Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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171Richtigerweise ist der Problematik des dolus alternativus somit durch eine differenzierende Lösung zu begegnen.[186] Grundsätzlich ist der Täter nur wegen des vollendeten Deliktes zu bestrafen, Tateinheit zwischen vollendetem und versuchtem Delikt ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der nicht verwirklichten Tat deutlich schwerer wiegt. Tötet A im Beispielsfall den O, ist er somit strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB. Tötet er demgegenüber das Pferd, ist er aufgrund des größeren Unrechtsgehalts der ebenfalls in seinen Vorsatz aufgenommenen Tötung eines Menschen sowohl nach § 303 Abs. 1 StGB als auch nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wobei zwischen den Taten Tateinheit besteht. Bleiben sämtliche Erfolge aus, ist der Täter allein wegen des schwereren Deliktes zu bestrafen. Verfehlt A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd, ist er daher lediglich strafbar nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB, nicht auch gemäß §§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

6. Leitentscheidungen

172 BGHSt 7, 363, 368ff.; Anforderungen an den dolus eventualis (hierzu bereits Rn. 164):Der Täter würgt das Opfer mit einem Lederriemen, um dieses kampfunfähig zu machen und mehrere Gegenstände aus seiner Wohnung wegnehmen zu können. Dabei hofft er zwar, das Opfer würde das Würgen überleben, erkennt aber die Möglichkeit, dass es verstirbt, findet sich hiermit jedoch ab, um ungestört nach den Tatobjekten suchen zu können. Das Opfer verstirbt. – Der BGH stellte klar, dass bedingter Vorsatz auch dann vorliegen kann, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Ein Billigen im Rechtssinne läge immer schon dann vor, wenn sich der Täter damit abfindet, dass seine Handlung den (wenn auch unerwünschten) Erfolg herbeiführen kann.

173 BGHNStZ 1983, 452; Unbeachtlichkeit eines nachfolgenden Vorsatzes:Um einer körperlichen Misshandlung durch ihren Mann zu entgehen, flüchtet die Ehefrau in den Wohnungsflur. Dort stolpert sie und schlägt mit dem Gesicht so hart auf den Fußboden auf, dass sie regungslos liegen bleibt. Der Mann entschließt sich nunmehr, seine Frau zu töten und tritt mehrfach auf sie ein. Diese verstirbt nach mehreren Stunden, wobei einzige Todesursache die beim Sturz zugezogenen Verletzungen sind. – Der Mann hat sich nicht wegen |61|vorsätzlich begangenen, vollendeten Totschlags durch aktives Tun strafbar gemacht. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der zum Erfolgseintritt führenden Tathandlung vorliegen, ein hieran nachfolgender Vorsatz (dolus subsequens) ist unbeachtlich. Zum Tod hat vorliegend der Sturz der Ehefrau geführt. Dass ihr Mann anschließend den Entschluss fasste, sie zu töten, reicht nicht aus, um die erforderliche Kongruenz zwischen objektivem Geschehen und subjektiver Vorstellung herzustellen. In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen (soweit der Mann im Anschluss an den Sturz seiner Ehefrau den Todeseintritt noch hätte verhindern können), bzw. eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags.

174 BGHSt 36, 1, 9ff.; Anforderungen an den dolus eventualis:Der mit dem HI-Virus infizierte Täter übt in Kenntnis seiner Infizierung wiederholt und mit unterschiedlichen Partnern Geschlechtsverkehr aus, wobei er immer nur unmittelbar vor dem Samenerguss ein Kondom verwendet. Vorher hatte ihn ein Arzt mehrfach auf die Gefahren von ungeschütztem Geschlechtsverkehr hingewiesen. – Der BGH bejahte den bedingten Verletzungsvorsatz des Täters. Zumindest im Anschluss an die Aufklärung durch den Arzt hatte er hinreichende Kenntnis von der Möglichkeit der Ansteckung. Zwar sei zu vermuten, dass der Täter gehofft hat, dass eine Übertragung des Virus nicht stattfinden würde, jedoch stehe dies der Annahme einer Billigung des tatbestandlichen Erfolges nicht entgegen, zumal aus dem Wissensstand des Täters bzgl. der Ansteckungsgefahr Rückschlüsse auf sein Wollen möglich seien.

