Stephan Meder - Rechtsgeschichte

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Das Standardwerk zur Einführung in die Rechtsgeschichte. Das aus der Lehrpraxis entstandene Buch behandelt die antiken römischen Grundlagen, Grundzüge des germanischen und des deutschen Rechts seit dem Mittelalter ebenso wie die Rezeption des römischen Rechts und den Humanismus bis hin zu den modernen Kodifikationen. Kapitel zur Globalisierung von Recht und Rechtswissenschaft, zum Nationalsozialismus und zu den Rechtsbildungen nach 1945 sowie zur Rechtsentwicklung in der DDR und der Bundesrepublik runden den Band ab. Das Standardwerk liegt jetzt in einer fünften durchgesehenen Auflage vor. Es eignet sich vorlesungsbegleitend für Studierende der Rechtswissenschaft und dürfte darüber hinaus für Historiker von großem Gewinn sein.

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Allerdings war der überlieferte Stoff den Zeitgenossen nur in grober Vereinfachung fassbar. Bis zum 11. Jahrhundert überdauerte das römische Recht in Form des ‚Vulgarrechts‘. Darunter versteht man Rechtsbildungen, die in den Zeiten des Niedergangs und nach Auflösung des weströmischen Reiches an die Stelle der verfeinerten Ausdruckstechnik und Methode der klassischen Juristen getreten sind. Es gewinnen Rechtsvorstellungen juristischer Laien oder halbgebildeter Rechtspraktiker an Boden, die die Substanz des klassischen Rechts vielfach missdeuten und verfälschen. ‚Vulgarrecht‘ ist also kein rechtssystematischer, sondern ein rechtskultureller Terminus. Es wäre jedoch voreilig, den spätantiken Juristen pauschal jede Fähigkeit zur Beherrschung der Feinheiten des klassischen Rechts abzusprechen. Bis zur Auflösung des weströmischen Reiches gibt es in den kaiserlichen Kanzleien und in den Rechtsschulen Juristen mit hervorragenden Rechtskenntnissen. Der alte rechtskulturelle Vorsprung des Westens ist jedoch schon mit dem in Ostrom unter Theodosius II. 429 begonnenen und 439 für das Gesamtreich in Geltung gesetzten Codex Theodosianus (S. 101) gebrochen worden. Die mit diesem Gesetzbuch selbstbewusst ergriffene Führung lässt sich das oströmische Reich nicht mehr nehmen. Erst im 7. Jahrhundert kommt es im byzantinischen Italien zu einem allmählichen Versiegen der geistigen Anstrengungen um das Recht. [<<107]

Die Vulgarisierung nimmt damit ihren Anfang, dass die klassischen Juristenschriften nach Mitte des 3. Jahrhunderts zum Teil verloren gehen, zum Teil aber auch schlecht überliefert oder von Bearbeitern entstellt werden. Beispiele für solche Bearbeitungen sind die Pauli Sententiae (5 Bücher) oder die Ulpian Regulae (7 Bücher), die nicht von Paulus oder Ulpian stammen. Es handelt sich um später hergestellte Auszüge (epitome) aus ihren Werken. Die Verfasser sind unselbständige Epigonen, die es nicht wagen, ihre Texte unter eigenem Namen zu veröffentlichen. Zu dieser Literaturgattung gehören auch die Fragmenta Vaticana, eine 1821 im Vatikan entdeckte Sammlung von Exzerpten aus Juristenschriften und Kaiserkonstitutionen sowie die Collatio legum Mosaicarum et Romanorum, ein aus dem 4. Jahrhundert stammender Vergleich zwischen mosaischem und römischem Recht, wobei für letzteres Kaiserkonstitutionen und Exzerpte aus Gaius, Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin im Wortlaut angeführt werden. Ein Beispiel für die fortschreitende Vulgarisierung sieht man auch in den Rechtsaufzeichnungen, die nach Auflösung des weströmischen Reiches auf dem nunmehr von germanischen Heerkönigen beherrschten Territorium für die römischen Untertanen angefertigt werden (Leges Romanae). Als wichtigste Quelle dieser Art gilt die Lex Romana Visigothorum (S. 130), die u.a. einen bearbeiteten Auszug aus den ersten drei Büchern der Institutionen des Gaius enthält (epitome Gai).

Um die Wende zum 6. Jahrhundert hat sich das politische Machtzentrum des Imperiums längst nach Osten verlagert. Nach dem Tode des Theodosius I. (395) regieren in Ostrom Arcadius (395 – 408), Theodosius II. (408 – 450), Marcianus (450 – 457) und Leo I. (457 – 474). Mit Justinian I. (527 – 565) gelangt wieder ein Mann römischer Prägung auf den Thron, dem es gelingt, für wenige Jahrzehnte auch die Herrschaft über Italien und den Westen zurückzuerobern. Dann aber setzen sich dort die Germanen wieder durch. Unter Justinian konzentrierte sich bei wirtschaftlicher Prosperität in der neuen Hauptstadt Konstantinopel das gesamte kulturelle und wissenschaftliche Leben. Ostrom vermochte es, die in Wellen einströmenden Völker entweder schon an der Grenze abzuwehren oder durch Verträge zur Anerkennung der oströmischen Oberherrschaft zu bewegen. Die in Berytos (Beirut) seit dem 3. Jahrhundert als überragend bezeugte Rechtsschule und die in Konstantinopel 425 gegründete [<<108] Hochschule haben verhindert, dass es auch im oströmischen Gebiet zu einer Vulgarisierung des Rechts gekommen ist. Im Unterschied zur klassischen Jurisprudenz sehen diese Schulen ihre Aufgabe vornehmlich in der theoretischen Durchdringung des überlieferten Stoffs. Die Bearbeitung und Fortbildung des Rechts anhand der Lösung praktischer Fälle tritt dabei in den Hintergrund. Den Schulen gebührt das Verdienst, einen neuen Weg zum Studium und zum Verständnis der klassischen Juristen bereitet zu haben. Mit ihrer Tätigkeit haben sie entscheidend dazu beigetragen, dass die Gedanken der klassischen römischen Juristen Eingang in das Gesetzbuch des Kaisers Justinian finden konnten.

