Sabahat Gürbüz - Verfassungs- und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit

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Dieses Lehrbuch macht alle, die Soziale Arbeit studieren, mit den Grundlagen des Verfassungsrechts und Verwaltungsrechts vertraut. Inhalte sind u. a. Grundprinzipien des Rechtsstaates, Grundrechte, Rechtsanwendung und Gesetzesvollzug, Klagearten und Verwaltungshandeln. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen werden übersichtlich dargestellt. Insbesondere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und das Verständnis. Mit Hilfe von Fällen und Lösungen können Studierende der Sozialen Arbeit das Erlernte systematisch selbst überprüfen.

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Der Instanzenzug ist ebenfalls dreistufig aufgebaut: Dem Verwaltungsgericht als erster Instanz folgen das Oberverwaltungsgericht in zweiter und schließlich das Bundesverwaltungsgericht als dritte und letzte Instanz.

Widerspruchsverfahren

Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO, §§ 83 ff. SGG): Grundsätzlich ist Klagen gegen Verwaltungsakte ein förmliches verwaltungsinternes Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, §§ 83 ff. SGG) vorgeschaltet, bei dem es sich noch nicht um ein Gerichtsverfahren handelt und das von dem eigentlichen Klageverfahren zu unterscheiden ist. Die Durchführung dieses Widerspruchsverfahrens ist dann aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht.

2.5.2 Vertiefung 2: Gesetzgebungsverfahren

Grundlage allen staatlichen Handelns sind die Gesetze. Wie sie zustande kommen, zeigt Abbildung 3am Beispiel des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene. Aus ihr wird auch die unterschiedlich starke Einbindung der Länder durch die Mitwirkung des Bundesrats, also der Ländervertretung, deutlich. Wirksam werden Gesetze erst mit ihrer Verkündung.

Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1GG

Initiativrecht der Bundesregierung: Kollegialorgan, bestehend aus Bundeskanzlerin und Bundesministern, Art. 62 GG

Initiativrecht „aus der Mitte des Bundestags“: § 76 GOBT: Fraktion (§ 10 GOBT) oder 5 % der Mitglieder des Bundestags

Initiativrecht des Bundesrats: Mehrheitsbeschluss, Art. 52 Abs. 3oder Abs. 1GG

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Vorverfahren, Art. 76 Abs. 2, 3GG

Vorlagen der Bundesregierung, Art. 76 Abs. 2GG: Vorlage an Bundesrat, Art. 76 Asbs. 2 S. 1 GG; nicht bindende Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen, Art. 76 Abs. 2S. 2 GG; Fristverlängerung, Art. 76 Abs. 2S. 3 GG; Eilbedürftigkeit, Art. 76 Abs. 2S. 4 GG

Vorlagen „aus der Mitte des Bundestags“: kein Vorverfahren erforderlich

Vorlagen des Bundesrats, Art. 76 Abs. 3GG: an Bundesregierung, die den Entwurf innerhalb von sechs Wochen an Bundestag vorlegen muss, Art. 76 Abs. 3S. 1 GG; Bundesregierung gibt eine eigene Stellungnahme ab, Art. 76 Abs. 3S. 2 GG

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Hauptverfahren, Art. 77 Abs. 1GG, §§ 78–86 GOBT

Beratung des Entwurfs im Bundestag und in dessen Ausschüssen Ablauf: grundsätzlich Beratung in drei Lesungen, §§ 78–86 GOBT Annahme des Entwurfs durch Beschluss des Bundestages durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 77 Abs. 1S. 1, 42 Abs. 2, S. 1 GG (einfache Mehrheit)

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Beteiligung des Bundesrates, Art. 77 Abs. 2– 4GG Bundesrat kann:

• Einspruch einlegen: Gesetz wird verzögert, aber nicht verhindert („aufschiebendes Veto“)

• Zustimmen: nur, wenn im GG ausdrücklich angeordnet (Enumerationsprinzip), z.B. Art. 74 Abs. 2, 84 Abs. 1S. 6 GG

Verfahren bei Einspruchsgesetzen:

• Bundesrat kann Vermittlungsausschuss anrufen, Art. 77 Abs. 2S. 1 GG und Einspruch einlegen, Art. 77 Abs. 3S. 1 GG

