Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil III

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Strafrecht Besonderer Teil III: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die prüfungsrelevanten Bereiche der Straftaten gegen Gemeinschaftswerte aus dem Besonderen Teil des StGB, insbesondere Straßenverkehrs-, Brandstiftungs-, Rechtspflege- und Urkundendelikte.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Bei spontanen Kraftfahrzeugrennen gibt es naturgemäß weder einen Ausrichter noch einen Durchführenden.

Hinweis

Abs. 1 Nr. 1 ist kein eigenhändiges Delikt, weswegen bei beiden Alternativen auch eine Zurechnung von Handlungen eines anderen über die Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 oder die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 grundsätzlich möglich ist.

108

Wichtig ist, dass sowohl das Ausrichten als auch das Durchführen eigenverantwortlichund damit tatherrschaftlich bzw. täterschaftlichstattfindet. Bloße weisungsgebundene Tätigkeiten, wie z.B. das Austeilen von Flyern oder das Schwenken der Startflagge, sind über die Teilnahmeregeln der §§ 26 und 27 zu bestrafen. Hier muss in der Klausur anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien die Täterschaft von der Teilnahme abgegrenzt werden.

Gem. § 315d Abs. 3 ist im Fall des Ausrichtens und Durchführenseines Rennens der Versuchstrafbar. Daraus und aus der abstrakten Gefahr, die Strafgrund des § 315d Abs. 1 ist, folgt nach h.M.[15], dass beim Ausrichten und auch beim Durchführen die Vollendung erst mit dem Beginn des Rennenseintritt. Das unmittelbare Ansetzen beim Versuchwiederum liegt erst dann vor, wenn die Tatbeiträgedes Täters die Tätersphäre verlassen haben.

Beispiel

A plant zu Hause am Computer das „perfekte Rennen“ durch die Kölner Innenstadt. Streckenverlauf, Teilnahmebedingungen und Preisgeld stehen fest. Dann ereignet sich beim Berliner Rennen der tödliche Unfall, woraufhin A ein schlechtes Gewissen bekommt und die Datei löscht.

Hier liegt weder eine Vollendung noch ein Versuch vor. Es handelt sich um eine straflose Vorbereitungshandlung.

Wäre das Rennen anberaumt worden und hätte A es dann erfolgreich abgesagt, dann läge ein grundsätzlich strafbarer Versuch vor, von dem A aber zurückgetreten wäre.

109

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 stellt die Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennenunter Strafe.

Täter ist hier wie in den §§ 315c und 316 nur der Kraftfahrzeugführer(zur Definition s. Rn. 53), weswegen es sich um ein eigenhändiges Delikthandelt. Eine Zurechnung über die §§ 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 ist damit nicht möglich.[16] Jedoch können sich mehrere Personen das Führen eines Kfz derart teilen, dass jede von ihnen als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist, einer Zurechnung über § 25 Abs. 2 bedarf es dann nicht.[17]

Beispiel

A auf dem Fahrersitz und B auf dem Beifahrersitz nehmen in einem Fahrschulwagen an einem Rennen teil. Während A lenkt, betätigt B Gaspedal, Schaltung und Bremse.

110

Die „Teilnahme“ist nicht im Sinne der §§ 26 und 27 zu verstehen, sondern als Tätigkeit der das Rennen austragenden Kraftfahrzeugführer. Als Teilnahmehandlungen gem. den §§ 26 und 27 kommen aber z.B. das die Tat fördernde Anfeuern durch den Beifahrer oder das Aufmerksam machen auf ein Rennen und demgemäß das Hervorrufen des Tatentschlusses in Betracht.

Mit § 315d Abs. 1 Nr. 3sollen die Fälle erfasst werden, bei denen nur ein einziger Kraftfahrzeugführer ein „Rennen gegen sich selbst“fährt und damit die Rennsituation gleichsam „nachstellt“. Ebenso wie bei Nr. 2 ist Täter nur der Kraftfahrzeugführer, weswegen es sich auch hier um ein eigenhändiges Delikthandelt.

