Klaus Hoffmann-Holland - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Zu den einzelnen Themenbereichen werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Falllösungen erweitern das Konzept des Lehrbuchs. Die Neuauflage wurde gründlich aktualisiert.
"Ein gutes Buch, das seinen Platz verdient hat." Tobias Windhorst, Jura Journal 2012, Nr. 3, 34.

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178Ein umgekehrter Tatbestandsirrtumliegt vor, wenn der Handelnde irrtümlich annimmt, dass ein Tatbestandsmerkmal vorliegt.[188] In diesem Fall ist der Täter wegen (untauglichen) Versuchs strafbar, es sei denn, der Versuch des jeweiligen Deliktes steht nicht unter Strafe (§ 23 Abs. 1 StGB). Somit ist Jäger A |63|strafbar wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, wenn er auf ein Reh schießt, welches er in der Dunkelheit irrig für den Liebhaber seiner Frau O hält, den er mit dem Schuss ums Leben bringen möchte.

179Bei Qualifikationstatbeständenführt die Unkenntnis des Täters über ein (qualifizierendes) Tatbestandsmerkmal gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Vorsatzausschluss. Der Täter kann aber aus dem Grundtatbestand bestraft werden. Nimmt der Täter irrig an, das qualifizierende Tatbestandsmerkmal sei gegeben, kommt ein Versuch der Qualifikation (ggf. in Tateinheit mit dem vollendeten Grunddelikt) in Betracht.

180Bei Privilegierungenführt die Unkenntnis eines privilegierenden Tatbestandsmerkmals dazu, dass die Bestrafung aus dem Grundtatbestand zu erfolgen hat, während die irrtümliche Annahme des privilegierenden Merkmals gem. § 16 Abs. 2 StGB zu einer Bestrafung aus dem Privilegierungstatbestand führt.[189] Tötet A den O, weil er irrig davon ausgeht, dass dieser ihn ausdrücklich und ernsthaft hierzu aufgefordert hat, ist A daher nach § 216 Abs. 1 StGB und nicht nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, auch wenn O objektiv nicht mit der Tötung einverstanden war.

181Abb. 3: Irrtum über Tatbestandsmerkmale

2 Irrtum über den Kausalverlauf 182Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf - фото 4

2. Irrtum über den Kausalverlauf

182Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erstrecken.[190] Tritt der vom Täter gewollte Erfolg zwar ein, geschieht dies jedoch auf völlig andere Art und Weise als von ihm vorgestellt, handelt er nicht vorsätzlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Täter den Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten vorhersieht. Nur bei erheblichen Abweichungen im tatsächlichen Geschehensablaufgegenüber dem |64|vom Täter vorgestellten Verlauf liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, der zum Vorsatzausschluss führt.

183Soweit im konkreten Fall das Geschehen auf andere Art und Weise zum Erfolg führt als vom Täter vorgestellt, ist in der Fallbearbeitung somit danach zu fragen, ob eine wesentliche Abweichungdes tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt. Der BGH nimmt hierbei eine unwesentliche und für den Tatbestandsvorsatz unbeachtliche Abweichung an, „wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren(hält) und keine andere Bewertungder Tat rechtfertig(t).“[191] Hierdurch werden die Anforderungen an die Bejahung eines beachtlichen Irrtums über den Kausalverlauf hoch angesetzt. Nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Geschehensablauf als völlig unvorhersehbar erscheint, liegt eine vorsatzausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Besonders problemträchtig sind hierbei mehraktige Geschehensabläufe, bei denen der Erfolg entweder früher oder später eintritt als vom Täter vorgestellt.

a) Früherer Erfolgseintritt

184In dieser Konstellation wird der tatbestandliche Erfolg nicht durch die vom Täter vorgestellte, sondern eine früher liegende Handlung verwirklicht. Diese Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nur dann unbeachtlich, wenn schon die frühere Handlung vom Vorsatz der Erfolgsherbeiführunggetragen war. Es muss also zumindest die Versuchsphase erreicht sein.[192] Führt der Täter den tatbestandlichen Erfolg demgegenüber durch ein Verhalten herbei, das nach seiner Vorstellung von der Tat eine bloße Vorbereitungshandlungdarstellt, handelt er unvorsätzlich. Nach diesen Abgrenzungskriterien ist im folgenden vom BGH entschiedenen Fall eine beachtliche Abweichung des Kausalverlaufs anzunehmen: A fesselte und knebelte O in dem Bewusstsein und mit dem Willen, sie später zu töten. Er verbrachte sie im Kofferraum seines PKW an einen abgelegenen Ort, führte die dort beabsichtigte Tötung dann aber nicht mehr aus, weil O bereits auf der Fahrt entgegen seinem Plan im Kofferraum erstickt war. Der BGH führt dazu aus: „Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang (…). Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.“[193]

|65|b) Späterer Erfolgseintritt

185Beachtliche Schwierigkeiten bereiten Konstellationen, in denen der Täter glaubt, den erstrebten Erfolg schon erreicht zu haben, dieser aber tatsächlich erst durch eine spätere Handlung herbeigeführt wird. Erstmals relevant wurde diese Problematik in der viel zitierten Jauchegruben-Entscheidungdes BGH[194], der folgender Fall zu Grunde lag: A würgte die O mit bedingtem Tötungsvorsatz und stopfte ihr zwei Hände voll Sand in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. O lag schließlich regungslos da und wurde von A für tot gehalten. A warf die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube. Erst dadurch erstickte O, die bis dahin nur bewusstlos gewesen war.

186Problematisch ist in den Fällen des späteren Erfolgseintritts zunächst die objektive Zurechnung des Erfolges und insbesondere die Frage, ob sich in diesem die vom Täter geschaffene Gefahr realisiert hat. Da die Verursachung einer Bewusstlosigkeit aber durchaus die Gefahr schafft, dass der Bewusstlose für tot gehalten und im Rahmen der Beseitigung der vermeintlichen Leiche ums Leben gebracht wird, ist die objektive Zurechnung im Jauchegruben-Fall und in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig zu bejahen.[195]

187Im Bereich des subjektiven Tatbestandes erscheint demgegenüber fraglich, ob der Täter mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, da er in dem Zeitpunkt, in dem er die tatsächlich zum Erfolg führende Handlung vorgenommen hat, davon ausging, dass der Erfolg bereits eingetreten ist. Nach der älteren Lehre vom dolus generalis[196] sollen die beiden Einzelakte einen einheitlichen Geschehensablauf darstellen, so dass der zunächst bestehende Vorsatz des Täters auch während der zum Erfolg führenden Handlung fortwirkt. Nach dieser Auffassung wäre A im Jauchegruben-Fall nach § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, da der im Zeitpunkt des Würgens bestehende Tötungsvorsatz auch noch im Zeitpunkt des Werfens der vermeintlichen Leiche in die Jauchegrube fortbestünde. Demgegenüber geht eine beachtliche Auffassung in der Literatur davon aus, dass die beiden Teilakte des Geschehens selbständig zu bewerten seien, mit der Folge, dass der Vorsatz erlösche, sobald der Täter annimmt, dass der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist. Da er dann in demjenigen Zeitpunkt, in dem er den Erfolg tatsächlich herbeiführt, nicht mehr vorsätzlich handelt, sei er nicht aus einem vollendeten Vorsatzdelikt zu bestrafen.[197] Nach dieser Auffassung hätte sich A im Jauchegruben-Fall nicht nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, sondern wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (durch das Würgen) in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB (durch das Werfen in die Jauchegrube).

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