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In einem weiteren Klausurfall ging es schließlich um die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Urteilserlass. Der Mandant – Opfer eines Tötungsversuchs – war im bisherigen Verfahren nur Zeuge gewesen und mit dem auf Freispruch lautenden Urteil nicht einverstanden. Zwar konnte er selbst das Urteil nach § 399 Abs. 2 StPO nicht mehr anfechten, weil die für die Staatsanwaltschaft geltende Revisionseinlegungsfrist zum Begutachtungszeitpunkt bereits abgelaufen war. Da aber die Staatsanwaltschaft fristgerecht Revision eingelegt hatte, konnte sich der Mandant dem Verfahren mit Blick auf die zu erwartende Neuverhandlung der Sache jedoch wenigstens noch als Nebenkläger anschließen (vgl. M-G/S § 399 Rn. 2).
B. Zulässigkeit der Revision› V. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
V. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung
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Die Revision muss nach § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer grundsätzlich mit Urteilsverkündung beginnenden Frist von einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
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1. Revisionseinlegungist jede Erklärung, die den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers erkennen lässt ( M-G/S § 341 Rn. 1). Dieser kann daher fristgemäß zunächst lediglich „Rechtsmittel“ einlegen. Eine solche – in Klausuren regelmäßig abgefragte – unbestimmte Anfechtungdes Urteils, bei der der Rechtsmittelführer die Wahl zwischen Berufung und Revision zunächst offenlässt, ist zulässig, weil er die Entscheidung über das geeignete Rechtsmittel in der Regel erst nach Kenntnis des schriftlichen Urteils sinnvoll treffen kann. Die endgültige Wahl kann dann bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist getroffen werden. Geschieht dies allerdings nicht fristgerecht, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt (vgl. M-G/S § 335 Rn. 2-4).
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In Revisionsklausuren ist daher deutlich zu machen, dass die Bestimmung des Rechtsmittels als Revision – falls noch nicht geschehen – bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre aus dem genannten Grund im Übrigen auch der Übergang von der zunächst eingelegten Berufung zur Revisionmöglich (vgl. M-G/S § 335 Rn. 10). Aufbautechnisch bietet es sich an, die vorgenannte Thematik komplett schon i.R. des § 341 StPO abzuhandeln.
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2. Da Adressatder Revisionseinlegung ausschließlich das Gericht ist, dessen Urteil angefochten wird („iudex a quo“), ist der Zeitpunkt des Eingangs der bei anderen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft eingehenden Rechtsmittelerklärungen von vornherein unbeachtlich. In diesen Fällen kommt es für die Fristwahrung darauf an, ob das Schriftstück an den „iudex a quo“ weitergeleitet wird und diesem noch innerhalb der Einlegungsfrist zugeht (vgl. M-G/S vor § 42 Rn. 16).
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In einer zum Thema gestellten Klausur hatte der Verteidiger in seinem am letzten Tag der Wochenfrist bei der landgerichtlichen Posteingangsstelle eingegangenen Revisionseinlegungsschriftsatz zwar das angefochtene Urteil mit Datum und Strafkammer eindeutig bezeichnet, versehentlich aber das Aktenzeichen eines landgerichtlichen Zivilverfahrens angegeben. Das Schreiben gelangte deshalb erst mit einigen Tagen Verzögerung zum betreffenden Schwurgericht. Da § 341 Abs. 1 StPO aber nur auf den Eingang bei dem „Gericht“ abstellt, ist für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung allein entscheidend, wann der Schriftsatz zur gerichtlichen Posteingangsstelle gelangt. Die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens schadete also nicht (vgl. M-G/S § 341 Rn. 12).
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3. a) Die Formder Revisionseinlegung kann zunächst durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelledes zuständigen Gerichts gewahrt werden. Dies hat eigentlich in der Weise zu geschehen, dass der Rechtsmittelführer den hierfür eigens zuständigen Rechtspfleger (§ 24 Abs. 1 Nr. 1b RPflG) persönlich aufsucht und erst dort die dann in bestimmter Form (vgl. M-G/S Einl. Rn. 135) zu protokollierende Rechtsmittelerklärung abgibt.