• Bundestag kann den Einspruch durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit, Art. 77 Abs. 4S. 1, 121 GG) zurückweisen

• bei Vorschlagsänderung durch den Vermittlungsausschuss muss der Bundestag erneut Beschluss fassen, Art. 77 Abs. 2S. 5 GG

Verfahren bei Zustimmungsgesetzen:

• Bundesrat kann Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, Art. 77 Abs. 2S. 1 GG (für Bundestag und Bundesregierung, Art. 77 Abs. 2S. 4 GG)

• bei Vorschlagsänderung durch Ausschuss muss Bundestag erneut Beschluss fassen, Art. 77 Abs. 2S. 5 GG

• wenn keine Anrufung des Vermittlungsausschusses oder dortiges Verfahren erfolglos, muss Bundesrat in angemessener Frist Beschluss über Zustimmung fassen, Art. 77 Abs. 2aGG

• Nichtzustimmung kann nicht durch Bundestag ersetzt werden, Art. 78 GG, Gesetz ist dann endgültig gescheitert

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Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG

Gegenzeichnung: erfolgt durch Unterschrift des Bundeskanzlers oder/und zuständigen Bundesministers, Art. 58 S. 1 GG, § 29 I GOBReg; Verpflichtung zur Gegenzeichnung mit formellem und materiellem Prüfungsrecht

Ausfertigung: Herstellung der Urschrift durch Unterschrift des Bundespräsidenten auf der Originalurkunde, Art. 82 Abs. 1S. 1 GG

Verkündung: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt durch den Bundesjustizminister, Art. 82 Abs. 1S. 1 GG; Voraussetzung für seine Wirksamkeit und damit rechtliche Verbindlichkeit ab Inkrafttreten (zeitlicher Geltungsbereich); Art. 82 Abs. 2S. 1 GG; im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 2S. 2 GG

Abb. 3: Übersicht über Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG (Übersicht)

2.5.3 Vertiefung 3: Die Bundesorgane der BRD

Ein Gemeinwesen wird handlungsfähig, indem es sich verschiedene Organe gibt und diese mit den für das Funktionieren der Gemeinschaft notwendigen Aufgaben, z. B. der Gesetzgebung und Regierung, betraut. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik bedarf es zudem der Berücksichtigung möglicher Interessen der Länder. Sie erfolgt im Bundesrat. Der oberste Repräsentant der Gemeinschaft, der Bundespräsident, und dessen Stellung und Funktion sind ebenfalls zu bestimmen. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland kennt daher verschiedene Organe mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Welche dies sind und welche Aufgaben genau sie haben, zeigt Abbildung 4.

Bundestag

• Er ist die höchste Vertretung des Volkes, wird als einziges Organ direkt vom Volk gewählt.

• Seine Aufgaben sind: Gesetzentwürfe beraten, Gesetze beschließen, Bundeskanzler wählen, Regierungskontrolle.

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Bundesregierung + Bundeskanzler

• Bundeskanzler und Bundesregierung teilen sich die Macht und kontrollieren sich gegenseitig

Bundeskanzler

• Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

• Die Amtszeit oder Wahlperiode beträgt vier Jahre.

• Er ist Vorsitzender der Bundesregierung.

• Er schlägt den Kandidaten für den Bundespräsidenten vor.

• Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt die volle Richtlinienkompetenz.

• Er zeichnet sich verantwortlich für die Politik der Regierung.

• Der Bundeskanzler schlägt die Bundesminister vor, die ebenfalls vom Bundespräsidenten ernannt werden.

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Bundesminister / Kabinett = Bundesregierung

• Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

• Die Anzahl der Bundesministerien liegt im Ermessen des Bundeskanzlers.

• Sie werden vom Bundespräsidenten auf Kanzlervorschlag ernannt oder abberufen.

• Sie sind für ein bestimmtes Ministerium zuständig.

• Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Minister sein Ministerium / Ressort selbstständig in eigener Verantwortung.

• Die Regierung berät und beschließt u.a. über alle Gesetzentwürfe und bei Streitfragen zwischen den Ministern.

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Der Bundesrat

• Er besteht aus Mitgliedern der 16 Bundesländer: Bundesländer haben eigene Regierungen, Verfassungen, Gesetzgebungen.

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