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In einem anderen Klausurfall war die Revisionseinlegungsschrift per Computerfax übermittelt worden – der Schriftsatz war also am Computer erstellt, mit einer eingescannten Unterschrift der Verteidigerin versehen und sodann ohne vorherigen Ausdruck unmittelbar vom Rechner auf ein Faxgerät des betreffenden Gerichts übermittelt worden. Auch diese Übertragungsform genügt dem Schriftformerfordernis (vgl. M-G/S Einl. Rn. 128, 139a). Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob am Sendeort eine physisch greifbare Kopiervorlage oder nur eine im Computer befindliche Datei existiert, maßgeblich ist allein die am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass ihre Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann[2] – der Inhalt der Erklärung bleibt von der gewählten Übertragungsform ohnehin unberührt. Auch der Wille der Verteidigerin, dem Gericht das betreffende Schreiben zuzuleiten, konnte im Klausurfall schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, da der Schriftsatz dort einen Tag nach Fristablauf im Original einging.
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4. a) Die einwöchige Revisionseinlegungsfrist beginntin den meisten Klausurfällen nach der gesetzlichen Grundregel des § 341 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Urteils. Nur wenn diese nicht in Anwesenheit des Angeklagtenstattgefunden hat, beginnt die Frist nach § 341 Abs. 2 StPO ausnahmsweise erst mit der Zustellung des Urteils. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Angeklagte sich vor dem Ende der mündlichen Urteilsbegründung (vgl. § 268 Abs. 2 S. 1 StPO) eigenmächtig entfernt oder – etwa i.R. des § 231b StPO – entfernt wird (vgl. M-G/S § 341 Rn. 9). In diesem Rahmen können dann die unten[3] im Zusammenhang mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO erörterten Gründe für die Unwirksamkeit der UrteilszustellungBedeutung auch schon für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung gewinnen.
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In einem zu § 341 Abs. 2 StPO gebildeten Klausurfall war die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten zu Ende geführt worden, weil dieser sich vor der Urteilsverkündung entfernt hatte. Ob dieses Vorgehen rechtlicher Überprüfung standhielt – der Angeklagte insoweit insbesondere eigenmächtig gehandelt hatte –, war für die Anwendung des § 341 Abs. 2 StPO ohne Bedeutung, da es i.R. dessen Hs. 1 nur auf die rein faktische Abwesenheit des Angeklagten während der Urteilsverkündung ankommt. Dass der Verteidiger des Angeklagten bis zum Ende der Hauptverhandlung anwesend war, stand der Anwendung des § 341 Abs. 2 StPO daher ebenso wenig entgegen (vgl. M-G/S § 341 Rn. 9). Erschwert wurde diese Klausuraufgabe zusätzlich noch dadurch, dass die anschließende Urteilszustellung sowohl an den Angeklagten als auch an den Verteidiger erfolgt war und die Einlegungsfrist überhaupt nur noch bei Zugrundelegung des Datums der letztgenannten Zustellung eingehalten werden konnte. Hier kam es auf § 37 Abs. 2 StPOan, nach dem sich die Berechnung einer Frist im Fall der – an sich nicht zugelassenen (vgl. § 145a Abs. 3 StPO) – Doppelzustellungnach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren erfüllt, da beide Zustellungen wirksam waren – hinsichtlich der Zustellung an den Wahlverteidiger musste hier auf § 145a Abs. 1 StPOund die sich laut Bearbeitungsvermerk bei den Akten befindliche Vollmacht abgestellt werden – und die durch die erste Zustellung an den Angeklagten eröffnete Einlegungsfrist zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung an den Verteidiger noch nicht abgelaufen war (vgl. M-G/S § 37 Rn. 29). Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO kann im Einzelfall natürlich – darauf sei schon in diesem Zusammenhang hingewiesen – ebenso gut auch der „Rettung“ der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO dienen.
