Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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124 BGHSt 30, 228, 231f.; Hypothetische Kausalität:Ein KFZ-Führer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit in eine ordnungsgemäß gesicherte Unfallstelle und verletzt dort zwei Personen. Wäre er mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können. Stattdessen wäre jedoch der nach ihm fahrende Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren und hätte zumindest eine der anwesenden Personen verletzt. – Das pflichtwidrige Verhalten des KFZ-Führers ist ursächlich für die Verletzung beider Personen. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass bei ordnungsgemäßem Fahrverhalten seinerseits ein anderer Fahrzeugführer in die Unfallstelle gefahren wäre und dort die (teilweise) identischen Personenschäden herbeigeführt hätte.

125 BGHSt 37, 106, 114, 130ff.; Kausalität bei Kollegialentscheidungen (hierzu bereits Rn. 110):Die vier Geschäftsführer einer GmbH stimmen dafür, Ledersprays zu vertreiben. Die Beschlüsse der GmbH werden mit einfacher Abstimmungsmehrheit getroffen, d.h. auch für den Fall, dass ein Geschäftsführer mit „Nein“ gestimmt hätte, wären die Ledersprays aufgrund des Abstimmungsverhaltens der anderen drei vertrieben worden. – Kommt es infolge der Verwendung der Sprays zu Gesundheitsschädigungen der Verbraucher, ist das Abstimmungsverhalten jedes Geschäftsführers trotz der geltenden Abstimmungsregeln dafür ursächlich. Zwar hätte ein abweichendes Stimmverhalten nichts am Zustandekommen des Beschlusses geändert, jedoch setzt jeder, der nur durch Zusammenwirken mit anderen eine zur Schadensabwendung erforderliche|42| Maßnahme herbeiführen kann, eine Ursache für das Unterbleiben der gebotenen Maßnahme, wenn er es trotz seiner Mitwirkungsbefugnis unterlässt, auf ihr Zustandekommen hinzuwirken.

126 BGHSt 39, 195, 198f.: Alternative Kausalität:Der Täter schießt in Tötungsabsicht auf das Opfer, wobei die Verwundungen, die dieses dabei erleidet, geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Kurz darauf schießt der Täter erneut auf das Opfer, wobei dieses andere Verletzungen erleidet, die aber wiederum für sich genommen geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Das Opfer stirbt infolge des „Zusammentreffens“ der Verletzungsfolgen. – Beide Schüsse sind kausal für den Todeseintritt. Zwar tritt dieser durch ein Zusammenwirken der beiden Schüsse ein, wäre aber auch durch die separate Wirkung eines jeden Schusses eingetreten. Bereits der erste Schuss führt damit zu einem vollendeten Tötungsdelikt, da seine Wirkung nur alternativ, nicht jedoch kumulativ mit der des zweiten Schusses hinweggedacht werden kann, ohne dass der Todeserfolg entfiele.

127 BGHSt 49, 1, 3ff.; Hypothetische Kausalität (vgl. auch Rn. 116):Die verantwortlichen Ärzte einer psychiatrischen Klinik gewähren einem zwangsweise eingewiesenen Patienten Ausgang, den dieser zur Begehung mehrerer Gewalttaten missbraucht. Hätten sie den Ausgang nicht genehmigt, wäre es dem Patienten aufgrund der schlechten Sicherung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes gleichwohl gelungen, die Klinik zu verlassen. – Die von den Ärzten durch die Genehmigung gesetzte Ursache für die tatsächlich eingetretenen Gewalttaten wird durch die hypothetische Möglichkeit des Ausbruchs nicht beseitigt, da dieser ein außerhalb der konkreten Tatsituation liegendes Geschehen darstellt und einer zusätzlichen autonomen Willensbildung des Patienten bedurft hätte.

