Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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2. Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

138Unter dem Stichwort des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs werden Fälle diskutiert, in denen ein pflichtwidriges Verhalten zwar einen tatbestandlichen Erfolg verursacht, dieser aber auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.[139] Zwar hat der Handelnde hier eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, jedoch kann ihm der Erfolg unbestritten nicht zugerechnet werden, wenn feststeht, dass auch ein ordnungsgemäßes Verhalten den Eintritt nicht verhindert hätte. Umstritten ist demgegenüber, ob der Pflichtwidrigkeitszusammenhang auch dann entfällt, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob es auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten zum Eintritt des Erfolges gekommen wäre. Eine entsprechende Konstellation lag dem vom BGH entschiedenen „Lastwagen-Fall“[140] zugrunde: A überholt mit seinem LKW den Radfahrer O, der eine BAK von 1,96 ‰ aufweist. A hält statt des nach der StVO gebotenen Seitenabstandes von 1–1,5 m nur einen Abstand von 75 cm ein. Während des Überholvorgangs gerät O mit dem Kopf unter die rechten Hinterreifen des LKW-Anhängers, wird überfahren und ist auf der Stelle tot. Nach der tatrichterlichen Überzeugung hätte sich der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeitauch bei pflichtgemäßem Verhalten des A ereignet. Diese Überzeugung beruht unter anderem auf der Wahrscheinlichkeit, dass „der Radfahrer das Fahrgeräusch des Lastzuges zunächst nicht wahrnahm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde, heftig erschrak, besonders stark reagierte und dabei völlig ungeordnet und unvernünftig sein Fahrrad nach links zog, eine Verhaltensweise, wie sie für stark angetrunkene Radfahrer typisch ist“.

139Die herrschende Vermeidbarkeitstheoriewill die objektive Zurechnung nur bejahen, wenn bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg mit an |48|Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeitentfallen wäre.[141] Begründet wird dies insbesondere damit, dass auch an dieser Stelle der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung finden müsse und daher bei unklarem Geschehensablauf zugunsten des Täters davon auszugehen sei, dass der Erfolg auch bei ordnungsgemäßem Verhalten seinerseits eingetreten wäre. Bereits der Umstand, dass sich im Lastwagen-Fall der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten des A ereignet hätte, führt hiernach zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

140Die in der Literatur verbreitete Risikoerhöhungslehregeht demgegenüber davon aus, dass die objektive Zurechnung immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter das Risiko für den Erfolgseintritt unerlaubt und signifikant erhöht hat und der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten möglicherweiseausgeblieben wäre.[142] Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sei hiermit nicht verbunden, da sich dieser lediglich auf die Schuld- und Straffrage beziehe, nicht aber auf die Deutung ungewisser Geschehensabläufe. Bei Anwendung der Risikoerhöhungslehre wäre im Lastwagen-Fall die objektive Zurechnung zu bejahen. Denn die Nichteinhaltung des Seitenabstands hat das Risiko eines tödlichen Unfalls signifikant und in rechtlich missbilligter Weise erhöht.

141Die Risikoerhöhungslehre vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass sie Verletzungsdelikte (d.h. Erfolgsdelikte) contra legem als Gefährdungsdelikte behandelt. Denn in den Streitfällen, in denen Vermeidbarkeitstheorie und Risikoerhöhungslehre zu abweichenden Ergebnissen gelangen, ist der Nachweis der Rechtsgutsverletzung ja gerade nicht erbracht, sondern nur eine Rechtsgutsgefährdung bewiesen. Hierdurch führt die Risikoerhöhungslehre zugleich zu einer unzulässigen Beweislastumkehr zu Lasten des Täters, da sie es in Fällen ungewisser Sachverhaltsentwicklung zur Aufgabe des Täters macht, nachzuweisen, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Insoweit ist der Vorwurf des Verstoßes gegen den in dubio pro reo-Grundsatz gerade nicht entkräftet.[143] Mit der herrschenden Vermeidbarkeitstheorie ist daher im Lastwagen-Fall und in vergleichbaren Konstellationen die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zu verneinen.

|49|b) Fehlender Risiko- bzw. Schutzzweckzusammenhang

142Die objektive Zurechenbarkeit ist auch dann zu verneinen, wenn der eingetretene Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der vom Täter verletzten Verhaltensnorm liegt, da sich dann gerade nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.[144] Diese Fallgruppe wirkt sich insbesondere in den sog. Geschwindigkeitsüberschreitungs-Fällen[145] aus: A fährt auf der Landstraße zwischen den Orten X und Y statt der dort erlaubten 70 km/h durchschnittlich 130 km/h. Im Ort Y, wo er sich an die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit hält, springt zwischen zwei Autos plötzlich das Kind O vor den PKW des A und wird tödlich verletzt. Hätte A außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre er später an der Unfallstelle gewesen. O hätte dann bereits die Straße überquert. – Zwar hat A einen Verstoß gegen die StVO begangen. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung ist jedoch darauf gerichtet, vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten in der jeweils kritischen Verkehrssituation zu bewahren. Diese Gefahren verwirklichen sich, wenn der KFZ-Führer infolge überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr so bremsen kann, dass es „gerade noch einmal gut geht“. Dass eine bestimmte Stelle zeitlich später erreicht wird, liegt nicht im Schutzbereich der Norm. Im Beispielsfall hat sich also nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.

143Auch bei sog. Schockschäden[146] scheitert die objektive Zurechnung des Erfolgs bereits unter dem Aspekt des fehlenden Schutzzweckzusammenhangs. Hiervon ist bspw. dann auszugehen, wenn O einen Herzinfarkt erleidet, als sie vom Tod ihres Ehemanns B erfährt, der von A fahrlässig getötet wurde. Zwar hat A durch die fahrlässige Tötung des B eine Ursache auch für den Herzinfarkt der O gesetzt. Jedoch ist der Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte auf den unmittelbar Geschädigten begrenzt und erstreckt sich nicht darauf, auch andere vor den Folgen seelischer Erschütterungen zu bewahren.[147]

c) Atypischer Kausalverlauf

144Die Beantwortung der Frage, ob der konkrete Erfolg dem Täter auch dann objektiv zuzurechnen ist, wenn er auf einem atypischen Kausalverlauf beruht, muss unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung bei Berücksichtigung normativer Kriterien beurteilt werden.[148] Erscheint der Erfolg als zufällig eingetreten, so ist die objektive Zurechnung zu verneinen. In dem in Rn. 121 skizzierten Bsp. der besonderen allergischen Sensibilität des O gegen das Baumaterial der Mauer ist von einem atypischen Kausalverlauf auszugehen|50|, der die objektive Zurechnung unterbricht. Der Tod des O infolge der seltenen allergischen Sensibilität war nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorherzusehen.[149]

d) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

145Selbst wenn die durch den zunächst Handelnden gesetzte Ursache bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt, ist ihm dieser nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine rechtlich missbilligte Gefahr setzt, die sich alleinim tatbestandlichen Erfolg realisiert.[150] Verletzt A den O schwer, aber nicht lebensbedrohlich, und kommt O dadurch ums Leben, dass dem ihn behandelnden Arzt B ein schwerwiegender Behandlungsfehler unterläuft, so ist A auf Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel zwar für den Todeseintritt ursächlich geworden, jedoch ist ihm der Erfolg aufgrund des vollverantwortlichen Dazwischentretens von B nicht objektiv zuzurechnen.[151]

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