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Zu beachten ist aber, dass die Revisionseinlegungsfrist nach § 341 Abs. 2 StPO auch bei Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise wieder mit der Verkündung des Urteils beginnt, wenn diese in den dafür gesetzlich vorgesehenen Fällen in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmachtstattgefunden hat. Von den in der Vorschrift genannten Vertretungskonstellationen dürfte in Klausuren ausschließlich diejenige des § 234 StPO Bedeutung haben – und zwar i.V. mit den prüfungsrelevanten §§ 231 Abs. 2, 231b Abs. 1 StPO. War der Angeklagte also unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften eigenmächtig bzw. wegen ordnungswidrigen Benehmens abwesend, so endet die Einlegungsfrist schon eine Woche nach Urteilsverkündung, wenn dem Gericht schon bei Beginn der Hauptverhandlung eine den anwesenden Verteidiger betreffende Vertretungsvollmacht nachgewiesen war (vgl. M-G/S § 234 Rn. 5).
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Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Gericht befugt in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt hatte, da die Hauptverhandlung – wie in § 234 StPO vorausgesetzt – nur dann „ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann“ (vgl. M-G/S § 234 Rn. 1). Hätte das Gericht den Angeklagten im Klausurfall also nach Beschlussfassung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Anwesenheit lediglich des vertretungsbevollmächtigten Verteidigers durch dem Angeklagten am 1. Juli 2020 zugestellte Entscheidung vom 1. Juni 2020 verurteilt, so wäre eine erst am 6. Juli 2020 eingelegte Revision entgegen erstem Anschein nicht verfristet, wenn sich bei der verfahrensrechtlichen Überprüfung ergäbe, dass der Angeklagte sich nicht – wie i.R. des § 231 Abs. 2 StPO vorausgesetzt – eigenmächtig entfernt hatte. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 341 Abs. 2 Hs. 2 StPO hätte die Einlegungsfrist in diesem Fall nach § 341 Abs. 2 Hs. 1 StPO erst mit Ablauf des 8. Juli 2020 geendet.
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b) Das Endeder Revisionseinlegungsfrist berechnet sich nach § 43 StPO. Die Grundregel des § 43 Abs. 1 StPO bedeutet für die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, dass gegen ein beispielsweise an einem Montag verkündetes Urteil bis zum Ablauf des folgenden Montags Revision eingelegt werden kann. Nur wenn das Ende der Wochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, endet die Einlegungsfrist nach § 43 Abs. 2 StPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. An diese recht häufig abgefragte Vorschrift sollte in Fällen einer Überschreitung des sich aus § 43 Abs. 1 StPO ergebenden Fristendes immer zuerst gedacht werden, wobei auf den den Klausuraufgaben üblicherweise beigefügten Jahreskalender zurückgegriffen werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung kommt es im Übrigen – was die Prüflinge häufig verkennen – auf den Eingang beim zuständigen Gericht und nicht auf das Datum der Rechtsmittelerklärung selbst an. Im Klausurtext ist das maßgebliche Datum regelmäßig entweder dem Bearbeitungsvermerk oder dem auf dem Einlegungsschriftsatz angebrachten Eingangsstempel zu entnehmen.
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c) Ist die Revisionseinlegungsfrist im Klausurfall tatsächlich einmal versäumt, so wird regelmäßig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu prüfen sein.
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aa) Auch bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung sollte aufbautechnischsauber zwischen deren Zulässigkeit und Begründetheit unterschieden werden.
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(1) Zur Zulässigkeiteines Wiedereinsetzungsantrags gehört die Antragstellung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses – in der Regel der Unkenntnis, auf der die Fristversäumung beruht – (§ 45 Abs. 1 StPO), die Revisionseinlegung innerhalb derselben Frist (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) sowie die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO) – letztere kann notfalls auch noch nach Ablauf der Antragsfrist nachgeholt werden. Diese in der Regel unproblematischen Voraussetzungen sollten in jedem Fall kurz dargestellt werden.
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