3.8 Zivilrechtliche Grundlagen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Grundsätze zum Behandlungsvertrag, zu den betreuungsrechtlichen Regelungen sowie zu der Frage der Haftung geregelt. Ein Muster für einen Behandlungsvertrag findet sich am Ende des nächsten Kapitels (
Kap. 3.8.2).
3.8.1 Der Behandlungsvertrag
Durch das Patientenrechtegesetz (vom 20.02.2013, BGBl. I, S. 277) wurde der – bisher nicht ausdrücklich normierte – medizinische Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist die Schaffung transparenter gesetzlicher Regelungen, damit Patienten verlässliche Informationen über ihre Rechte erhalten und eigenverantwortlich und selbstbestimmt über die medizinische Behandlung entscheiden können (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Der stationäre Krankenhausvertrag setzt – wie alle Verträge – zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Bei unter Betreuung stehenden Personen ist zu prüfen, ob die Person geschäftsfähig ist.
Ist die Person geschäftsfähig, so wird die Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Betreuers nicht berührt und der Betreute schließt selbst, im eigenen Namen den Behandlungsvertrag ab. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betreute im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Sein Betreuer hat den Vertrag sodann als sein gesetzlicher Vertreter für ihn zu schließen (Palandt 2020, § 1902 Rn. 4). Vertragspartner bleibt jedoch der Betreute, er wird allerdings durch seinen Betreuer gesetzlich vertreten.
So ist auch im Fall einer Vorsorgevollmacht zu verfahren. Nur wenn die Person, die die Vorsorgevollmacht erteilt hat, geschäftsunfähig ist, hat der Vertragsschluss durch den Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter zu erfolgen. Ist die Person geschäftsfähig, greift die Vorsorgevollmacht noch nicht bzw. nicht mehr.
3.8.2 Beispiel für einen Behandlungsvertrag (mit separaten AVBs) in Anlehnung an die Behandlungsverträge und allgemeinen Vertragsbedingungen der DKG
Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausleistungen
zwischen
_____________________________________________________________________
Name, Vorname des Patienten
_____________________________________________________________________
Geburtsdatum des Patienten
_____________________________________________________________________
Anschrift
und
_____________________________________________________________________
als Träger des Krankenhauses
über die vollstationäre/stationsäquivalente psychiatrische/teilstationäre/vor- und nachstationäre Behandlung zu den in den AVB des Krankenhauses vom _________ niedergelegten Bedingungen.
Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z. B. Krankenkassen etc.). In diesen Fällen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet.
____________________________
Ort, Datum
_____________________________________________ |
_____________________________________________ |
Unterschrift des Patienten |
Unterschrift des Krankenhausmitarbeiters |
Ich handele als Vertreter mit Vertretungsmacht/gesetzlicher Vertreter/Betreuer
_____________________________________________________________________
Name, Vorname, Anschrift des Vertreters
_____________________________________
Unterschrift des Vertreters
Empfangsbekenntnis
Ich habe jeweils eine Ausfertigung
des Behandlungsvertrages
der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)
des DRG-Entgelt- oder PEPP-Entgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach § 8 KHEntgG/BPflV
der Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen
der Wahlleistungsvereinbarung
– Optional –
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Hausärzten und Krankenhäusern
[Optionales Muster!]
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen Krankenhäusern und Hausärzten / sonstigen Vor-/Nach-/Weiterbehandlern [Optionales Muster!]
der Einwilligung in Datenübermittlungen zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und Krankenhäusern (Direktabrechnung und Mitteilung eines Pflegegrades) [Optionales Muster!]
der Information gegenüber Patienten im Krankenhausbereich auf der Grundlage der Art. 12 ff. DS-GVO / §§ 16 ff. DSG-EKD / §§ 14 ff. KDG
der Information für Kostenerstattungspatienten nach § 13 Abs. 2 SGB V
der Patienteninformation zum Entlassmanagement
der Einwilligung in das Entlassmanagement und die Datenverarbeitung
der Hausordnung
erhalten.
_______________________________________ |
_______________________________________ |
Datum |
Unterschrift |
3.8.3 Die Aufklärung vor einer medizinischen Maßnahme
Eine ordnungsgemäße Aufklärung sichert nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sondern ist auch die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung. Sie ist daher nicht nur zivilrechtlich geschuldet, sondern auch Grundlage für den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Die Aufklärung soll dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon verschaffen, auf was er sich einlässt, wenn er der geplanten Behandlung zustimmt oder diese verweigert. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, die damit verbundenen Risiken selbst abzuschätzen. Der behandelnde Arzt trägt die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung stattgefunden hat.
3.8.4 Der einwilligungsunfähige Patient
Читать дальше