85
Etwas versteckter war das Thema des § 302 Abs. 2 StPO in einer anderen Examensklausur untergebracht. Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger zunächst ausdrücklich aufgefordert, die zulässig eingelegte Revision zurückzunehmen. Am folgenden Tag hatte er es sich jedoch anders überlegt und dem Verteidiger um 12.00 Uhr – genau zu der Zeit, als eine Kanzleimitarbeiterin das Rücknahmeschreiben persönlich zum Gericht brachte – telefonisch mitgeteilt, es solle „an der Revision festgehalten“ werden. Die anschließend sofort kontaktierte Mitarbeiterin erklärte dem Verteidiger um 12.12 Uhr, das Rücknahmeschreiben zwei Minuten zuvor bei Gericht abgegeben zu haben. Der anschließend eilig um 13.00 Uhr an das Gericht gefaxte Widerruf der Revisionsrücknahme ging deshalb zwar ins Leere (vgl. M-G/S § 302 Rn. 21). Die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO selbst wird allerdings bereits in dem Augenblick wirksam widerrufen, in dem der Angeklagte eine entsprechende Erklärung mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder dem Verteidiger gegenüber abgibt (vgl. M-G/S § 302 Rn. 34). Ein solcher – nicht notwendig ausdrücklicher und formlos möglicher – Ermächtigungswiderruf lag hier hinreichend deutlich in der um 12.00 Uhr erfolgten telefonischen Äußerung des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger. Wirksam im Verhältnis zum Gericht war er, weil die Revisionsrücknahme erst 10 Minuten später um 12.10 Uhr bei Gericht einging (vgl. M-G/S § 302 Rn. 35).
86
Inhaltlichsetzt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts voraus, dass sich der Erklärende der Tragweite seiner Erklärung bewusstist (vgl. M-G/S § 302 Rn. 23). Vor diesem Hintergrund wird eine Unwirksamkeit des Verzichts insbesondere in dem Fall angenommen, dass der entgegen § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO unverteidigte Angeklagte den Rechtsmittelverzicht in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt hat (vgl. M-G/S § 302 Rn. 25a). In einem ganz neuen – BGH 5 StR 617/01 nachgebildeten – Klausurfall wurde dies in der Weise umgesetzt, dass bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht zwar ein „Verteidiger“ anwesend war, diesem jedoch kurz zuvor die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war.[9] Da dem Angeklagten damit die rechtsstaatlich unverzichtbare Rechtsberatung fehlte (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), hatte der Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam zu gelten.
87
Der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht kann sich unter diesem Gesichtspunkt aber auch dann als unwirksam erweisen, wenn ein zugelassener Rechtsanwalt zugegen ist. In einem Klausurfall hatte der Angeklagte auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden mitgeteilt, das Urteil anzunehmen, woraufhin jedoch der Verteidiger sogleich äußerte, vor der Abgabe einer endgültigen Erklärung mit seinem Mandanten sprechen zu wollen. Mit Blick auf die Anwesenheit des zum Schutz des Angeklagten – auch vor unüberlegten und voreiligen Erklärungen – eingeschalteten Verteidigers ist die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts solange zu verneinen, wie der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, die Frage eines Rechtsmittelverzichts miteinander erörtern zu wollen (vgl. M-G/S § 302 Rn. 25). Wichtig: Die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten vor und nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts sind – da es sich insoweit nicht um wesentliche Förmlichkeiten i.S. des § 273 Abs. 1 StPO handelt (vgl. M-G/S § 273 Rn. 8) – in derartigen Fällen über den Inhalt des Protokolls hinaus unter Benutzung aller im Aufgabentext vorhandenen Erkenntnisquellen freibeweislich (vgl. M-G/S § 244 Rn. 7, 9) zu klären.
88
Das Bewusstsein für die Tragweite seines Verzichts kann dem Angeklagten schließlich auch fehlen, wenn dieser lediglich auf Grund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Gerichts zustande gekommen ist (vgl. M-G/S § 302 Rn. 25). In einem hierzu gebildeten Klausurfall hatte der Angeklagte seinen Rechtsmittelverzicht erst erklärt, nachdem der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Ausführungen zur Strafzumessung in einem nicht rechtskräftigen Urteil „strenger abgefasst werden müssten“, was „eine bedingte Entlassung (§ 57 StGB) so gut wie unmöglich“ mache. Der so erwirkte Rechtsmittelverzicht war mit Blick auf die aus doppeltem Grund unzutreffende richterliche Auskunft unwirksam: Zum einen regelt der vom Gericht in Bezug genommene § 267 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 StPO nur den Umfang, nicht aber den Inhalt der Gründe eines nicht rechtskräftigen Urteils. Zum anderen ergibt sich unmittelbar aus § 57 Abs. 1 S. 2 StGB, dass bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nicht nur die im Urteil zum Ausdruck gekommenen Umstände zu berücksichtigen sind. Dass der Angeklagte seinen Verteidiger im Glauben an die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO aufgesucht und Rechtsmittelauftrag erteilt hatte, stand der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen: Das Fristversäumnis war durch ein Verschulden des Gerichts verursacht, so dass er nach § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Standbeanspruchen konnte (vgl. M-G/S § 302 Rn. 26).
[1]
Die Ausführungen zum nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss Rn. 131gelten entsprechend.
[2]
Vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340, 2341.
[3]
Rn. 55 ff.
[4]
Vgl. dazu unten Rn. 88.
[5]
Es handelte sich um den unten unter Rn. 72geschilderten Klausurfall.
[6]
Rn. 40.
[7]
Vgl. RGSt 24, 250 f.; BGHSt 1, 44 f.
[8]
Vgl. dazu unten Rn. 161.
[9]
Es handelte sich um den unten unter Rn. 246 beschriebenen Klausurfall.
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