Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil
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"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.
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165|57|Auf der Grundlage der Möglichkeitstheorie[171] wäre im Lederriemen-Fall bedingter Vorsatz anzunehmen, da die Täter den Todeseintritt infolge Drosselung als konkret möglich erkannt hatten. Der Umstand, dass A und B zunächst von dem Vorhaben der Drosselung mittels des Lederriemens Abstand genommen haben, weist darauf hin, dass sie den Todeseintritt auch für wahrscheinlich hielten. Daher könnte auch unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstheorievorliegend die Annahme eines dolus eventualis vertreten werden. Zur Ablehnung des Vorsatzes käme die Theorie von der Manifestation des Vermeidewillensangesichts des Umstands, dass A und B die Drosselung aufgrund der erkannten Todesgefahr stoppten und so Maßnahmen zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolgs ergriffen. Würde man die Formel der Billigungstheoriewörtlich anwenden, so käme man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass A und B den Tod des O nicht vorsätzlich herbeigeführt haben, denn gebilligt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs haben sie den ihnen unerwünschten Tod des O gerade nicht. Der BGH, der die Formel seiner Entscheidung des Falles zugrundelegt, nähert sich in der Anwendung der Formel daher der Ernstnahmetheoriean:[172] Denn er geht von einer „Billigung im Rechtssinne“ aus, die vorliege, wenn der Täter „sich (…) damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt“. Der bedingte Vorsatz unterscheide sich „von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten“.
166Gegen Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorieals Ausformungen der Vorstellungstheorien spricht, dass der Verzicht auf ein voluntatives Element die Abgrenzung des Vorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit unscharf macht.[173] Denn auch bei der bewussten Fahrlässigkeit hat der Täter eine Vorstellung vom Erfolgseintritt. Die Abgrenzung muss also über ein voluntatives Element vorgenommen werden: Vorsätzlich ist die (bewusste und) gewollte Tatbestandsverwirklichung, allenfalls fahrlässig die ungewollte Tatbestandsverwirklichung. Zudem vermag der Lederriemen-Fall exemplarisch aufzuzeigen, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie wenig praktikabel ist. Auch die Annahme, A und B hätten den Tod des O zwar für möglich, nicht aber für wahrscheinlich gehalten, ließe sich leicht vertreten. Die Theorie von der Manifestation des Vermeidewillensist dann praktikabel, wenn sich dem Erfolg gegensteuernde Maßnahmen objektiv zeigen. Aber der Schluss von der objektiven Nichtvornahme auf Vorstellung und Willen des Täters ist unzureichend. Auch wenn kein Vermeidewille betätigt wurde, kann es trotzdem am Willen zur Tatbestandsverwirklichung fehlen. Gegen die Formel der Billigungstheoriespricht ebenfalls ihre geringe Praktikabilität.[174] Sie ist letztlich zu allgemein und muss – wie sich |58|auch im Lederriemen-Fall des BGH zeigt – näher konkretisiert werden. Die Ernstnahmetheoriehingegen erfasst zutreffend den Umstand, dass in einem Strafrecht, das dem Rechtsgüterschutz dient, die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit daran auszurichten ist, ob sich der Täter für die tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung entschieden hat (oder nicht).[175] Der bedingte Vorsatz ist so durch die Begriffe des Ernstnehmens und des Sich-Abfindens praktikabel abgrenzbar gegenüber der bewussten Fahrlässigkeit (bei der auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut wird).
