Judith Scherr - Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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Umgang mit Zwangsmaßnahmen: краткое содержание, описание и аннотация

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Welche Zwangsmaßnahme ist medizinisch indiziert und rechtlich zulässig?
Dieser Frage stehen Ärzte und Pflegekräfte, die in Krankenhäusern, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen arbeiten, nahezu täglich gegenüber. Aber auch Patienten und deren Angehörige beschäftigt das Thema in den letzten Jahren verstärkt.
Das Buch zeichnet das Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht der Einrichtung einerseits und der Autonomie des Patienten andererseits auf und gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage. Es beinhaltet eine Vielzahl von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung und Praxis, die die Problemstellungen anschaulich aufzeigen und die juristische Theorie für den Anwender nachvollziehbar machen. Zusätzliche Praxisnähe gewinnt die Handreichung durch zahlreiche Textbausteine und Musterformulare z.B. für Fixierungsprotokolle, eine Dienstanweisung zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung u.v.m.
Alle Musterformulare stehen als Arbeitsmaterial zur Verwendung zum Download zur Verfügung.

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3.8 Zivilrechtliche Grundlagen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Grundsätze zum Behandlungsvertrag, zu den betreuungsrechtlichen Regelungen sowie zu der Frage der Haftung geregelt. Ein Muster für einen Behandlungsvertrag findet sich am Ende des nächsten Kapitels ( картинка 27 Kap. 3.8.2).

3.8.1 Der Behandlungsvertrag

Durch das Patientenrechtegesetz (vom 20.02.2013, BGBl. I, S. 277) wurde der – bisher nicht ausdrücklich normierte – medizinische Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist die Schaffung transparenter gesetzlicher Regelungen, damit Patienten verlässliche Informationen über ihre Rechte erhalten und eigenverantwortlich und selbstbestimmt über die medizinische Behandlung entscheiden können (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).

Der stationäre Krankenhausvertrag setzt – wie alle Verträge – zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).

Bei unter Betreuung stehenden Personen ist zu prüfen, ob die Person geschäftsfähig ist.

Ist die Person geschäftsfähig, so wird die Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Betreuers nicht berührt und der Betreute schließt selbst, im eigenen Namen den Behandlungsvertrag ab. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betreute im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Sein Betreuer hat den Vertrag sodann als sein gesetzlicher Vertreter für ihn zu schließen (Palandt 2020, § 1902 Rn. 4). Vertragspartner bleibt jedoch der Betreute, er wird allerdings durch seinen Betreuer gesetzlich vertreten.

So ist auch im Fall einer Vorsorgevollmacht zu verfahren. Nur wenn die Person, die die Vorsorgevollmacht erteilt hat, geschäftsunfähig ist, hat der Vertragsschluss durch den Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter zu erfolgen. Ist die Person geschäftsfähig, greift die Vorsorgevollmacht noch nicht bzw. nicht mehr.

3.8.2 Beispiel für einen Behandlungsvertrag (mit separaten AVBs) in Anlehnung an die Behandlungsverträge und allgemeinen Vertragsbedingungen der DKG

Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausleistungen

zwischen

_____________________________________________________________________

Name, Vorname des Patienten

_____________________________________________________________________

Geburtsdatum des Patienten

_____________________________________________________________________

Anschrift

und

_____________________________________________________________________

als Träger des Krankenhauses

über die vollstationäre/stationsäquivalente psychiatrische/teilstationäre/vor- und nachstationäre Behandlung zu den in den AVB des Krankenhauses vom _________ niedergelegten Bedingungen.

Hinweis

Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z. B. Krankenkassen etc.). In diesen Fällen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet.

____________________________

Ort, Datum

_____________________________________________ _____________________________________________
Unterschrift des Patienten Unterschrift des Krankenhausmitarbeiters

Ich handele als Vertreter mit Vertretungsmacht/gesetzlicher Vertreter/Betreuer

_____________________________________________________________________

Name, Vorname, Anschrift des Vertreters

_____________________________________

Unterschrift des Vertreters

Empfangsbekenntnis

Ich habe jeweils eine Ausfertigung

картинка 28des Behandlungsvertrages

картинка 29der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)

картинка 30des DRG-Entgelt- oder PEPP-Entgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach § 8 KHEntgG/BPflV

картинка 31der Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen

картинка 32der Wahlleistungsvereinbarung

– Optional –

картинка 33der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Hausärzten und Krankenhäusern

[Optionales Muster!]

картинка 34der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Krankenhäusern und Hausärzten / sonstigen Vor-/Nach-/Weiterbehandlern [Optionales Muster!]

картинка 35der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und Krankenhäusern (Direktabrechnung und Mitteilung eines Pflegegrades) [Optionales Muster!]

картинка 36der Information gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG

картинка 37der Information für Kostenerstattungspatienten nach § 13 Abs. 2 SGB V

картинка 38der Patienteninformation zum Entlassmanagement

картинка 39der Einwilligung in das Entlassmanagement und die Datenverarbeitung

картинка 40der Hausordnung

erhalten.

_______________________________________ _______________________________________
Datum Unterschrift

3.8.3 Die Aufklärung vor einer medizinischen Maßnahme

Eine ordnungsgemäße Aufklärung sichert nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sondern ist auch die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung. Sie ist daher nicht nur zivilrechtlich geschuldet, sondern auch Grundlage für den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, auf was er sich einlässt, wenn er der geplanten Behandlung zustimmt oder diese verweigert. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die damit verbundenen Risiken selbst abzuschätzen. Der behandelnde Arzt trägt die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung stattgefunden hat.

3.8.4 Der einwilligungsunfähige Patient

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