Wesentliches Merkmal dieses „Rennens gegen sich selbst“ ist, dass es „ mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ gefahren wird und der Täter dabei grob verkehrswidrigund rücksichtslos(zu den Definitionen s. Rn. 59und 61) handelt

JURIQ Klausurtipp

Der Gesetzgeber hat hier also die „8. Todsünde“ geregelt. Ob das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeitein objektives oder subjektives ist, ist streitig. Wir prüfen es in diesem Skript als nähere Beschreibung der Tathandlung im objektiven Tatbestand. Sie können es aber auch genauso gut im subjektiven Tatbestand prüfen. Den Aufbau müssen Sie nicht begründen.

111

Die nicht angepasste Geschwindigkeitbestimmt sich nach der in § 3 Abs. 1 StVOnormierten Grundregel, wonach ein Kraftfahrzeugführer „…nur so schnell fahren (darf), dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Geschwindigkeitsbegrenzungen sind nur ein Indiz. Mit zu berücksichtigen sind auch die Straßen,- Sicht- und Witterungsverhältnisse.[18]

Beispiel

A fährt bei Glatteis und dichtem Nebel innerstädtisch mit den eigentlich auf dieser Straße erlaubten 50 km/h, um sein fahrerisches Können und die Straßenlage seine Autos auszutesten. Obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, ist die Geschwindigkeit nicht angepasst, so dass jedenfalls der objektive Tatbestand verwirklicht ist. Ob A sich auch gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 strafbar gemacht hat, bestimmt sich nun nach dem subjektiven Tatbestand.

3. Subjektiver Tatbestand

112

Gem. § 15 muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

In Bezug auf die Rücksichtslosigkeitsowie die grobe Verkehrswidrigkeitbei § 315d Abs. 1 Nr. 3ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Verhalten selbst als grob verkehrswidrig und rücksichtslos wertet. Er muss nur die Tatsachen kennen, aus denen diese Wertung abzuleiten ist.[19]

Bei § 315d Abs. 1 Nr. 3muss der Täter aber über den Vorsatz hinaus noch die Absicht(dolus directus 1. Grades) haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Beachten Sie, dass es hier nur auf die Vorstellung des Tätersankommt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Täter diese Geschwindigkeit tatsächlich erreicht, es reicht aus, wenn er sie erreichen wollte. Tatsächlich ist aber eine hohe Geschwindigkeitein Indizfür diese Vorstellung.

Da der Gesetzgeber mit dieser Absicht dem Renncharakterdes Verhaltens Ausdruck verleihen möchte, ist es wichtig, dass das Erzielen der Höchstgeschwindigkeit das Hauptziel des Tätersist. Ist es nur ein Zwischenziel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 aus.

Beispiel

A hat einen Banküberfall begangen und ist nun auf der Flucht vor der Polizei, die ihm dicht auf den Fersen ist. Um zu entkommen, fährt er so schnell wie es sein Fahrzeug zulässt.

Hier will A kein „Rennen gegen sich selbst“ fahren, sondern vor allem der ihn verfolgenden Polizei entkommen. Von daher fehlt ihm die entsprechende Absicht.

2. Teil Straßenverkehrsdelikte› F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d› III. Qualifikation, § 315d Abs. 2

III. Qualifikation, § 315d Abs. 2

113

§ 315d Abs. 2 ist eine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 2 und3. Der Täter muss hier durch die Teilnahme am Rennen oder durch das „Rennen gegen sich selbst“ eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine Sache von bedeutendem Wert geschaffen haben. Abs. 2 ist also dem § 315c Abs. 1 nachgebildet. Alle Probleme, die wir dort kennen gelernt haben, könnenin einer Klausur auch hier– sowie teilweise auch in § 315d Abs. 5auftreten. Da wir uns damit bereits beschäftigt haben, dienen die nachfolgenden Ausführungen nur der Wiederholung:

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