Marc Russack - Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur

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Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Für die 14. Auflage wurde das Buch grundlegend neu überarbeitet, die neuesten Examensklausuren bis Mitte 2020 ausgewertet und die aktuelle prüfungsrelevante Rechtsprechung umfassend eingearbeitet.
Das Erfolgskonzept:
Die strafrechtliche Revisionsklausur ist ein zentraler Prüfungsgegenstand im Zweiten Staatsexamen. Für dieses Lernbuch werden die revisionsrechtlichen Themen sämtlicher ca. 170 im Ursprung zwar nordrhein-westfälischer – aber bundesweit relevanter – Examensklausuren zur strafprozessualen Revision seit 1994 lückenlos und klar strukturiert empirisch ausgewertet. Neben den prüfungsrelevanten verfahrensrechtlichen Fragen sind im Unterschied zu anderen Lehrbüchern mit ähnlicher Zielsetzung auch die revisionsrechtlich bedeutsamen sachlich-rechtlichen Zusammenhänge umfassend dargestellt, da diese in Prüfungen erfahrungsgemäß besondere Schwierigkeiten bereiten. Wegen seines somit originalgetreuen «Abdrucks» der Prüfungswirklichkeit bietet das Werk Referendarinnen und Referendaren eine optimale Vorbereitungsmöglichkeit für Klausur und Examen.
Um das Erkennen der Probleme im konkreten Klausurfall zu trainieren, werden bei der Darstellung der jeweiligen Einzelfragen die maßgeblichen Passagen aus dem Original-Klausurtext detailgetreu wiedergegeben. Ebenso eingeübt wird der sichere Umgang mit den Kommentaren von Meyer-Goßner/Schmitt und Fischer, die bei den Aufsichtsarbeiten als Hilfsmittel zugelassen sind. Neben Aufbau- und Darstellungstipps enthält das Buch zahlreiche Hinweise auf typische Klausurfehler und Möglichkeiten ihrer Vermeidung sowie die Wahrnehmungen und Erwartungen der Prüfer im Benotungsprozess.

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In einem anderen Klausurfall hatte der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil im Wege der unbestimmten Urteilsanfechtung (zulässigerweise) „Rechtsmittel“[4] eingelegt. Laut Bearbeitungsvermerk waren die „Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels umfassend zu begutachten“. Das Gutachten sollte „auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten“. Dem aufmerksamen Prüfling hätte dabei schon die allgemeinere Formulierung – „Rechtsmittel“ statt „Revision“ – ein Fingerzeig sein können. Hier galt es nämlich zu erkennen, dass das Rechtsmittel sowohl als Revision als auch als Berufung durchgeführt werden konnte und damit Zulässigkeit und Begründetheit beider Rechtsmittel zu prüfen waren. I.R. der Zulässigkeit der Berufung waren deren Statthaftigkeit (§ 312 StPO), die Voraussetzungen des § 314 StPO (Einlegungsform, -frist und -adressat) sowie der Umstand klarzustellen, dass es einer Begründung der Berufung nicht bedarf (§ 317 StPO). Die Begutachtung der Begründetheit der Berufung führte dann zu einer vollständigen materiell-rechtlichen Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten auf Grundlage der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisergebnisse. Es war also – in strengem Gegensatz zur ausschließlich revisionsrechtlichen Aufgabenstellung[5] – eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. I.R. der abschließend aus Verteidigersicht vorzunehmenden Zweckmäßigkeitserwägungen konnte dann darauf abgestellt werden, dass die Wahl der (ebenfalls begründeten) Revision den Vorteil gehabt hätte, dass dem Angeklagten nach vollständiger Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO gleich zwei weitere tatrichterliche Instanzen offen gestanden hätten.

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In einem weiteren Klausurfall war – wenngleich auch hier der Verteidiger für den Angeklagten Revision eingelegt hatte – in der Begründetheit gar nicht dessen Rechtsmittel zu prüfen. Die vom Verteidiger eingelegte Revision war nämlich wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Der von den Prüflingen in dieser Situation verzweifelt geworfene Rettungsanker einer gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte allerdings mangels entsprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht greifen. Der gleichwohl ohne Hilfsgutachten mögliche Weg in die Begründetheitsprüfung führte über eine parallel zum Rechtsmittel des Angeklagten rechtzeitig und unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wegen § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkte. Mit den laut Bearbeitungsvermerk zu begutachtenden „Erfolgsaussichten der Revision“ waren also eigentlich diejenigen des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels gemeint, was allerdings so gut wie keiner der Prüflinge erkannte.