175 BGHSt 36, 221, 222f.; Anforderungen an vorsätzliches Handeln:Der Täter möchte ein Bürogebäude in Brand setzen, indem er Papier auf eine eingeschaltete Herdplatte legt. Hierdurch soll das Papier entflammen und das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergreifen. Nachdem er die Herdplatte um 16 Uhr angeschaltet hat, verlässt er das Gebäude und ist hierbei davon überzeugt, dass die einzig noch anwesende Mitarbeiterin das Büro noch vor Ausbruch des Brandes verlassen wird, da die Bürozeit um 16.30 Uhr endet. Die Mitarbeiterin wird um 16.25 Uhr auf den beginnenden Brand aufmerksam und verständigt die Feuerwehr, welche den Brand löscht, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergreift. – Der Täter handelt nicht vorsätzlich hinsichtlich einer (versuchten) schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Vorschrift setzt in der Vollendungsvariante voraus, dass eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit in Brand gesetzt wird, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen. Auch der Vorsatz des Täters muss sich auf das Inbrandsetzen des Tatobjektes zu einem Zeitpunk beziehen, in dem sich Menschen in der Räumlichkeit befinden. Da der Täter davon überzeugt war, dass sich im Zeitpunkt des Brandes keine Person im Bürogebäude aufhalten würde, handelte er nicht vorsätzlich bzgl. der Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB.

176 BGHSt 57, 183, 186ff.; Anforderungen an den Tötungsvorsatz, Hemmschwellentheorie:Während eines Diskobesuchs sowie unmittelbar danach geraten zwei Personen mehrfach in körperliche Auseinandersetzungen, die immer wieder durch das Eingreifen der Türsteher beendet werden. Nachdem |62|beide die Disko zunächst in unterschiedliche Richtungen verlassen haben, überrascht einer der beiden den anderen, der gerade an einem Taxistand steht, und stößt diesem aus schnellem Lauf kommend von hinten ein 11 cm langes Messer mit den Worten „Verreck’, du Hurensohn“ in den Rücken. Das Messer durchstößt eine Rippe und trifft die Lunge des Angegriffenen. Beim trinkgewohnte n Angreifer wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ festgestellt. – Auch wenn bei Tötungsdelikten von einer besonderen Hemmschwelle auszugehen ist, heißt dies doch nicht, dass bei offensichtlicher Lebensgefährlichkeit des Angriffs die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch bloßen Verweis auf die Hemmschwellentheorie abgelehnt werden kann. Die Hemmschwellentheorie fordert lediglich die besonders sorgfältige Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angreifer ernsthaft und nicht nur vage auf den Nichteintritt des Erfolges gehofft hat, kann in Fällen der vom Täter erkannten Lebensgefährlichkeit auch auf die Billigung des Tötungserfolges geschlossen werden. Die festgestellte Alkoholisierung des trinkgewohnten Angreifers ist dabei kein hinreichender Anhaltspunkt für eine fehlende Billigung.

V. Tatbestandsirrtum

1. Überblick: Tatbestandsirrtum und umgekehrter Tatbestandsirrtum

177Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bewirkt die fehlende Kenntnis eines Umstands, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, dass der Täter nicht vorsätzlich handelt. Ein derartiger, den Vorsatz ausschließender, Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtumliegt vor, wenn das Wissenselement des Vorsatzes im Hinblick auf ein Merkmal des objektiven Tatbestandes fehlt, unabhängig davon, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht.[187] Anwendungsfall eines Tatbestandsirrtums ist daher die in Rn. 151 behandelte Konstellation, in der Jäger A den Pilzsammler O irrtümlich für ein Reh hält und erschießt, ihm also schon die Kenntnis fehlt, einen anderen Menschen zu töten. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB liegt daher kein vorsätzlicher Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB vor. Möglich ist nach § 16 Abs. 2 StGB jedoch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), in deren Rahmen es maßgeblich auf die Vermeid- und Vorwerfbarkeit des Irrtums ankommt.

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