4. Die Kodifikation unter Justinian

Bis zur Kodifikation unter Justinian galten noch immer die Zwölf Tafeln als formelle Grundlage des gesamten römischen Rechts. Bis dahin bestand formell auch noch der Gegensatz von ius civile und ius honorarium. In den Jahren 533 und 534 trat an die Stelle des Zwölftafelgesetzes und all dessen, was ihm nachgefolgt war, das kaiserliche Gesetzbuch, mit dem die Arbeit der oströmischen Rechtsschulen zugleich ihren Höhepunkt erreichte. In erster Linie durch die Vermittlung dieses Werks haben wir eine umfassendere Kenntnis von der klassischen römischen Jurisprudenz erlangen können. Das Gesetz enthält vier Teile: Institutionen, Digesten, Codex und Novellen (zur Zitierweise: S. 20). Die Institutionen sind wohl das bedeutendste und am weitesten verbreitete Lehrbuch, das es in der europäischen Rechtsgeschichte gegeben hat. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts haben sie über 660 Ausgaben erlebt. Nach ihrem Vorbild – den Institutionen des Gaius (S. 84 und S. 87) – bringen die Institutionen Justinians das gesamte materielle Recht unter die Einteilung von personae (Personen), res (Sachen) und actiones (Klagen). Dabei steht der als Person durch seine Rechtsfähigkeit definierte Mensch (persona) an erster Stelle, dem anschließend Vermögensgegenstände (res) zugeordnet werden und der schließlich Rechtsschutz (actiones) genießt.

Das Kernstück des Gesetzgebungswerkes sind die in Titel untergliederten 50 Bücher der Digesten (‚Zusammengestelltes‘), auch Pandekten [<<109] (‚Allumfassendes‘) genannt. Dabei handelt es sich um eine in kürzere und längere Abschnitte, sog. Fragmente, gegliederte Sammlung von Auszügen aus Literatur der römischen Jurisprudenz. Nach Justinian soll in den Fragmenten ungefähr ein Zwanzigstel der im 6. Jahrhundert noch verfügbaren klassischen Rechtsliteratur verarbeitet worden sein. Die Digesten wurden durch eine aus Professoren und Rechtspraktikern zusammengesetzte Kommission erarbeitet, darunter der quaestor sacri palatii Triboniam als Vorsitzender und der an der Hochschule in Konstantinopel lehrende Theophilus. Ihre Arbeit bestand vor allem darin, Ausschnitte und Abschriften aus den Klassikertexten anzufertigen. Da man diese Tätigkeit als eine Art von Ausplündern (compilare) ansehen kann, hat man insbesondere diesen Teil des Werkes auch als Kompilation bezeichnet. Die ‚Kompilatoren‘ haben Auszüge aus Werken von ungefähr vierzig Juristen zusammengestellt. Die große Mehrzahl der Auszüge stammt aus der klassischen Periode der römischen Rechtswissenschaft. Aus der Zeit um 100 v. Chr. enthalten die Digesten nur wenige Zeilen, ganze Seiten dagegen noch von um 300 n. Chr.

Justinian selbst sagt in einer seiner Einführungskonstitutionen zu den Digesten, dass die alten Juristenschriften nicht immer unverändert in die Kodifikation übernommen worden sind. Vieles sei im Interesse der Nützlichkeit geändert worden (vgl. Constitutio Tanta, 10). So haben die Redaktoren des Gesetzes die mancipatio beseitigt und durch traditio ersetzt. Auch die in iure cessio ist aus den klassischen Quellen getilgt worden. Wie andere – durch strukturelle Mündlichkeit geprägte – Rechtsinstitute war auch sie schon seit längerem außer Übung gekommen. Die von der Kommission an den klassischen Quellen vorgenommenen Textänderungen pflegt man als Interpolationen zu bezeichnen. Die Interpolationenforschung begann im 16. Jahrhundert (S. 217) und hat mit der ‚neuhumanistischen‘ Richtung im 19. Jahrhundert ihren Höhepunkt erreicht ( 14. Kapitel, S. 299). Kaum eine Digestenstelle blieb vom Verdacht des Eingriffs durch die Kommission verschont. Heute wird das Gewicht der Änderungen längst nicht mehr so hoch wie früher eingeschätzt. Dafür spricht schon der Umstand, dass bei der kurzen Zeit, die der Kommission zur Abfassung des Gesetzeswerkes zur Verfügung stand, Veränderungen an den Klassikertexten über das von Justinian angeordnete Maß hinaus kaum vorgenommen werden konnten. [<<110]

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