Marc Russack - Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur

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Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Für die 14. Auflage wurde das Buch grundlegend neu überarbeitet, die neuesten Examensklausuren bis Mitte 2020 ausgewertet und die aktuelle prüfungsrelevante Rechtsprechung umfassend eingearbeitet.
Das Erfolgskonzept:
Die strafrechtliche Revisionsklausur ist ein zentraler Prüfungsgegenstand im Zweiten Staatsexamen. Für dieses Lernbuch werden die revisionsrechtlichen Themen sämtlicher ca. 170 im Ursprung zwar nordrhein-westfälischer – aber bundesweit relevanter – Examensklausuren zur strafprozessualen Revision seit 1994 lückenlos und klar strukturiert empirisch ausgewertet. Neben den prüfungsrelevanten verfahrensrechtlichen Fragen sind im Unterschied zu anderen Lehrbüchern mit ähnlicher Zielsetzung auch die revisionsrechtlich bedeutsamen sachlich-rechtlichen Zusammenhänge umfassend dargestellt, da diese in Prüfungen erfahrungsgemäß besondere Schwierigkeiten bereiten. Wegen seines somit originalgetreuen «Abdrucks» der Prüfungswirklichkeit bietet das Werk Referendarinnen und Referendaren eine optimale Vorbereitungsmöglichkeit für Klausur und Examen.
Um das Erkennen der Probleme im konkreten Klausurfall zu trainieren, werden bei der Darstellung der jeweiligen Einzelfragen die maßgeblichen Passagen aus dem Original-Klausurtext detailgetreu wiedergegeben. Ebenso eingeübt wird der sichere Umgang mit den Kommentaren von Meyer-Goßner/Schmitt und Fischer, die bei den Aufsichtsarbeiten als Hilfsmittel zugelassen sind. Neben Aufbau- und Darstellungstipps enthält das Buch zahlreiche Hinweise auf typische Klausurfehler und Möglichkeiten ihrer Vermeidung sowie die Wahrnehmungen und Erwartungen der Prüfer im Benotungsprozess.

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3. Das im Einzelfall zuständige Revisionsgericht braucht nach der üblichen Aufgabenstellung im Übrigen nicht mitgeteilt zu werden. Benennt der Prüfling das zur Entscheidung berufene Revisionsgericht gleichwohl, so sollten die Zuweisungen der §§ 335 Abs. 2 StPO, 121 Abs. 1 Nr. 1, 135 Abs. 1 GVG genau beachtet werden. Die an dieser Stelle mitunter ungefragt offenbarte Unkenntnis der Instanzenzüge stellt einen äußerst unglücklichen Klausureinstieg dar.

B. Zulässigkeit der Revision› III. Rechtsmittelbefugnis

III. Rechtsmittelbefugnis

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1. Auch wenn die aus § 296 Abs. 1 StPO folgende Revisionsberechtigung des Angeklagtenund der Staatsanwaltschaftauf der Hand liegt, sollte sie im Klausurgutachten mit einem Satz erwähnt werden. Entsprechendes gilt für § 401 Abs. 1 S. 1 StPO im unwahrscheinlichen Fall einer Revision des Nebenklägers. Alle weiteren Anfechtungsberechtigten – insbesondere der Privatkläger – spielen in Examensklausuren keine Rolle.

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2. Für den Angeklagten wird die Revision in der ganz überwiegenden Zahl der Klausurfälle von einem nach § 137 Abs. 1 StPO gewählten Verteidigereingelegt, der hierzu nach der Rechtsvermutung des § 297 StPO aus eigenem Recht und im eigenen Namen befugt ist. Darauf sollte in entsprechenden Klausurkonstellationen ausdrücklich hingewiesen werden. Der Verteidiger kann – selbst wenn er im bisherigen Verfahren noch nicht für den Angeklagten tätig geworden sein sollte – das Rechtsmittel einlegen, ohne gleichzeitig seine Vollmacht nachzuweisen (vgl. M-G/S § 297 Rn. 2).

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In diesem Zusammenhang kann auch das Verbot der Mehrfachverteidigungnach § 146 StPO von Bedeutung sein. In einem Klausurfall hatten zwei in demselben Verfahren wegen verschiedener Taten (§ 146 S. 2 StPO) verurteilte Angeklagte den Verteidiger zeitgleich mandatiert, der daraufhin für beide Angeklagte Revision eingelegt hatte. Wegen der Gleichzeitigkeit der Beauftragungen waren beide Verteidigungen unzulässig (vgl. M-G/S § 146 Rn. 22). Die Wirksamkeit der bereits erfolgten (und ansonsten nicht mehr fristgerecht möglichen) Revisionseinlegung berührte das nach § 146a Abs. 2 StPO glücklicherweise nicht – der Verteidiger verliert seine Befugnisse im Fall des § 146 StPO nämlich erst nach unanfechtbarer Zurückweisung gem. § 146a Abs. 1 StPO (vgl. M-G/S § 146a Rn. 1).

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Ähnlich lief es in dem Klausurfall, in dem die Revision fristgerecht (nur) von einem Wahlverteidiger eingelegt worden war, gegen den rechtskräftig ein zwei Tage zuvor wirksam gewordenes Berufsverbotnach § 70 StGB verhängt worden war. Auch in einem solchen Fall richtet sich die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nach § 146a Abs. 2 StPO (vgl. M-G/S § 138 Rn. 2). Zu einer gerichtlichen Zurückweisung dieses Wahlverteidigers entsprechend § 146a Abs. 1 StPO war es hier aber ebenso wenig gekommen – aus einer späteren telefonischen Nachfrage des neuen Verteidigers ergab sich nämlich, dass die Amtsrichterin vom Berufsverbot bislang keine Kenntnis hatte.

