Sabahat Gürbüz - Verfassungs- und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit

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Dieses Lehrbuch macht alle, die Soziale Arbeit studieren, mit den Grundlagen des Verfassungsrechts und Verwaltungsrechts vertraut. Inhalte sind u. a. Grundprinzipien des Rechtsstaates, Grundrechte, Rechtsanwendung und Gesetzesvollzug, Klagearten und Verwaltungshandeln. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen werden übersichtlich dargestellt. Insbesondere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und das Verständnis. Mit Hilfe von Fällen und Lösungen können Studierende der Sozialen Arbeit das Erlernte systematisch selbst überprüfen.

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„Die Profession Sozialer Arbeit setzt sich ein für sozialen Wandel, die Lösung von Problemen in menschlichen Beziehungen sowie die Befähigung und Befreiung von Menschen mit dem Ziel, das Wohlergehen zu fördern. Gestützt auf Theorien menschlichen Verhaltens und sozialer Systeme interveniert Soziale Arbeit an den Stellen, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Wechselwirkung stehen. Grundlage Sozialer Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit.“ (International Federation of Social Workers and International Association of Schools of Social Work 2004)

Die Definition betont die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit. Sie bezieht somit die Kategorie des Rechts mit ein.

Rolle des Rechts

Die Soziale Arbeit leistet Hilfestellungen in der Gesellschaft. Das Recht legt die Grundprinzipien des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft fest. Es regelt das Zusammenleben in allen Bereichen und versucht einen Ausgleich der Interessen und Ansprüche. Das betrifft aber nicht nur das Verhältnis der BürgerInnen untereinander, sondern – und das ist von besonderer Bedeutung – auch deren Verhältnis zum Staat. Staat und Gesellschaft stehen sich nicht gegenüber, sondern gestalten idealerweise miteinander die Lebenswirklichkeit der Gemeinschaft. BürgerInnen sind nicht untergeordnet, sie haben vielmehr neben Mitwirkungsrechten (z. B. Wahlen) auch Abwehrrechte gegen den Staat. Sie können vom Staat auch Hilfe erwarten und sogar beanspruchen. Die Hilfe wird von der Solidargemeinschaft der BürgerInnen getragen. Es entsteht ein soziales System, dessen Umsetzung wiederum dem Staat obliegt.

Die Regeln hierfür stellt der Gesetzgeber auf. Sie haben – anders als Moral und Sitte – einen allgemeinen Geltungsanspruch. Das System von Regeln ist das Recht und seine Anwendung erfolgt durch die Verwaltung. Die Entscheidungen des Gesetzgebers und der Verwaltung sind durch Gerichte überprüfbar.

SozialarbeiterInnen werden in der Beratung und/oder Verwaltung tätig und wenden die Rechtsregeln somit an.

Das Recht ist also die Grundlage der Gemeinschaft. Die wesentlichen Grundentscheidungen sind in der Verfassung verankert. Die Anwendung der Normen durch den Staat regelt das Verwaltungsrecht. Die Erfüllung der Herausforderung, Mitgliedern unserer Gesellschaft zu helfen und sie zu beraten, erfordert zwingend, die Grundprinzipien der Gemeinschaft und der Gesellschaft, also das System von Regeln, zu kennen und es richtig anzuwenden. Damit rückt Recht stärker in den Fokus der Ausbildung. Seine Kenntnis in der Praxis gehört zu den grundlegenden Beratungskompetenzen aller SozialarbeiterInnen.

SozialarbeiterInnen handeln rechtmäßig. Sie wenden das in den Gesetzen geregelte Recht an, um die Soziale Arbeit zu leisten. Das Recht bestimmt den Handlungsrahmen. Es gewährt Freiraum für Entscheidungen, setzt aber auch Grenzen oder schreibt ein bestimmtes Verhalten vor und begründet Ansprüche der Betroffenen gegen den Staat.

2 Gesellschaftliche Grundprinzipien nach dem deutschen Rechtssystem (Staatsprinzipien)

Die Grundlagen des Zusammenlebens sind in der Verfassung eines Staates geregelt. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland heißt Grundgesetz (GG).

