Beispiel
Die eigentlich friedfertige A, die vor 4 Jahren infolge eines tragischen Unfalls ihren 5-jährigen Sohn verloren hat, setzt sich einmal im Jahr am Todestag ihres Sohnes in ihre Küche und betrinkt sich hemmungslos. Dies hatte bislang außer schweren Kopfschmerzen am Folgetag keinerlei Konsequenzen. Am Tattag klingelt nun aber die Nachbarin, mit der sie zerstritten ist, wild an ihrer Türe. Es kommt zu einem Streit, in dessen Verlauf A der N einen kräftigen Schlag auf die Nase verpasst, der zu einem Bruch des Nasenbeins führt. A hat zu diesem Zeitpunkt 3,1 Promille.
Eine Strafbarkeit gem. § 223 scheidet aufgrund der Schuldunfähigkeit gem. § 20 aus. Auch § 229 kommt nicht in Betracht, da das Sich-Betrinken, an welches man als Tathandlung anknüpfen kann, in Anbetracht der grundsätzlichen Friedfertigkeit der A und der bisherigen Historie an diesem Tag nicht sorgfaltspflichtwidrig war. Nach h.M. wäre A aber gem. § 323a zu bestrafen. Die Gegenauffassung käme zur Straflosigkeit, da in diesem speziellen Fall keine Fahrlässigkeit angenommen werden kann.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte› E. Exkurs: Vollrausch, § 323a› IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Der Täter kann bei dem Sichversetzen in einen Rauschzustand gerechtfertigt oder entschuldigt handeln. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine Rechtfertigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Täter aufgrund einer schweren Erkrankung z.B. Morphium nehmen muss. Hier muss an § 34 gedacht werden.[11]
2. Teil Straßenverkehrsdelikte› E. Exkurs: Vollrausch, § 323a› V. Täterschaft und Teilnahme
V. Täterschaft und Teilnahme
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Wie bereits ausgeführt, ist eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 aufgrund des Umstandes, dass es sich bei § 323a um ein eigenhändiges Delikt handelt, nicht möglich.
Streitig ist, ob eine Teilnahme am Vollrauschstrafbar ist.
Beispiel
Stammgast S möchte sein trübes Dasein für ein paar Stunden vergessen und begibt sich in seine Lieblingskneipe, wo Gastwirt G ihm kommentarlos immer wieder auf seine Bestellung hin ein Pils und einen Korn serviert, bis S sich kaum noch auf den Beinen halten kann. Kurz vor Mitternacht setzt sich S in diesem Zustand auf sein Mofa und verursacht beinahe einen schweren Personenschaden, weil er infolge der Alkoholisierung das Gleichgewicht verliert. Später stellt sich heraus, dass S einen BAK-Wert von 3,3 Promille hatte.
Eine Bestrafung des S gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a scheitert an § 20. S hat sich jedoch gem. § 323a strafbar gemacht, indem er sich – in diesem Fall wohl vorsätzlich – in einen Rausch versetzte.
Fraglich ist, ob Gastwirt G, indem er S immer wieder den Alkohol ausschenkte, sich der Beihilfe zum Vollrausch gem. §§ 323a, 27 strafbar gemacht hat.
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In der Literaturwird die Möglichkeit der strafbaren Beteiligung teilweise abgelehnt. Es wird mit dem Schutzzweck der Norm argumentiert und darauf hingewiesen, dass § 323a nur dem Täter selbst die Pflicht zur Selbstkontrolle auferlege. Wollte man die Teilnahme am Vollrausch unter Strafe stellen, so würde dies dazu führen, dass in diesen Fällen Dritten die Pflicht zur Fremdkontrolle auferlegt würde. Dies hätte insbesondere für Wirte und Zechkumpane nicht hinnehmbare Auswirkungen.[12]
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Nach Auffassung der herrschenden Meinungschafft jedoch auch der Teilnehmer eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit, die vor den möglichen Konsequenzen eines Rauschzustandes bewahrt werden soll.
Hinweis
Vergegenwärtigen Sie sich in diesem Zusammenhang, dass Gastwirte auch eine Garantenstellung aus § 13 und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Aussetzung gem. § 221 begehen können, wenn sie Gästen bis zur Schuldunfähigkeit Alkohol ausschenken. Sie schaffen mit ihrem Verhalten also nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, sondern auch für Individualrechtsguter des Trinkenden.
Der Rauschzustandwird jedoch als besonderes persönliches Merkmalangesehen, welches gem. § 28 Abs. 1die Strafbarkeit des Täters begründet. Da dieses Merkmal regelmäßig beim Teilnehmer fehlt, wird die Strafe für den Teilnehmer gem. § 49 Abs. 1 gemildert.[13]
Beispiel
Im obigen Fall würde dies für Gastwirt G bedeuten, dass er sich jedenfalls nach h. A. der Beihilfe zu § 323a strafbar gemacht hat. Zugunsten des G wäre jedoch eine doppelte Strafmilderung zu berücksichtigen: zum einen wird schon gem. § 27 Abs. 2 der Strafrahmen herabgesetzt, zum anderen verlangt § 28 Abs. 1 eine weitere Strafmilderung.
Hinweis
Unterscheiden Sie die Beteiligung an der Rauschtatvon der Beteiligung an dem Vollrausch.Eine Beteiligung an der Rauschtat selbst ist unproblematisch möglich, da die Rauschtat jedenfalls eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat i.S.d. §§ 26, 27 darstellt.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte› E. Exkurs: Vollrausch, § 323a› VI. Konkurrenzen
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§ 323a tritt subsidiärzurück, sofern der Täter aus der Rauschtat selbst bestraft werden kann. Dies ist insbesondere möglich, wenn er nur vermindert schuldunfähig gem. § 21 ist, oder aber wenn eine Bestrafung unter Hinzuziehung der actio libera in causa möglich ist.
JURIQ-Klausurtipp
Diese Subsidiarität führt dazu, dass Sie in der Klausur zunächst mit der Rauschtat beginnen.Sofern Sie bei der Prüfung des § 20 feststellen, dass der Täter schuldunfähig ist, müssen Sie alsdann danach fragen, ob eine Bestrafung in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa in Betracht kommt. Erst wenn Sie das verneint haben, gelangen Sie zu einer Prüfung des § 323a.
Begeht der Täter im Rausch mehrere Straftaten, deretwegen er nicht bestraft werden kann, so liegt insgesamt nur eine Rauschtatvor.[14]
[1]
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1139; Joecks/Jäger § 323a Rn. 29; BGHSt 32, 48.
[2]
Küper SR BT Rn. 412; Joecks/Jäger § 323a Rn. 8.
[3]
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1142; BGHSt 32, 48.
[4]
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1142; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592.
[5]
Fischer § 323a Rn. 11c ; SK- Wolters § 323a Rn. 18.
[6]
BGHSt GrS 9, 390; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 1142; a.A. Joecks/Jäger § 323a Rn. 27.
[7]
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1146.
[8]
Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1149; Joecks/Jäger § 323a Rn. 22.
[9]
BGHSt 16, 124; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1139; Schönke/Schröder- Hecker § 323a Rn. 12.
[10]
Otto Jura 1986, 479; Joecks/Jäger § 323a Rn. 25.
[11]
Joecks/Jäger § 323a Rn. 15.
[12]
Lackner/Kühl-Heger § 323a Rn. 17 m.w.N.
[13]
Schönke/Schröder- Hecker § 323a Rn. 24; BGHSt 10, 247; Joecks/Jäger § 323a Rn. 31.
[14]
BGHSt 13, 223.
2. Teil Straßenverkehrsdelikte› F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d
F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d
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