Dem Pflegepersonal ist die zwingende Notwendigkeit, das Betreuungsgericht über diese freiheitsentziehende Maßnahme unverzüglich zu informieren und dessen Genehmigung einzuholen, bekannt.
_____________________________________________ |
_____________________________________________ |
Datum, Unterschrift Betreuer/Bevollmächtigter |
Datum, Unterschrift PDL |
3.7.6 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Bewohner
Einwilligung in die freiheitsentziehende Maßnahme Anbringen eines Bettgitters
Name: |
______________________________________________________ |
Geburtsdatum: |
______________________________________________________ |
Wohnbereich: |
______________________________________________________ |
Zimmernummer: |
______________________________________________________ |
Hiermit bestätige ich [Bewohner/in], dass es mein freier Wille und meine persönliche Entscheidung ist, dass zu meinem eigenen Schutz vor Stürzen und Sturzfolgen in den Schlaf-, Ruhe- und Liegezeiten die Bettseitenteile
beidseitig
rechts, aus Sicht der Liegeposition
links, aus Sicht der Liegeposition
hochgestellt werden.
Diese Einwilligung kann ich jederzeit – auch mündlich – widerrufen.
Aus meiner [PDL] Wahrnehmung bestehen keine Zweifel an der Fähigkeit des Bewohners, eigenständig Entscheidungen zu treffen.
_____________________________________________ |
_____________________________________________ |
Datum, Unterschrift Bewohner/in |
Datum, Unterschrift PDL |
3.7.7 Musterformular: Beispiel für eine Bestätigung und Kenntnisnahme der freiheitsentziehenden Maßnahme ›Hochstellen der Bettseitenteile‹ durch den Betreuer
Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in die freiheitsentziehende Maßnahme Anbringen eines Bettgitters
Name: |
______________________________________________________ |
Geburtsdatum: |
______________________________________________________ |
Wohnbereich: |
______________________________________________________ |
Zimmernummer: |
______________________________________________________ |
Name Betreuer/Vertreter: |
______________________________________________________ |
Kontaktdaten: |
______________________________________________________ |
Ich bin für die o. g. Person als Betreuer bestellt. Die Person ist nicht in der Lage, ihre Entscheidung eigenständig zu treffen. Hiermit bestätige ich als bestellter Betreuer oder Bevollmächtigter meine Zustimmung zum Hochstellen der Bettseitenteile
beidseitig
rechts, aus Sicht der Liegeposition
links, aus Sicht der Liegeposition
in den Schlaf-, Ruhe- und Liegezeiten als Selbstschutz vor Stürzen und Sturzfolgen bei der von mir betreuten Person.
Dem Pflegepersonal ist die zwingende Notwendigkeit, das Betreuungsgericht über diese freiheitsentziehende Maßnahme unverzüglich zu informieren und dessen Genehmigung einzuholen, bekannt.
_____________________________________________ |
___________________ |
Datum, Unterschrift Betreuer/Bevollmächtigter |
Datum, Unterschrift PDL |
3.7.8 Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit durch einen Arzt
Die Einwilligungsfähigkeit ist im Zweifelsfall durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen. Die dafür angewandten Kriterien orientieren sich an jenen, welche für die Einwilligung für medizinische Eingriffe herangezogen werden. Der Betroffene muss nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und Risiken erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen können. Je komplexer und tiefgreifender der Eingriff/die Zwangsmaßnahme, in den eingewilligt werden soll, desto höher sind die juristischen Anforderungen, die an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind.
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
• Der Betroffene muss über die Fähigkeit verfügen, den Sachverhalt zu verstehen (Verständnis).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, insbesondere bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf die Alternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung).
• Der Betroffene muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).
Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Personen ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit aktuell gegeben ist oder nicht.
Zum Nachweis sollte in Zweifelsfällen dokumentiert werden, welche Merkmale beim Betroffenen für und gegen die Einwilligungsfähigkeit gesprochen haben.
3.7.9 Das rechtliche System aus Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung
Einwilligungsfähige, volljährige Personen können durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung die Vornahme oder das Unterlassen von bestimmten medizinischen Maßnahmen in der Zukunft regeln. In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass die getroffenen Regelungen nicht bestimmt genug waren, also die nunmehr konkret geplante Maßnahme nicht mit umfassen. In diesen Fällen obliegt dem – gegebenenfalls noch einzusetzenden – Betreuer die Entscheidung und Einwilligung in die Maßnahme. Die Vorsorgeinstrumente sollen sodann als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Beiden Themen wird wegen ihrer Bedeutung ein separates Kapitel gewidmet (
Kap. 4,
Kap. 14).
3.7.10 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit von der Einwilligungsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit sind zwei unterschiedliche rechtliche Begriffe und klar voneinander zu unterscheiden. Die Geschäftsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte – wie den Behandlungsvertrag – rechtswirksam abzuschließen (Palandt 2020, vor § 104, Rn. 2).
Zu beachten ist, dass auch eine geschäftsunfähige Person fähig sein kann, in eine medizinische Behandlung wirksam einzuwilligen. So wird man einem 17-jährigen die Einwilligungsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht absprechen. Dennoch ist er nicht voll geschäftsfähig. Die Folgen lassen sich am Beispiel des Wahlleistungspatienten plastisch darstellen. Der 17-jähige darf zwar in die medizinische Behandlung einwilligen, den Wahlleistungsvertrag hingegen kann er nicht unterzeichnen.
Читать дальше