Grundgesetz

Das Grundgesetz verankert Grundrechte der Bürger (z. B. Meinungsfreiheit), legt Staatsprinzipien fest (z. B. Demokratie), beschreibt die Staatsgewalten und ihr Verhältnis zueinander (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung), regelt Bestellung, Aufgabe und Funktionsweise wichtiger Staatsorgane, einschließlich der Teilhabe der Bürger (z. B. Bundestag, Bundesregierung, Bundespräsident) und beschreibt das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Die Ausgestaltung und Konkretisierung des Verfassungsrechts erfolgen u. a. durch Gesetze, Verordnungen und weitere abstrakt-generelle Regelungen. Diese und ihre Anwendung müssen daher mit der Verfassung vereinbar sein. Die wesentlichen Strukturmerkmale der Bundesrepublik Deutschland und die grundlegenden politischen Wertentscheidungen des Zusammenlebens in Deutschland finden ihren Ausdruck in bestimmten Staatsprinzipien (Katz 2010).

Staatsprinzipien

Die wesentlichen Staatsprinzipien sind in Art. 20 Abs. 1Grundgesetz (GG) verankert:

Verfassungs und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit - изображение 5

Art. 20 Abs. 1GG

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

Die Struktur der Länder muss dieser Vorgabe entsprechen (Art. 28 GG). Daraus ergeben sich die nachfolgend beschriebenen Einzelmerkmale oder eben Staatsprinzipien.

2.1 Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1, 28, 30, 31, 70 GG) (Föderalismus)

Der Begriff Bundesrepublik beschreibt einen föderalen Staat, der aus einem Gesamtstaat (Bund) und 16 Gliedstaaten (Länder) besteht (Schmidt 2015a).

Bund und Länder

Das Wesensmerkmal der bundesstaatlichen Ordnung liegt darin, dass sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsgewalten für ihren Zuständigkeitsbereich besitzen und damit u. a. Gesetze erlassen können (Katz 2010; Ipsen 2014a). Man spricht dann von Bundes- beziehungsweise Landesrecht. Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben sind grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG). Auch das Recht der Gesetzgebung haben grundsätzlich die Länder (Art. 70 GG) (Ipsen 2014a). Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes, die notwendigerweise einheitlich zu regeln sind, sind z. B. die Staatsangehörigkeitsrecht, das Waffen- und Sprengstoffrecht oder die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken (Art. 73 GG).

Das Grundgesetz geht also von einer starken Position der Länder aus (Katz 2010; Badura 2015).

2.1.1 Selbstverwaltungsgarantie der Länder

Länderhoheiten

Die Absicherung dieser starken Stellung der Länder erfolgt durch die Garantie bestimmter Hoheiten:

Gebietshoheit: Die Befugnis, Anordnungen gegenüber allen in einem Gebiet befindlichen Personen und Sachen zu treffen.

Organisationshoheit: Die Befugnis eines Verwaltungsträgers zur Bildung, Einrichtung und Aufhebung von Organen, zur Festlegung ihrer inneren Ordnung sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung.

Personalhoheit: Das Recht auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeitern, allerdings durch arbeits- und beamtenrechtliche Gesetze eingeschränkt (Badura 2015).

Finanzhoheit: Die Kompetenz zur Gestaltung der eigenen Finanzwirtschaft (z. B. Steuern).

Planungshoheit: Das Recht gemäß Art. 28 Abs. 2GG, in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) zu ordnen.

Rechtsetzungshoheit im eigenen Wirkungskreis: Das Recht zur Regelung aller örtlichen Angelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind.

2.1.2 Verwirklichung der Selbstverwaltung der Länder

Rechte der Gemeinden

Zur Verwirklichung der Selbstverwaltung haben die Gemeinden das Recht, Satzungen (= eigene Rechtsnormen) zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu erlassen. Die gemeindliche Selbstverwaltung wird daneben durch folgende Rechte gewährleistet:

картинка 6das Recht der Gemeinden, einen Anteil am Steueraufkommen zu erhalten (Art. 106 Abs. 5– 8GG),

картинка 7das Recht der Gemeinden zur Einrichtung einer Volksvertretung (Art. 28 Abs. 1GG) und

картинка 8das Recht der Gemeinden zur Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1Nr. 4b GG).

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