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e) Auch die Regelung des § 273 Abs. 4 StPOkann Einfluss auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist haben. Da die Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nach dieser Vorschrift unwirksam ist, beginnt die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO auch in derartigen Fällen überhaupt nicht zu laufen (vgl. M-G/S § 273 Rn. 34). In der Klausuraufgabe wird sich die fehlende Fertigstellung des Protokolls am plausibelsten dadurch darstellen lassen, dass eine der beiden Urkundspersonen das Protokoll nicht unterschrieben hat. Urkundspersonen sind nach § 271 Abs. 1 S. 1 StPO der Vorsitzende und – sollte die Hauptverhandlung nicht nach § 226 Abs. 2 S. 1 StPO ausnahmsweise ohne diesen stattgefunden haben – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Denkbar ist aber auch, dass das Protokoll nicht fertiggestellt ist, weil der Vorsitzende darin sachliche, auf den Verfahrensablauf bezogene Änderungen vorgenommen hat, die vom Urkundsbeamten nicht durch entsprechenden Protokollvermerk genehmigt worden sind. Entsprechendes gilt schließlich, wenn bei einem Wechsel des Urkundsbeamten nicht jeder den von ihm beurkundeten Teil des Protokolls unterschrieben haben sollte (vgl. im Einzelnen M-G/S § 271 Rn. 13, 19).
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In einem Klausurfall war dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 30. Oktober zugestellt worden, so dass die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Dezember nicht mehr einzuhalten gewesen wäre. Zum Glück lautete die Urteilsformel im gleichzeitig übersandten Hauptverhandlungsprotokoll unvollständig bloß „FS 2 Jahre 2 Monate. Im Übrigen Freispr.“ Zwar kann nicht bei jeder Mangel- oder Lückenhaftigkeit des Protokolls dessen Fertigstellung verneint werden. Beim gänzlichen Fehlen des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung sowie bei einem nur in Kurzfassung aufgenommenen Rechtsfolgenausspruch handelt es sich jedoch mit Blick auf die absolute Beweiskraft der Formel im Protokoll (vgl. M-G/S § 268 Rn. 18) um eine so schwerwiegende Lücke, dass die Fertigstellung der Sitzungsniederschrift nicht angenommen werden kann (vgl. M-G/S § 271 Rn. 19). Maßgeblich war im Klausurfall also die zweite Zustellung von Urteil und vervollständigtem Protokoll vom 12. November, die mit der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO nicht kollidierte.
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f) Der Gegenstand der Zustellungwar angesprochen, als sich aus einem zum Aufgabentext eines Klausurfalles gehörenden Aktenvermerk des Verteidigers ergab, dass sich auf dem Angeklagten vor mehr als einem Monat zugesandten Urteil „weder Unterschriften noch Stempel“ befunden hätten. Grundsätzlich sind Urteile in einer Ausfertigung zuzustellen, d.h. in einer amtlichen Abschrift oder Ablichtung, die mit einem Ausfertigungsvermerk, der Unterschrift des Urkundsbeamten und dem Gerichtssiegel versehen ist. Keinesfalls genügt die Zustellung einer einfachen – also unbeglaubigten – Abschrift oder Ablichtung des Urteils (vgl. M-G/S § 37 Rn. 1).
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Dass die im Klausurfall beschriebene einfache Urteilsabschrift zudem noch per „einfachem Brief“ – also außerhalb der in §§ 37 Abs. 1 StPO, 166 ff. ZPO bestimmten Form – übersandt worden war, spielte daher eigentlich keine Rolle mehr. Auch lag keine zu einem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist führende Heilung des Zustellungsmangels gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO vor, da „tatsächlich zugegangen“ eben nicht der richtige Zustellungsgegenstand war.
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3. Stellt sich im Klausurfall heraus, dass die Revisionsbegründungsfrist zum Begutachtungszeitpunkt ausnahmsweise abgelaufen ist, wird natürlich auch hier die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu prüfen sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war, im Fall einer ohnehin schon formgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung lediglich zur Nachholung von (weiteren) Verfahrensrügen grundsätzlich nicht bewilligt wird (vgl. M-G/S § 44 Rn. 7). Denn die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist hier „an sich“ nicht versäumt, vielmehr erfolgte die Begründung der Revision lediglich nicht „in Benutzung aller zu Gebote stehenden Angriffsmittel“.[7]
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Im entsprechenden Klausurfall galt es insofern zu erkennen, dass der Verteidiger die allgemeine Sachrüge mit dem Satz „Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts“ bereits zulässig erhoben hatte, so dass eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Geltendmachung eines nach dem Klausurgutachten zu bejahenden Verfahrensfehlers nicht in Betracht kam. Für Ausnahmen, die in diesem Zusammenhang zugelassen werden, wenn der Revisionsführer unverschuldet durch äußere Umstände oder Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden ist – wie etwa bei Unmöglichkeit oder Verweigerung der Akteneinsicht während der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (vgl. M-G/S § 44 Rn. 7a) –, gab die Aufgabe keine Anhaltspunkte. In dieser Klausur war es im Übrigen ausnahmsweise einmal angezeigt, die Begründetheit der Revision vor deren Zulässigkeit zu prüfen, um überhaupt noch zu dem im Fall enthaltenen Verfahrensfehler zu gelangen und ein Hilfsgutachten zu vermeiden. Dies belegt ein weiteres Mal, dass ausnahmslos gültige Aufbauschemata auch für die Lösung von Revisionsklausuren nicht existieren und es immer auf die Plausibilität im Einzelfall ankommt.
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Gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war dem Angeklagten hingegen in dem Klausurfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, in dem er gut zwei Wochen vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Tatgericht die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt hatte, da sich sein derzeitiger Pflichtverteidiger weigerte, die fristgerecht eingelegte Revision zu begründen. In dieser Situation durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass das Gericht über seinen Antrag rechtzeitig entscheiden würde (vgl. M-G/S § 346 Rn. 4). Da die Strafkammer stattdessen aber den Ablauf der Begründungsfrist abwartete und die Revision dann nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwarf, war das Fristversäumnis durch ein gerichtliches Verschulden verursacht, so dass dem Angeklagten – wodurch der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos wurde (vgl. M-G/S § 346 Rn. 16) – nach § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
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4. Im Normalfallist jedoch festzustellen, dass die Revisionsbegründung noch fristgemäß erfolgen kann. Damit ist die Zulässigkeitsprüfung abgeschlossen. Weitere abstrakte Ausführungen zu Inhalt und Form der Revisionsbegründung nach §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO sind nicht erforderlich.
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In einem neueren Klausurfall ging es allerdings ausnahmsweise um die (geplante) Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch einen – unterbevollmächtigten (vgl. M-G/S vor § 137 Rn. 11) – Anwaltskollegen „in Vertretung für den nach Diktat verreisten“ Wahlverteidiger. Zwar ist die Revisionsbegründung nach dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO – die Bewahrung der Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger (vgl. M-G/S § 345 Rn. 10) – unzulässig, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Der genannte Zusatz rechtfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass der in Vertretung für den eigentlichen Sachbearbeiter Unterzeichnende die Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat. Denn das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, ihn selbst zu verfassen. Zweifel an der Übernahme der vollen Verantwortung bestehen hingegen, wenn sich der Unterzeichner erkennbar vom Inhalt der Schrift distanziert, was etwa in der Examensklausur der Fall war, in der die Verteidigerin die Revision „auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten“ begründet hatte (vgl. M-G/S § 345 Rn. 16).
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