rechtstheorie aus (→ Bentham Bentham, Jeremy (1748–1832), → Austin , im 20. Jahrhundert vor allem Hart ), während der deutsche Rechtspositivismus erst im 20. Jahrhundert eine repräsentative Darstellung in → Kelsens Kelsen, Hans (1881–1973) „Reiner Rechtslehre“ fand. Eine Wiederbelebung der idealistischen Rechtsphilosophie versuchte der Neukantianismus der Marburger (→ Stammler Stammler, Rudolf (1856–1938)) und Heidelberger (→ Radbruch Radbruch, Gustav (1878–1949)) Richtung, später tritt konkurrierend ein Neugelianismus (Erich Kaufmann, Binder, Larenz) hinzu. An → Radbruch Radbruch, Gustav (1878–1949) orientierte sich die Naturrechtsrenaissance nach dem 2. Weltkrieg.

Auch die Rechtsgeschichte im modernen Sinn beginnt eigentlich erst mit den Gründern und Anhängern der historischen Schule. Für die römische Rechtsgeschichte wurden → Hugos Hugo, Gustav (1764–1844) (vorjustinianische Zeit) und → Savignys Savigny, Friedrich Carl v. (1779–1861) (Mittelalter) Arbeiten grundlegend; für die deutsche Rechtsgeschichte → Eichhorns Eichhorn, Karl Friedrich (1781–1854) (Staats- und Rechtsgeschichte) und → Jacob Grimms Grimm, Jacob (1785–1863) (Rechtsaltertümer) Werke. Jedoch war das Verhältnis der |12|historischen Schule zur Rechtsgeschichte etwas ambivalent, da sie zwar Rechtsgeschichte als unerläßlich zum Verständnis des gegenwärtigen Rechts ansah, andererseits aber gerade dieses praktische Interesse der reinen historischen Erkenntnis gefährlich werden konnte. So liegt der Höhepunkt der rechtshistorischen Forschung des 19. Jahrhunderts erst in der zweiten Jahrhunderthälfte, als für die Erkenntnis des geltenden Rechts der historische Gesichtspunkt zurückgetreten war. Für die römische Rechtsgeschichte stehen hier die Arbeiten → Mommsens Mommsen, Theodor (1817–1903) und seiner Schüler im Zentrum; ein bedeutender Nachfolger auf mediävistischem Gebiet war → Kantorowicz Kantorowicz, Hermann (1877–1940). Im deutschen Recht hatten Heinrich Brunners „Deutsche Rechtsgeschichte“ und → Gierkes Gierke, Otto v. (1841–1921) „Genossenschaftsrecht“ besondere Bedeutung. Als auch äußerlich selbständige Wissenschaft etablierte sich etwas später die Kirchenrechtsgeschichte (Stutz) . Im europäischen Kontext ragen wohl vor allem die englischen Rechtshistoriker → Maine Maine, Sir Henry James Sumner (1822–1888), der „Altmeister der vergleichenden Rechtswissenschaft“ (Ehrlich), und → Maitland Maitland, Frederic William (1850–1906) heraus.

In der Behandlung ihres Stoffes sind z.B. Brunner , aber auch → Mommsen Mommsen, Theodor (1817–1903) durchaus mit den zeitgenössischen Bearbeitern des geltenden Rechts zu vergleichen: Das Bestreben geht auf eine „juristische“ Rechtsgeschichte, in der vor allem die Formen des positiven Rechts sorgfältig herausgearbeitet werden. Die soziologische Welle hat aber auch, wenngleich ziemlich verspätet und durch die allgemeine Geschichtswissenschaft vermittelt, die Rechtsgeschichte erreicht.

[Zum Inhalt]

|13|AccursiusAccursius (um 1185–1263)

(1181/85–1259/63)

Der Verfasser der Glossa ordinaria, des mittelalterlichen Standardkommentars zum Corpus iuris civilis schlechthin, wurde zwischen 1181 und 1185 in Bagnolo bei Florenz geboren und stammte wahrscheinlich aus einer Bauernfamilie. Neben der heute gebräuchlichen Namensform finden sich die Schreibweisen Acurius und Accursus; die in jüngeren Quellen angeführten Vor- bzw. Beinamen Franciscus, Bonus, Azo und Azoninus sind ohne historische Grundlage. Von A.s Selbstbewußtsein zeugt die von ihm selbst stammende Erklärung, sein Name bringe zum Ausdruck, daß er der Dunkelheit des Rechts entgegengetreten sei und ihr abgeholfen habe (nomen meum, scilicet Accursii: quod est honestum nomen, dictum quia accurrit et succurrit contra tenebras juris civilis). Er studierte in Bologna u.a. bei Jacobus Balduini , vor allem aber bei → Azo Azo (vor 1190–1220) Zivilrecht und nahm dort einige Jahre vor 1220 – seine Promotion zum doctor legum wird frühestens auf das Jahr 1213 angesetzt – seine Lehrtätigkeit auf. Daneben war er, wie seine Kollegen, auch in der Praxis tätig. Ob er allerdings – wie jüngere Quellen berichten – 1252 Assessor des Bologneser Podestá war, ist umstritten. A. stand schon bald nach Aufnahme seiner Lehrtätigkeit in hohem Ansehen und kam zu beträchtlichem Vermögen. Sein ehemaliges Stadthaus ist heute Teil des Bologneser Palazzo Communale. Des weiteren gehörte ihm die Villa Ricardina in der Umgebung Bolognas mit ausgedehnten Ländereien. Seinen Reichtum soll er u.a. durch Wuchergeschäfte mit Studenten und durch Annahme von Geschenken in Prüfungsverfahren erworben haben. Ob dies zutrifft und inwieweit ein solches Verhalten lediglich dem damals Üblichen entsprach, bedarf noch näherer Prüfung. A. war zweimal verheiratet und hatte vier Söhne, von denen drei, der aus erster Ehe stammende Franciscus (1225–1293) sowie Cervottus (um 1240 – vor 1287) und Guilelmus (1246 – vor 1314), gleichfalls doctores legum wurden. Insbesondere Franciscus gelangte als Bologneser Rechtslehrer und zeitweiliger (1273–1281) Berater Eduards I. von England zu ähnlicher Berühmtheit wie sein Vater. Neben ihm gehörten Vincentus Hispanus sowie zeitweise vielleicht auch Odofredus und Sinibaldus Fiesco , der spätere Innozenz IV., zu A.s Schülern. In seinen letzten Lebensjahren zog A. sich vom Lehrbetrieb und öffentlichen Leben zurück – wahrscheinlich in seine Villa Ricardina –, um sich ungestört seinem Lebenswerk widmen zu können. Das genaue Datum seines Todes ist unbekannt. Zwei Bologneser Chroniken aus der |14|zweiten Hälfte des 14. Jh. geben 1260 als Todesjahr an, andere Quellen nennen teils frühere, teils spätere Jahre. Für das Jahr 1260 spricht, daß A. letztmals im Jahr 1259 in der Matrikel der societas Tuscorum erscheint und in einer Urkunde vom 3. Mai 1263 als verstorben angeführt wird. Die These → Kantorowicz Kantorowicz, Hermann (1877–1940) , A. habe seine letzten Jahre in Bagnolo verbracht und sei 1253 in Florenz gestorben, beruht auf einer Verwechslung mit Accursius Reginus. A.s Grabmal befindet sich in Bologna (heute vor der Basilica S. Francesco); nach übereinstimmender Aussage der Quellen ist er 78, nach einer vereinzelten Überlieferung 75 Jahre alt geworden.

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