B. Zulässigkeit der Revision› IV. Beschwer

IV. Beschwer

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Beschwer bedeutet die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen des Betroffenen durch das angefochtene Urteil (vgl. M-G/S vor § 296 Rn. 9).

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1. Die Beschwer des Angeklagtenergibt sich in Klausuren – auch darauf sollte mit einem Satz hingewiesen werden – regelmäßig daraus, dass dieser zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaftsetzt dagegen von vornherein keine besondere Beschwer voraus. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren allgemein die Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahr und ist deshalb i.R. ihres pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, unabhängig von einer konkreten Beschwer sämtliche Entscheidungen anzufechten, die nach ihrer Auffassung den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen. Dies gilt auch, wenn das Urteil – was in Klausurfällen mit revisionsführender Staatsanwaltschaft schon vorgekommen ist – dem ausdrücklichen Antrag ihres Sitzungsvertreters entspricht (vgl. M-G/S vor § 296 Rn. 16).

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Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang allerdings die aus § 339 StPO folgende Einschränkung: Eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision (vgl. § 296 Abs. 2 StPO) kann die Staatsanwaltschaft nicht auf die Rüge stützen, es seien zu dessen Nachteil Rechtsnormen verletzt, die nur zu seinen Gunsten geschaffen sind. Vielmehr führt die Verletzung derartiger Bestimmungen auch hier zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). In der Klausur sind Verfahren und Urteil daher auch bei Revision der Staatsanwaltschaft umfassend auf alle in Betracht kommenden Rechtsfehler zu überprüfen.

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2. Der Nebenklägerist zur Revisionseinlegung nur berechtigt, soweit er durch das angefochtene Urteil gerade in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (vgl. M-G/S § 400 Rn. 1). Dazu muss er die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung eines Strafgesetzes geltend machen, auf das sich seine Anschlussbefugnis nach § 395 StPO stützt. In der Klausurlösung ist dies in der Zulässigkeitsprüfung ausdrücklich klarzustellen. Aus einer von ihm möglicherweise als zu milde empfundenen Rechtsfolgenentscheidung kann sich eine Beschwer des Nebenklägers hingegen nicht ergeben, da er das Urteil nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge anfechten kann. Bei entsprechenden Äußerungen des Nebenklägers – sie finden sich regelmäßig schon im Anwaltsvermerk („ er hätte lebenslänglich bekommen müssen “) – ist auch darauf bei der Prüfung der Beschwer hinzuweisen.

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Besonders examensintensiv ist die Revision des Nebenklägers allerdings nicht. Seit 1994 ging es in nur drei Examensklausuren ausschließlich um dessen Rechtsmittel. In einer dieser Klausuren waren die Erfolgsaussichten der Revision einer Nebenklägerin zu begutachten, die die Verurteilung ihres Schwiegersohnes wegen Mordes an ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn erreichen wollte – das Schwurgericht hatte auf Totschlag erkannt. Hier war herauszuarbeiten, dass die nach § 400 Abs. 1 StPO zu fordernde Beschwer über § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwar mit Blick auf die Tötung der Tochter, nicht aber auf diejenige des Enkelsohnes zu bejahen war (vgl. M-G/S § 395 Rn. 8). Neben den sich aus § 401 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 StPO ergebenden (unproblematischen) Besonderheiten für die Revisionseinlegungs- und -begründungsfrist war im verfahrensrechtlichen Teil dann die für den Nebenkläger entsprechend geltende Vorschrift des § 339 StPO im Auge zu halten: Zwar ergab das Revisionsgutachten einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort. Da § 258 Abs. 2 StPO aber „lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben“ ist (vgl. M-G/S § 339 Rn. 4), konnte die Nebenklägerin ihre Revision auf diesen Rechtsfehler nicht stützen.

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In einem anderen Klausurfall gab sich die Ehefrau des Getöteten nicht mit der Verurteilung des Angeklagten nur wegen besonders schwerer Brandstiftung zufrieden, nachdem die Anklage noch auf Brandstiftung mit Todesfolge gelautet hatte. Ihre Nebenklagebefugnis ergab sich zunächst daraus, dass rechtswidrige Taten i.S. des maßgeblichen § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht nur Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB), sondern auch durch den Tötungserfolg qualifizierte Straftaten sind – wie beispielsweise § 306c StGB (vgl. M-G/S § 395 Rn. 7). Im verfahrensrechtlichen Bereich kam es dann auch in dieser Klausur wieder auf § 339 StPO analog an, der der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO (kein an den Angeklagten gerichteter Hinweis auf § 306b StGB) entgegenstand (vgl. M-G/S § 339 Rn. 4). Dass die Nebenklägerin den Gerichtssaal während der Beweisaufnahme zeitweise auf eigenen Wunsch verlassen hatte, begründete die Revision – da sie nach § 397 Abs. 1 S. 1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet war (vgl. M-G/S § 338 Rn. 42) – ebenso wenig. Stützen konnte die Nebenklägerin ihre Revision allerdings darauf, dass ihr nicht das Wort zum Schlussvortrag (§ 258 Abs. 1 StPO) erteilt und damit ihr Recht zur Abgabe von Erklärungen (§ 397 Abs. 1 S. 3 StPO) verletzt worden war. Einzelheiten zu den Verfahrensrechten des Nebenklägers lassen sich in der Klausursituation im Übrigen mühelos der Kommentierung zu § 397 StPO bei Meyer-Goßner/Schmitt entnehmen.

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