Stephan Meder - Rechtsgeschichte

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Das Standardwerk zur Einführung in die Rechtsgeschichte. Das aus der Lehrpraxis entstandene Buch behandelt die antiken römischen Grundlagen, Grundzüge des germanischen und des deutschen Rechts seit dem Mittelalter ebenso wie die Rezeption des römischen Rechts und den Humanismus bis hin zu den modernen Kodifikationen. Kapitel zur Globalisierung von Recht und Rechtswissenschaft, zum Nationalsozialismus und zu den Rechtsbildungen nach 1945 sowie zur Rechtsentwicklung in der DDR und der Bundesrepublik runden den Band ab. Das Standardwerk liegt jetzt in einer fünften durchgesehenen Auflage vor. Es eignet sich vorlesungsbegleitend für Studierende der Rechtswissenschaft und dürfte darüber hinaus für Historiker von großem Gewinn sein.

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Auf den ersten Blick bereitet diese seit der Antike gebräuchliche Einteilung des Rechts in scriptum und non scriptum keine Schwierigkeiten. Ihre Bedeutung scheint sich in der Form zu erschöpfen, in welcher das Recht jeweils seinen Ausdruck findet. Danach wäre Recht, das in einem Dokument schriftlich niedergelegt ist, „geschrieben“ und z. B. [<<93] gewohnheitsrechtlich erzeugtes, nur mündlich überliefertes Recht „ungeschrieben“. Tatsächlich ist diese Auffassung in der Literatur, zum Teil auch von namhaften Autoren immer wieder vertreten worden. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Dinge so einfach nicht liegen. Gewohnheitsrecht wird auch dann als ius non scriptum qualifiziert, wenn es – etwa in einer Sammlung von Rechtstexten – schriftlich niedergelegt oder aufgezeichnet wurde. Die Bedeutung der Einteilung liegt daher nicht in der Form, sondern darin, dass sie über die Entstehung von Recht Auskunft gibt. Um ius scriptum handelt es sich, wenn „irgend ein Rechtssatz durch Ausspruch der gesetzgebenden Gewalt Auctorität bekommen habe“ (Savigny). Bei nichtstaatlichen Rechtsquellen mangelt es an dieser Voraussetzung, sie sind daher als ius non scriptum einzuordnen.

Allerdings kommt dem Gegensatz von ius scriptum und non scriptum nicht zu allen Zeiten die gleiche Bedeutung zu. So haben die Römer bestimmte Privatrechtsakte, obwohl es sich hier um nichtstaatliches, zumeist mündlich erzeugtes Recht handelt, als ius scriptum qualifiziert. Der Grund liegt in der besonderen Bedeutung, die vor allem das ältere Römische Recht der Form beigemessen hat: Wie Gesetze bedurften auch Rechtsgeschäfte der Einhaltung spezieller formeller Erfordernisse, um wirksam zu sein (S. 61, 132). Hinzu kommt das abweichende „Staatsverständnis“ der Römer, wie es in Ciceros viel zitiertem Wortspiel von res publica und res populi zum Ausdruck kommt (De re publica I §§ 25, 39). Die weitgehende Identifizierung des „Staates“ mit dem „Volk“ hat auch in der „Rechtsquellenlehre“ einen Niederschlag gefunden: Wie ein Vertrag auf dem Konsens der Parteien beruht, ist nach römischer Vorstellung das Gesetz auf den Konsens zwischen Magistrat und Bürgerschaft gegründet (D. 1.3.1). Das Verhältnis von „Staat“ und Bürger erscheint also, jedenfalls in Zeiten der Republik, idealtypisch eher als Gleichordnungsverhältnis denn als Über- und Unterordnungsverhältnis. Dagegen haben die Römer das Juristenrecht, bei dem es sich ebenfalls um nichtstaatliches Recht handelt, als ius non scriptum eingeordnet, obwohl es – etwa in Handbüchern, Kommentaren oder Lehrbüchern – häufig schriftlich niedergelegt wird (D. 1.2.2.12). Dies hat in der Fachliteratur immer wieder Verwirrung gestiftet, erscheint aber folgerichtig, weil das Juristenrecht im Unterschied zu Vertrag und Gesetz nicht auf einem formalisierten Rechtsakt beruht. [<<94]

Im Prinzipat gilt die Annahme einer weitgehenden Gleichordnung von hoheitlicher Gewalt und Bürger freilich nur mit Einschränkungen. Bisweilen wächst die Gesetzgebung über ihre eigentlichen Funktionen, die Sicherung, Klärung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Rechtsordnung hinaus und wird zu einem Instrument der Steuerung, das menschliche Handlungen herrscherlichen Befehlen unterwerfen soll. Ein prominentes Beispiel für das sich wandelnde Verhältnis von Staat und Recht – für eine Normsetzung ‚von oben‘ – bildet die Ehegesetzgebung des Augustus.

