Helmut Schnellenbach - Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Das Handbuch bietet dem Praktiker für seine tägliche Arbeit ein umfassendes und fundiertes Werk zu den Konkurrenzen rund um das Beamtenverhältnis, Richteramt sowie das Soldatenrecht. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat eine Fülle an einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte das Rechtsgebiet der Konkurrenzen im öffentlichen Dienst stark fortentwickelt. Auch hat sich der vorläufige Rechtsschutz in einer diffizilen, kaum gänzlich zu beherrschenden Weise als eine dem Hauptsacheverfahren – mindestens – gleichrangige Verfahrensart etabliert. Wie die inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu den Konkurrenzen im öffentlichen Dienst in der Praxis am besten umzusetzen ist, zeigt Neuauflage des Handbuches.Die
Erläuterungen zum Konkurrentenrechtsschutz bilden den Schwerpunkt des Handbuches. Darüber hinaus werden fundiert und praxisnah folgende Themen erörtert:Stellenausschreibung und AnforderungsprofilAuswahlmittel und Auswahlverfahren (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräche und Assessment Center)Auswahlentscheidungen und deren «rechtsverbindliche Umsetzung»WahlakteBegründung und Dokumentation von AuswahlaktenMitteilung der Auswahlentscheidung und WartefristBeteiligungenSchadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Einstellung oder Beförderung, Amtshaftungsklage.Auf Fehlerquellen bei den einzelnen Stationen rund um die Besetzung einer Stelle wird eingehend hingewiesen. Auszüge aus Gerichtsentscheidungen, Muster und Checklisten erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis.

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ders. Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169

ders. Einige Bemerkungen zur Frauenförderung, NWVBl 1998, 417

ders. Anm. zu BVerwGE 115, 89, ZBR 2002, 178

ders. Anm. zu BVerwGE 118, 370, ZBR 2004, 101

Schnellenbach/Bodanowitz Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Losebl (abgekürzt: Dienstliche Beurteilung)

dies. Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017 (abgekürzt: BeamtR)

Schoch Anmerkung zu BVerwGE 68, 109, DVBl. 1984, 434

Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.) Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Losebl

Schönrock Rechtsqualität von Auswahlentscheidungen im Stellenbesetzungsverfahren, ZBR 2013, 26

Schütz/Maiwald (Hrsg.) Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Losebl

Schrapper/Günther Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), Kommentar, 2. Aufl. 2017

Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Losebl

Siegmund-Schultze Zur Konkurrentenklage im Beamtenrecht aus der Sicht der Verwaltungspraxis, VerwArch 73 (1982), 137

Steiner Der dienstrechtliche Konkurrentenstreit im Fokus des Bundesverfassungsgerichts, BayVBl 2017, 505

Stelkens/Bock/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014

Stern Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, hier: Bd. II, 1980

Streitwertkatalog 2013 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.7.2013

Taddey/Rescher Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Losebl

Tappert Einige Anmerkungen zu den Aufgaben des Präsidiums, DRiZ 2017, 394

Thomas Richterrecht, in: Handbuch des Öffentlichen Dienstes Bd.1 Teil 3, 1986

Wahlers Die Änderung des LPVG NRW 2011, ZTR 2012, 15

Walz/Eichen/Sohm Soldatengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016

von der Weiden Das neue Thüringer Beamtengesetz, ThürVBl 2015, 129

Weimar Kann der Beamte aus der Verletzung der Fürsorgepflicht an den Dienstherrn Schadensersatzansprüche herleiten?, RiA 1960, 311

Weiß Beamtenrechtliche „Konkurrentenklage“, ZBR 1989, 273

Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt

Wieland/Tietge „Freihalteerklärung“ im Konkurrentenstreitverfahren, DÖD 2011, 221

Wilke Effektiver Rechtsschutz beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, JZ 1980, 440

Willems Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2001, 121

ders. Rechtsstellung und Aufgaben des Präsidialrats, DVBl. 2003, 370

Wittkowski Ansätze zur Lösung praktischer Probleme bei beamtenrechtlichen Konkurrenzanträgen, NVwZ 1995, 345

Wolff „Sonderprogramm München“ – lebenslang München für Teile des mittleren Polizeivollzugsdienstes?, ZBR 2009, 296

Zimmerling Konkurrenz zwischen Angestellten und Beamten im Beförderungsgeschehen, RiA 2002, 165

1. Kapitel Einführung

Inhaltsverzeichnis

A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes

B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

D. Vorsorglicher Hinweis

1. Kapitel Einführung› A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes

A. Der Begriff des öffentlichen Dienstes

1

Es ist zwischen einem Rechtsbegriff und einem Systembegriff des öffentlichen Diensteszu unterscheiden.

2

Unter den Rechtsbegrifffallen nur diejenigen Dienstnehmer, auf die sich der sog. Funktionsvorbehaltdes Art. 33 Abs. 4 GG bezieht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen im Wesentlichen Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Richter. Soweit sich nicht aus dem jeweiligen Kontext etwas anderes ergibt, liegt diesem Buch der Rechtsbegriff zugrunde. Für die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse der Notare, der Bundes- und der Landesminister, der Parlamentarischen Staatssekretäre und der Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gelten jeweils besondere, vom Beamtenrecht abweichende gesetzliche Regelungen.[1]

3

Der Systembegriffist weiter als der Rechtsbegriff. Er umfasst alle, sei es auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschäftigten, die in deren Organisation eingegliedert sind. Juristische Personenim Sinne dieser Begriffsbestimmung sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und ihre Verbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.[2] Die Religionsgesellschaften regeln die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger selbstständig (vgl. § 146 BBG).

4

Soweit sich die folgenden Darlegungen sowohl auf Beamte als auch auf Arbeitnehmer(Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst als Dienstnehmer beziehen, werden „Dienstherr“ und „Arbeitgeber“ unter dem Oberbegriff „Dienstgeber“ erfasst.

5

Nicht zum öffentlichen Dienst zählen die Beschäftigen einer juristischen Person des Privatrechts, auch wenn eine solche ganz oder überwiegend im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht. Im kommunalen Bereich kommt es mithin darauf an, ob die Tätigkeit bei einer sog. Eigengesellschaft oder in einem sog. Eigenbetriebverrichtet wird. Nur im zweiten Fall gehört der Beschäftigte zum öffentlichen Dienst.

Anmerkungen

[1]

Vgl. § 24 BNotO, § 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG und § 7 Abs. 4 BBankG.

[2]

Vgl. z.B. § 15 Abs. 2 ArbPlSchG.

1. Kapitel Einführung› B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

1. Kapitel Einführung› B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht› I. Texte

I. Texte

6

Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

27. die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

Art. 98 GG

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

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