Judith Scherr - Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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Welche Zwangsmaßnahme ist medizinisch indiziert und rechtlich zulässig?
Dieser Frage stehen Ärzte und Pflegekräfte, die in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen arbeiten, nahezu täglich gegenüber. Aber auch Patienten und deren Angehörige beschäftigt das Thema in den letzten Jahren verstärkt.
Das Buch zeichnet das Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht der Einrichtung einerseits und der Autonomie des Patienten andererseits auf und gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage. Es beinhaltet eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung und Praxis, die die Problemstellungen anschaulich aufzeigen und die juristische Theorie für den Anwender nachvollziehbar machen. Zusätzliche Praxisnähe gewinnt die Handreichung durch zahlreiche Textbausteine und Musterformulare z.B. für Fixierungsprotokolle, eine Dienstanweisung zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung u.v.m.
Alle Musterformulare stehen als Arbeitsmaterial zur Verwendung zum Download zur Verfügung.

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Wenn eine Zwangsmaßnahme einen bestimmten Aufenthaltsort bestimmt, wie dies bei der Unterbringung oder anderen freiheitsentziehenden nicht nur kurzfristigen Maßnahmen der Fall ist, wird in dieses Grundrecht eingegriffen, weshalb es für den Eingriff einer Rechtfertigung bedarf.

3.1.6 Freiheit der Person Art. 104 GG

Im deutschen Recht finden sich die »Habeas Corpus Garantien« aus der historischen Einleitung in Artikel 104 GG wieder. Artikel 104 GG sichert das notwendige gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ab. Diese zentrale rechtliche Regelung zur Freiheit lautet:

»(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.«

In beiden Fällen muss der Grundrechtseingriff durch ein Gesetz geregelt und im Einzelfall durch einen Richter angeordnet sein.

Artikel 104 GG nennt zwei Formen von Eingriffen in die persönliche Freiheit: die Freiheitsbeschränkung und die Freiheitsentziehung. Schutzgut ist in beiden Fällen die körperliche Bewegungsfreiheit. Der Begriff der Freiheitsentziehung ist im Sprachgebrauch zwar ein geläufiger, wird aber im Grundgesetz nicht klar erläutert. Allerdings enthält § 415 Abs. 2 FamFG, und somit eines der Gesetze, welche den Freiheitsentzug regeln soll, eine Definition der Freiheitsentziehung:

»Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.«

Das bedeutet für die Praxis:

• Eine Freiheitsentziehung geschieht gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person.

• Ist der Betroffene einverstanden, so fehlt ein verfassungsrechtlicher Grund, in Gesetzen Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Wird die Freiheit des Einzelnen eingeschränkt und somit gegen Artikel 104 GG verstoßen, so kann dies durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.

3.1.7 Betroffene Grundrechte bei der Durchführung einer Zwangsmaßnahme

Bisher stand im Mittelpunkt, ob eine Zwangsmaßnahme einen Grundrechtseingriff darstellt. Auch Begleiterscheinungen sowie die Art der Durchführung können das Verfassungsrecht tangieren.

Art: 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit sind alle zu Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten von Eingriffen geschützt. Wenn Zwangsmaßnahmen in den Wohnräumlichkeiten angeordnet werden, kann es zu Eingriffen in dieses Grundrecht kommen. Denn diejenige Person, welche die Zwangsmaßnahme ausführt, muss sich Zutritt zur Wohnung verschaffen dürfen.

Mit Zwangsmaßnahmen geht zum Teil einher, dass Post geöffnet wird. Hierdurch kommt es zur Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG.

3.1.8 Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG

Laut Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Aus dieser Formulierung folgt das sog. Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 – 1 BvL 2/74, NJW 1978, 207). Dies ist ein weiterer Grund, weshalb sich der Gesetzgeber mit Betroffenen, welche Zwangsmaßnahmen benötigen, beschäftigen muss.

Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Voraussetzung ist, dass dies unumgänglich ist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von Dritten oder von sich abzuwenden (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 28).

3.1.9 Die staatliche Fürsorgepflicht und das »Recht zur Krankheit«

Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern können auch als Schutzpflichten ein aktives Tun des Staates einfordern. Aus Art. 2 Abs. 2 GG entstammt daher die Pflicht, sich als Staat aktiv zu kümmern, dass Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit geschützt sind. Dies geht soweit, dass der Staat die Personen vor sich selbst schützen muss. Daraus folgt, dass der Staat auch hieraus verpflichtet ist, entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Wie er diese Schutzmaßnahmen umsetzt, darf er im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative selbst festlegen (Maunz u. a. 2020, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 94; BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, Rn. 67).

Nicht jede Gesundheitsgefährdung genügt, um eine Zwangsmaßnahme zu rechtfertigen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1998 (BverfG Beschl. v. 23.03.1998, Az.: 2 BvR 2270/96, NJW 1998, 1774) ausgeführt:

»Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die ›Freiheit zur Krankheit‹ belassen bleibt.«

Ausgangspunkt der Bestimmung des Rechts auf Freiheit zur Krankheit ist, dass alle medizinischen Maßnahmen grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen bedürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ablehnung der Behandlung zu einer lebensgefährdenden Situation führen würde. Denn die verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsfreiheit schließt die Freiheit zur Krankheit und damit das Recht, ärztliche Maßnahmen abzulehnen, auch wenn diese aus medizinischer Sicht dringend angezeigt sind, ein.

3.1.10 Der Richtervorbehalt und effektiven Rechtsschutz

Der Richtervorbehalt besagt, dass es für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen einer Entscheidung eines Richters bedarf. Für die Freiheitsentziehung ist dies sogar im Grundgesetz in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG geregelt. Lange Zeit war umstritten, ob der Grundsatz auch für Freiheitsentziehungen gelten soll, die nicht unmittelbar durch den Staat – sondern z. B. durch ein Krankenhaus – vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1960 (BVerfG Beschl. v. 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, NJW 1960, 811) den Fall zu entscheiden, ob eine Unterbringung allein auf Veranlassung des Betreuers (damals noch Vormund) – und ohne gerichtliche Entscheidung – erfolgen darf. Aus heutiger Sicht ein unvorstellbares Ansinnen, welches das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – abgelehnt hat.

Über die Zulässigkeit und Fortdauer von Zwangsmaßnahmen hat somit stets ein Richter zu entscheiden. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in der Sicherung von Rechtsschutz und rechtlichem Gehör für den Betroffenen (Gusy 1992).

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