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4. Inhaltlich haben Revisionsklausuren ihren Schwerpunkt überwiegend im verfahrensrechtlichen Teil. Aber auch die sachlichrechtliche Überprüfung der Urteilsgründe berührt Rechtsfragen, die aus dem ersten Staatsexamen meist nicht bekannt sind. Gleichwohl überwinden Referendare eine anfangs möglicherweise vorhandene Scheu vor der neuen Thematik erfahrungsgemäß sehr schnell. Revisionsrechtliche Examensarbeiten beziehen sich nämlich wie kaum ein anderes Prüfungsgebiet auf klar strukturierte und eingegrenzte Themenkreise, die sich zudem häufig wiederholen. Überdies haben sie den Vorteil, dass sie eine Vielzahl völlig isoliert zu betrachtender Rechtsfragen zum Gegenstand haben – negative „Dominosteineffekte“ durch Verkennung einzelner Probleme also ausgeschlossen sind.

Anmerkungen

[1]

LR- Hanack vor § 333 Rn. 13: „Noch bedenklicher aber ist, dass ganz offenbar viele Anwälte den Anforderungen an eine sachgemäße Revisionsbegründung nicht gewachsen sind. Dies wiegt auf Grund des § 344 Abs. 2 vor allem bei der Verfahrensrüge schwer, so dass auch von daher die strengen oder überstrengen Anforderungen der Rechtsprechung an diese Vorschrift fragwürdig erscheinen.“

[2]

Die zitierten Fundstellen im StPO-Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt müssen beim Durcharbeiten dieser Darstellung – soll diese wirklich Gewinn bringen – unbedingt nachgelesen und -vollzogen werden. Auf die entsprechenden Bemerkungen im Vorwort wird hingewiesen.

[3]

Dieser Vermerk enthält regelmäßig Hinweise auf die in der Klausurlösung anzusprechenden Rechtsfragen – insbesondere wenn diese an anderen Stellen des Aufgabentextes nicht ausdrücklich thematisiert sind. So hat der Angeklagte sich hier in der Vergangenheit beispielsweise darüber gewundert, dass „das Gericht ihm keinen Verteidiger zur Seite“ gestellt habe (Verstoß gegen § 140 StPO?), es „sich selbst keinen unmittelbaren Eindruck von der Örtlichkeit“ verschafft habe (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO?), oder aber darauf hingewiesen, dass er sich „doch nur vor einer unzulässigen Festnahme“ habe wehren wollen (§ 113 Abs. 3 bzw. 4 StGB?).

[4]

Vgl. dazu unten Rn. 28.

[5]

Vgl. dazu unten Rn. 569 f.

B. Zulässigkeit der Revision

B. Zulässigkeit der Revision

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Statthaftigkeit

III. Rechtsmittelbefugnis

IV. Beschwer

V. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung

VI. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist

VII. Fehlen von Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht

B. Zulässigkeit der Revision› I. Allgemeines

I. Allgemeines

12

Die Begutachtung der Zulässigkeit der (eingelegten und noch nicht begründeten) Revision weist in den meisten Klausuren keinerlei Schwierigkeiten auf. Sie umfasst grundsätzlich die – deshalb möglichst knappe – Darstellung der Statthaftigkeit, der Rechtsmittelbefugnis, der Beschwer, der ordnungsgemäßen Revisionseinlegung sowie der noch möglichen Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist. Größeren Begründungsaufwand erfordern nur (seltener abgefragte) besondere Zulässigkeitsprobleme, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird. Immer wird die von den Prüfungsämtern intendierte Lösung zur Zulässigkeit der Revision führen, da der Prüfungsschwerpunkt einer jeden Revisionsklausur in der Begründetheit des Rechtsmittels liegt.

B. Zulässigkeit der Revision› II. Statthaftigkeit

II. Statthaftigkeit

13

1. Statthaft – also grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel – ist die Revision gemäß § 333 StPO gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts und – in Klausuren völlig irrelevant – gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte sowie nach §§ 335 Abs. 1, 312 StPO gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (sog. „Sprungrevision“). Ganz überwiegend sind in Examensklausuren erstinstanzliche Entscheidungen von Amts- und Landgericht angefochten. Die wenigen Fälle, in denen es um Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichtes geht, lassen die sich aus dieser Verfahrenskonstellation in der Praxis ergebenden spezifischen Rechtsfragen regelmäßig unberührt und weisen besondere Prüfungsinhalte – soweit im Folgenden nicht ausdrücklich angesprochen – grundsätzlich nicht auf.

14

2. Bei gleichzeitiger Berufungeines anderen Verfahrensbeteiligten wird eine ordnungsgemäß eingelegte Sprungrevision – solange die fremde Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist – zur Vermeidung der Befassung verschiedener Rechtsmittelgerichte nach § 335 Abs. 3 S. 1 StPO ebenso als Berufung behandelt. Das Revisionsgutachten wird hiervon jedoch nicht berührt, da die Revisionsanträge und deren Begründung – worauf in einer einschlägigen Klausur ausdrücklich hinzuweisen war – nach § 335 Abs. 3 S. 2 StPO gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen sind.

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