Judith Scherr - Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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Welche Zwangsmaßnahme ist medizinisch indiziert und rechtlich zulässig?
Dieser Frage stehen Ärzte und Pflegekräfte, die in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen arbeiten, nahezu täglich gegenüber. Aber auch Patienten und deren Angehörige beschäftigt das Thema in den letzten Jahren verstärkt.
Das Buch zeichnet das Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht der Einrichtung einerseits und der Autonomie des Patienten andererseits auf und gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage. Es beinhaltet eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung und Praxis, die die Problemstellungen anschaulich aufzeigen und die juristische Theorie für den Anwender nachvollziehbar machen. Zusätzliche Praxisnähe gewinnt die Handreichung durch zahlreiche Textbausteine und Musterformulare z.B. für Fixierungsprotokolle, eine Dienstanweisung zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung u.v.m.
Alle Musterformulare stehen als Arbeitsmaterial zur Verwendung zum Download zur Verfügung.

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3.5.2 Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Die Zwangsmaßnahme kann auch in einer Zwangsbehandlung bestehen. Sobald in die körperliche Integrität eingegriffen wird, kann der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB erfüllt sein.

Während die Zwangsbehandlung den bewussten Eingriff in den Körper sogar voraussetzt, kann die Körperverletzung eine unbeabsichtigte Nebenfolge einer Zwangsmaßnahme sein. Im Extremfall ist ein Versterben des Patienten bei einer fehlerhaften Zwangsmaßnahme denkbar. Dies kann als fahrlässige Tötung (§ 299 StGB) und bei bewusster Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) als ebensolche strafbar bestraft werden. Die Voraussetzung ist, dass die Körperverletzung oder der Tod fahrlässig herbeigeführt wurden.

Fahrlässig handelt, wer durch seine Handlung einen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, dabei aber eine Sorgfaltspflicht verletzt und handelt, obwohl die Folge seines Tuns objektiv vorhersehbar war (Schmidt und Werner 2020). Dieser Maßstab bedeutet, zunächst, dass es Sorgfaltspflichten gibt. Eine mögliche Testfrage könnte sein, wie ein verständiger Dritter in dieser Situation gehandelt hätte. Wenn die Sorgfaltspflichten missachtet werden und die Folgen vorhersehbar sind, kann dies zu einer Fahrlässigkeitsstraftat führen. Sorgfaltspflichten führen dazu, dass man Maßnahmen treffen muss, um das Eintreten der Folgen zu verhindern.

Praxistipp

Fixierungsleitlinien sind so zu verfassen, dass sie Risiken in der Einrichtung konkret ansprechen und beseitigen.

Dies gilt auch auf Ebene der Organisationsverantwortlichen. Deshalb müssen Vorgaben zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen Regelungen beinhalten, um die fahrlässige Begehung von Straftaten oder deren schweren Folgen zu verhindern.

3.5.3 Misshandlung Schutzbefohlener

Im Extremfall kann eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte und nicht gerechtfertigte Fixierung oder Sedierung eine Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) darstellen. Dies setzt eine körperliche Beeinträchtigung, welche auch im Verabreichen von Sedativa liegen kann, voraus. Dies muss aus einer gefühllosen Gesinnung des Täters geschehen. Daran wird es in den meisten Fällen scheitern. Deshalb erfasst der Tatbestand nur Extremfälle, bei welchen sich das Personal bewusst schlecht um die Patienten kümmert, um diese zu schädigen. Dem Täter muss das Opfer »anvertraut« sein (Eschelbach, 2020, § 225 Rn. 6 ff.). Dies ist bei Patienten oder Bewohnern von Einrichtungen der Kranken- und Teilhabesorge der Fall.

3.5.4 Aussetzung

Im Rahmen der Fixierung kann auch eine Aussetzung gem. § 221 StGB begangen werden. Der Straftatbestand wird erfüllt, wenn der Betroffene in eine hilflose Lage versetzt wird oder obwohl an sich um den Betroffenen kümmern müsste, man die Person im Stich lässt. Dass eine fixierte Person hilflos ist, steht außer Frage. In dieser Lage darf er nicht im Stich gelassen werden. Dies ist gegeben, wenn man seinen Hilfeleistungspflichten nicht nachkommt.

3.5.5 Nötigung

Ein weiterer Straftatbestand ist die Nötigung, § 240 StGB. Sie umfasst jede Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel, welche dazu dient, den Betroffenen zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Der Straftatbestand kann insbesondere bei Überwältigungssituationen von Bedeutung sein.

3.5.6 Verletzung gegen das Briefgeheimnis

Es ist verboten unbefugt verschlossene Schriftstücke zu öffnen, § 202 StGB. Der Straftatbestand ist insbesondere für Betroffene in der Unterbringung von Relevanz. Daher bedarf es dafür entweder der Einwilligung oder der richterlichen Genehmigung oder gesetzlichen Erlaubnis.