167Soweit in der Fallbearbeitung die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes zu prüfen und hierbei fraglich ist, ob der Täter mit dolus eventualis oder (allenfalls) mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat, ist zu berücksichtigen, dass der BGH in diesem Bereich auf die sogenannte Hemmschwellentheoriezurückgreift:[176] „Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten“.[177] Daher genügt der bloße Schluss von der objektiven (auch extremen) Gefährlichkeit des Handelns auf das Vorliegen bedingten Vorsatzes nicht; vielmehr bedarf es für die Feststellung des Willenselements einer besonders sorgfältigen – alle Umstände einbeziehenden – Prüfung des Einzelfalles.[178]
167aAllerdings darf – wie der 4. Senat des BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012[179] ausgeführt hat – der Tötungsvorsatz auch nicht pauschal und formelhaft unter Hinweis auf eine hohe Hemmschwelle verneint werden. Insoweit wird, ohne dass dies als Abkehr von der Hemmschwellentheorie zu verstehen wäre,[180] bei offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise „eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen“ gefordert.[181]
5. Dolus cumulativus und dolus alternativus
a) Dolus cumulativus
168Ein sogenannter dolus cumulativus bzw. kumulativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter bei Vornahme der Tathandlung vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung mehrerer Tatbestände handelt. Er begegnet häufig in der Form, dass der Täter es für möglich hält, dass neben der primär angestrebten Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes noch ein weiterer Erfolg eintritt. So ist ein kumulativer Vorsatz anzunehmen, wenn A eine Falle stellt, um den |59|Nachtwanderer O ums Leben zu bringen, und es hierbei für möglich hält, dass O gemeinsam mit seinem Hund in die Falle gerät und auch Letzterer in dieser verendet. Nach einheitlicher Auffassung ist der Täter im Fall des kumulativen Vorsatzes wegen sämtlicher vom Vorsatz umfasster Taten zu bestrafen.[182] Geraten O und sein Hund tatsächlich in die Falle und verstirbt O, während sein Hund verendet, hätte sich A somit sowohl nach § 212 Abs. 1 StGB als auch nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei zwischen den verwirklichten Taten Tateinheit (§ 52 StGB) besteht.
b) Dolus alternativus
169Umstritten ist die Behandlung des sogenannten dolus alternativus bzw. Alternativvorsatzes. Bei diesem handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich zwei sich gegenseitig ausschließender Tatbestände, geht also davon aus, von zwei möglichen Tatbeständen entweder den einen oder den anderen zu verwirklichen. Ein Alternativvorsatz liegt bspw. dann vor, wenn A auf den berittenen Polizisten O schießt und hierbei davon ausgeht, dass er entweder nur das Pferd oder den O tödlich verletzen wird. Hier wird A nach seiner Vorstellung entweder nur eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) oder aber einen Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklichen. Gleichwohl behandelt die mehrheitliche Auffassung den Alternativvorsatz weitgehend nach den gleichen Gesichtspunkten wie den kumulativen Vorsatz, indem sie die Problematik auf der Konkurrenzebene verortet und Tateinheit zwischen sämtlichen Delikten annimmt, hinsichtlich deren Verwirklichung der Täter vorsätzlich gehandelt hat.[183] Soweit A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd verfehlt, wäre er nach dieser Sicht der Dinge wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen. Verletzt er demgegenüber O oder das Pferd tödlich, so stünde das jeweils vollendete Delikt in Tateinheit mit dem jeweils versuchten Delikt.
170Die soeben skizzierte herrschende Auffassung, welche zu einem weitgehenden Gleichlauf von kumulativem und alternativem Vorsatz führt, wird zunehmend skeptisch beurteilt, da es nicht überzeugen kann, einen Täter, der davon ausgeht, durch sein Verhalten höchstens einen Straftatbestand zu verwirklichen, genauso zu bestrafen, wie einen Täter, der es für möglich hält, durch sein Verhalten mehrere tatbestandliche Erfolge herbeizuführen. Teilweise wird daher vorgeschlagen, den Täter immer nur wegen dem verwirklichten Tatbestand und bei Ausbleiben aller für möglich gehaltenen Erfolge wegen des Schwersten zu bestrafen.[184] Andere Autoren wollen den Täter immer nur wegen dem schwersten vom Vorsatz umfassten Delikt bestrafen, unabhängig davon, ob und welche Tat vollendet wurde.[185] Auch diese Lösungswege sehen sich jedoch beachtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Bestrafung aus dem schwersten Delikt kann immer dann nicht überzeugen, wenn ein anderes (weniger schwer wiegendes) Delikt |60|verwirklicht wurde. Tötet A im Beispielsfall das Pferd, würde diese Auffassung ihn gleichwohl nur wegen versuchten Totschlags bestrafen und hierdurch die Kongruenz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand auflösen. Demgegenüber vermag die Bestrafung nur aus dem vollendeten Delikt dann nicht zu überzeugen, wenn der ausgebliebene Erfolg deutlich schwerer wiegendes Unrecht darstellt. Trifft A im Beispielsfall das Pferd, müsste diese Auffassung ihn allein wegen einer Sachbeschädigung bestrafen und würde hierdurch unberücksichtigt lassen, dass A vorsätzlich hinsichtlich der Tötung eines Menschen gehandelt hat.
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