5. Die Ehegesetzgebung des Augustus

Die universale Bedeutung des römischen Rechts hängt auch damit zusammen, dass es ius und mos, Recht und Sitte, begrifflich auseinanderzuhalten wusste. Dies gilt insbesondere für das Ehe- und Familienrecht. Die Römer regelten nur einzelne Bereiche, auf eine umfassendere Formulierung der normativen Grundlagen des Eherechts haben sie verzichtet. Im Hintergrund steht der noch heute gültige Gedanke, dass das Recht in den personalen Kern zwischenmenschlicher Beziehungen nicht intervenieren dürfe. Nach römischer Vorstellung unterstehen gerade die wichtigsten Elemente der Familienbeziehung, etwa eheliche Treue oder väterliche Gewalt, allein dem Schutz der Sitte und nicht des Rechts. Die Augusteischen Ehegesetze, die einen Zwang zur Ehe schaffen, nehmen daher eine Sonderstellung innerhalb des römischen Familienrechts ein.

Augustus verfolgt mit seiner Ehegesetzgebung vor allem bevölkerungs- und sozialpolitische Ziele. Bekämpft werden sollen Verfallserscheinungen wie: ungebundenes Leben, insbesondere der oberen Schichten, Scheu vor der Ehe und überhandnehmende Kinderlosigkeit. Die beiden Hauptgesetze sind die lex Iulia de maritandis ordinibus, welche Augustus selbst 18 v. Chr. einbrachte, und die lex Papia Poppaea aus dem Jahre 9 n. Chr. Beide werden schon in klassischer Zeit als Einheit (lex Iulia et Papia) aufgefasst. Nach der lex Iulia soll jeder Römer im ehefähigen Alter verheiratet sein, die Männer vom 25. bis zum 60., die Frauen vom 20. bis 50. Lebensjahr. Die lex Papia Poppaea fordert [<<95] zudem das Vorhandensein ehelicher Kinder, bei Freigeborenen mindestens drei, bei Freigelassenen mindestens vier an der Zahl. Wer verheiratet gewesen, aber durch den Tod des anderen Gatten oder durch Scheidung ehelos geworden ist, muss wieder heiraten. Nur den Frauen werden hierbei „Schonfristen“ von sechs Monaten bis zu zwei Jahren gewährt. Nun kann man freilich schwerlich jemanden direkt zur Ehe zwingen, noch weniger zur Zeugung von Kindern. Daher knüpfen sich an die Nichtbefolgung der bestehenden Vorschriften gesellschaftliche, personen- und insbesondere erbrechtliche Nachteile, welche bis zur Erbunfähigkeit reichen, während umgekehrt die Eltern von drei bzw. vier Kindern in verschiedener Hinsicht, insbesondere bei der Bewerbung um Ämter bevorzugt werden. Ein Dispens von den Ehegeboten war allerdings möglich, wovon offenbar häufiger Gebrauch gemacht wurde. Außerdem konnte die Vorrangstellung einer kinderreichen Person auch gnadenweise verliehen werden.

Zu den Ehegeboten treten Eheverbote, die den Zweck verfolgen, den Stand der römischen Bürger und insbesondere die Nobilität von „Missheiraten“ abzuhalten, wobei für Mitglieder senatorischer Familien höhere Anforderungen gestellt werden. So ist es allen freigeborenen Bürgern untersagt, gewisse bescholtene Frauen zu heiraten, namentlich Dirnen, Kupplerinnen und Frauen, die beim Ehebruch ertappt worden sind. Senatoren und ihre Abkömmlinge (bis zum Urenkel) dürfen keine Ehen mit Freigelassenen sowie Schauspielerinnen oder Töchtern von Schauspielern eingehen. Entsprechendes gilt für die weiblichen Nachkommen eines Senators. Der Verstoß gegen diese Eheverbote scheint keine Nichtigkeit der Ehe nach sich gezogen zu haben. Offenbar ist die verbotswidrige Ehe vielmehr ein matrimonium iustum mit dessen normalen Wirkungen, also zivilrechtlich gültig. Nur befreit sie die Eheleute nicht von den Sanktionen, welche die Augusteischen Ehegesetze an die Ehe- und Kinderlosigkeit knüpfen; es ist kein matrimonium secundum legem Iuliam et legem Papiam Poppaeam contractum mit der Folge, dass die Partner die Nachteile der Unverheirateten tragen mussten. Erst unter Mark Aurel und Commodus wurde die Nichtigkeit solcher Ehen – jedenfalls der zwischen Personen senatorischen Standes und Freigelassenen – im Wege des Senatsbeschlusses verfügt. Die Augusteische Ehegesetzgebung, die begreiflicherweise [<<96] wenig beliebt war und die angestrebten Ziele wohl auch nicht erreicht hat, wurde im 4. und 5. Jahrhundert schrittweise aufgehoben.

Sich selbst hat Augustus von seinen Gesetzen gegen Ehe- und Kinderlosigkeit befreien lassen: Princeps legibus solutus est (D. 1. 3. 31). Die Nachfolger des Augustus haben den Satz, dass der Kaiser nicht an die Gesetze gebunden ist, verallgemeinert. Im Mittelalter greift Kaiser Friedrich II. darauf zurück (1245), ihm folgen Rudolf von Habsburg (1282) und der König von Frankreich. Eine Bindung auch des Herrschers an die Gesetze wird erst im 19. Jahrhundert ausdrücklich geregelt. Noch heute, etwa im Zusammenhang mit der juristischen Bewältigung von Regierungskriminalität, spielt der Satz Princeps legibus solutus eine wichtige Rolle (s. Naucke in den Literaturhinweisen).

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