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In Klausurfällen wird der beschriebene Ablauf allerdings meist in der Form variiert, dass der Angeklagte die Revisionseinlegung noch in der Hauptverhandlung selbst erklärt und diese in der Sitzungsniederschrift – und damit gerade nicht durch den Rechtspfleger – protokolliert wird. Dieses Vorgehen kann die Protokollierung durch die Geschäftsstelle jedoch deshalb wirksam ersetzen, weil die Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäftes durch den Richter – hier in Form des richterlichen Protokolls (§ 271 StPO) – dessen Wirksamkeit nach § 8 Abs. 1 RPflG nicht berührt (vgl. M-G/S Einl. Rn. 137).
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In einem anderen Klausurfall war das Problem in umgekehrter Weise variiert: Das Protokoll der Geschäftsstelle war anstelle des zuständigen Rechtspflegers nicht vom Richter, sondern von einer Justizangestellten gefertigt worden. Da § 8 Abs. 1 RPflG hier natürlich nicht weiterhalf, fand sich im Protokoll unter dem von der Justizangestellten verfassten Text die Unterschrift des Angeklagten („selbst gelesen und genehmigt“), so dass die Rechtsmitteleinlegung als eigene schriftliche Erklärung gewertet werden konnte (vgl. M-G/S § 341 Rn. 7).
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b) Fast ausschließlich erfolgen Revisionseinlegungen in Klausuren allerdings schriftlichdurch den Verteidiger oder aber den Angeklagten selbst, der diese Prozesserklärung auch vollkommen selbständig vornehmen kann. Unregelmäßigkeiten ereignen sich in diesem Zusammenhang selten. Zur Schriftform gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Im Gegensatz zu § 345 Abs. 2 StPO ist hier also eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, solange feststeht, dass das Schriftstück dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist (vgl. M-G/S Einl. Rn. 128).[1] Die Schriftform kann im Übrigen auch durch Übermittlung der Revisionseinlegungsschrift durch Telefaxeingehalten werden. Das Original muss dann aber handschriftlich unterschrieben sein und das Telefaxschreiben diese Unterschrift enthalten (vgl. M-G/S Einl. Rn. 139a).
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Einschlägige Klausurfälle sind mitunter so gestaltet, dass der Revisionseinlegungsschriftsatz dem Gericht vom Verteidiger kurz vor Ablauf der maßgeblichen Frist „vorab per Telefax“ übermittelt wird. So ergab sich aus dem Bearbeitungsvermerk einer Klausuraufgabe beispielsweise, dass die Revisionseinlegungsschrift „per unterschriebenem Telefax am 14. Mai und mit gesondertem Schriftsatz am 16. Mai“ beim zuständigen Gericht eingegangen war. Da die Einlegungsfrist hier genau am 15. Mai abgelaufen war, kam es i.R. des § 341 StPO maßgeblich auf das Telefaxschreiben an. Unter ausdrücklichem Rückgriff auf den vorbezeichneten Bearbeitungsvermerk konnte hier davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt das Original des Einlegungsschreibens unterschrieben hatte – die Voraussetzungen für einen formgerechten Eingang des Telefaxschreibens innerhalb der Revisionseinlegungsfrist also vorlagen.
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Letztlich nur durch den Übermittlungsweg unterschied sich die Situation in dem Klausurfall, in dem der Verteidiger seine (unterschriebene) Revisionseinlegungsschrift eingescannt und die Bilddatei als Anhang einer E-Mail an das Gericht gesendet hatte, wo sie ausgedruckt und fristgerecht zu den Akten genommen worden war. Der Ausdruck – nicht die Bilddatei – stellte das schriftliche Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war und die vorgenannten Voraussetzungen der Schriftform ohne weiteres erfüllte.
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