III. Objektive Zurechnung

128Legt man bei der Prüfung der Kausalität die Äquivalenztheorie zugrunde, so führt dies infolge der von dieser angenommenen Gleichwertigkeit sämtlicher Bedingungen zu einer Erfolgszurechnung auch für solche Verhaltensweisen, die lediglich eine ganz entfernte Ursache für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges gesetzt haben und insbesondere im gesamtdeliktischen Geschehen eine eindeutig untergeordnete Rolle spielen (vgl. schon oben Rn. 101.). Da Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Haftung aber nicht ein rein naturwissenschaftlicher Ursachenzusammenhang sein kann, sondern vielmehr erforderlich ist, dass der eingetretene Erfolg gerade dem Täter als „sein Werk“zuzurechnen ist, entspricht es einhelliger Auffassung, dass die auf der Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel gewonnenen Ergebnisse einer |43|haftungseinschränkenden Korrektur bedürfen.[122] Uneinheitlich beantwortet wird indes, ob die Einschränkung bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes zu erfolgen hat, oder ob es sich hierbei primär um ein Problem des Vorsatzes handelt, welches die subjektive Erfolgszurechnung betrifft.[123] Richtigerweise geht die vorherrschende Auffassung in der Literatur davon aus, dass die Korrektur bereits im objektiven Tatbestand vorzunehmen und damit (im strafrechtlichen Gutachten) unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der Kausalität zu erörtern ist.[124] Ob der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges dem Täter als sein Werk zugerechnet werden kann, ist bspw. dann fraglich, wenn das Opfer selbst oder ein Dritter wesentlich zum Schadenseintritt beigetragen hat. Da diese Fragestellung eindeutig an eine objektive Betrachtung des Geschehens anknüpft, führt allein die Verortung im objektiven Tatbestand zu sachgerechten Ergebnissen.

129Die sich hiernach unmittelbar an die Kausalitätsprüfung anschließende Feststellung der objektiven Zurechnung ist an der Frage orientiert, ob der strafrechtlich relevante Erfolg gerade auf einem vorwerfbaren Verhalten des Täters beruht.[125] Die im Gutachten zugrunde zu legende Definition der objektiven Zurechnung lautet daher: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffenhat, die sich in tatbestandsmäßiger Weise im konkreten Erfolg realisierthat. Diese allgemeine Formel der objektiven Zurechnung muss in einer Reihe von Fallgruppen konkretisiert werden, die teilweise die Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahrschaffung, teilweise die Prüfung der Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg betreffen.[126]

1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

a) Fehlende Beherrschbarkeit des Kausalgeschehens und erlaubtes Risiko

130Die (nach der Äquivalenztheorie kausale) Veranlassung rechtlich nicht relevanter Vorgänge, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen, stellt keine Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr dar.[127] Neben den Konstellationen, in denen der Handelnde eine ganz entfernte Bedingungfür den Erfolgseintritt gesetzt hat (vgl. bereits Rn. 101: Zeugung des späteren Täters), |44|ist die objektive Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt insbesondere dann zu verneinen, wenn der zum Erfolg führende Kausalverlauf unbeherrschbarist, oder wenn sich das Verhalten des Täters im Rahmen des erlaubten Risikosbewegt und daher als sozialadäquat einzustufen ist.

131Überredet A seinen Erbonkel O zu einer Flugreise und stirbt O (wie von A erhofft) infolge eines Absturzes des Flugzeuges, so ist die objektive Zurechnung des Erfolges in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Zunächst hat A auf das Abstürzen des Flugzeugs keinerlei Einfluss und kann daher das von ihm in Gang gesetzte Kausalgeschehen nicht als sein Werk beherrschen. Zugleich bewegt sich das Überreden zu einer Flugreise im Rahmen des erlaubten Risikos, da es sich hierbei um ein alltagstypisches Verhalten handelt und sich die damit einhergehenden Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos bewegen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn A Kenntnis davon hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Flugzeug des O abstürzen wird, etwa weil er weiß, dass auf dieses ein Anschlag geplant ist.

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