3.5.7 Handeln durch Unterlassen

In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht, tätig zu werden. Daraus folgt, dass die unterlassene Handlung zu einer Strafbarkeit führt (§ 13 StGB). Es gibt zwei Grundlagen für solch eine Pflicht, welche in diesem Zusammenhang relevant sind. Die erste stammt aus der Übernahme der Betreuung des Betroffenen und die Zweite ist die Pflicht aufgrund vorangegangenen Tuns.

Dies bedeutet auch, dass Zwangsmaßnahmen nicht nur eine Möglichkeit der Behandlung oder Umsorgung ist. Zwangsmaßnahmen müssen eingeleitet werden, wenn diese notwendig und angemessen sind, um Schaden von anderen Rechtsgütern – insbesondere der Gesundheit der Patienten und Mitarbeitenden – abzuwenden.

Zur Pflicht der Pflegenden, Ärzte und Einrichtungsverantwortlichen gehört, dass sie sich um die von Zwangsmaßnahmen betroffenen kümmern. Die Betroffenen suchen die Einrichtung in Sorge um ihre Gesundheit oder psychischen oder physischen Fähigkeiten auf. Wenn dann die Verantwortlichen ihre Aufgaben für die Betroffenen nicht wahrnehmen und es dadurch zu Schäden kommt, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung.

Die Handlungspflicht kann auch entstehen, wenn man für vorheriges Verhalten verantwortlich ist. Dieses Verhalten ist in diesem Zusammenhang die vorher eingeleitete Zwangsmaßnahme. Wenn eine solche rechtmäßig eingeleitet wurde, gilt deren Rechtmäßigkeit nicht ohne zeitliche Beschränkung. Wenn ihr Notwendigkeit entfällt, muss sie beendet werden. Der Wille der Fortbewegungsfreiheit kann sich beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln oder eine andere Rechtfertigung, wie beispielsweise ein richterlicher Beschluss, kann enden. Dann sind Zwangsmaßnahmen zu beenden. Werden sie fortgeführt, sind sie rechtswidrig. Die unterlassene Beendigung kann strafbar sein (Fischer 2014 § 239 Rn. 10).

3.5.8 Zwischenfazit

Im Zusammenhang mi Zwangsmaßnahmen können verschiedene Straftatbestände in Betracht kommen. Daher ist es wichtig, die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu verhindern oder wenn der Straftatbestand erfüllt wird, eine Rechtfertigung für das Tun zu haben.

3.6 Entfall der Strafbarkeit bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder Schuldausschließungsgrundes

Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tathandlung gerechtfertigt ist. Jeder Eingriff in strafrechtlich geschützte Rechte bedarf daher grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Dabei sind zwei Gruppen zu trennen. Erstens gibt es die Fallgruppe, bei welcher sich die anordnende bzw. durchführende Person direkt auf einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund beruft (z. B. § 34 StGB). Bei den gesetzlichen Vorschriften, die zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, sind die Notwehr oder Nothilfe besonders hervorzuheben. Die Einwilligung wird aufgrund ihrer Bedeutung und ihren Einflüssen aus im Zivil- und Strafrecht in einem separaten Kapitel behandelt. Als zweite Fallgruppe können sich die Handelnden auf einen rechtfertigenden richterlichen Beschluss, der auf einer gesetzlichen Grundlage (wie z. B. § 1906 BGB) ergeht, berufen. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Zwangsmaßnahme muss eine vorherige richterliche Entscheidung ergehen. Ist dies nicht der Fall, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden (Marschner/Volckart/Lesting, Teil A, Rn. 3).

Vorschriften, die den behandelnden Arzt zur Vornahme einer Zwangsmaßnahme ermächtigen und die betroffene Person zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, finden sich in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Die praxisrelevantesten Vorschriften für eine Rechtfertigung von Zwangsmaßnahmen finden sich in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken sowie in den im bürgerlichen Gesetzbuch. Bei einer Unterbringung nach Landesrecht werden die Voraussetzungen für die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken – auch Unterbringungsgesetze oder PsychKGs genannt – geregelt. Bei Maßnahmen nach bürgerlichem Recht ist § 1904 BGB eine der zentralen Normen. In Abs. 1 ist die zivilrechtliche Zwangsunterbringung, und in Abs. 4 die unterbringungsähnlichen, freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Zu diesen gehört auch die Sedierung mit Arzneimitteln. Die Genehmigungspflicht ärztlicher Maßnahmen regelt ebenfalls § 1904 BGB. Auf diese Normen wird später noch im Detail einzugehen sein ( картинка 13 Kap. 7, картинка 14 Kap. 8, картинка 15 Kap. 9, картинка 16 Kap. 10).

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