Franz Streng - Jugendstrafrecht

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Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

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Teil I Einführung› § 1 Grundsätzliches zur Jugendkriminalität und zu den Aufgaben der Jugendstrafrechtspflege› III. Der Erziehungsgedanke als Leitidee des heutigen Jugendstrafrechts

III. Der Erziehungsgedanke als Leitidee des heutigen Jugendstrafrechts

1. Grundlagen und Grenzen eines Täterstrafrechts

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Letztlich gar nicht bestreitbar dominiert der Erziehungsgedanke unser Jugendstrafrecht. Etwa konstatiert der BGH[45]: „Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke als Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts“. Tatsächlich nimmt das JGG seit jeher in einer Vielzahl von Sonderregelungen für das Verfahren und für die Sanktionierung von Jugendlichen und Heranwachsenden ausdrücklich oder implizit auf Erziehung Bezug (ausdrücklich etwa in §§ 9, 10 I, 12, 16a, 17 II, 18 II, 21 I, 24 I, III, 31 III, 35 II, 37, 38 II, 45 II, 46, 47 I, 48 III, 51 I, 52a I, 54 II, 61 II, 69 II, 71 I, 90 I JGG). Durch § 2 I idF des 2. JGGÄndG vom Dezember 2007 wird nun auch in einer zentralen programmatischen Vorschrift der Erziehungsgedanke hervorgehoben, nämlich als Grundlage für eine Anwendung des Jugendstrafrechts zur Verhinderung erneuter Straftaten[46]. Man spricht daher von einem Erziehungsstrafrecht, das idealtypischerweise als Täterstrafrechtin Kontrast zu einem Tatstrafrecht beschreibbar ist. Die Rechtsprechung hat den täterstrafrechtlichen Vorrang des Erziehungsprinzips sogar für die durch die Tatschwere geprägte Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 II 2. Alt. JGG) aufrechtzuerhalten versucht, obwohl dies von Wortlaut wie System des Gesetzes und von der Gesetzgebungsgeschichte her alles andere als nahe liegend ist[47].

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Trotz der durchaus nicht unangebrachten Charakterisierung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht wäre es naiv davon auszugehen, das Jugendstrafrecht verdanke dem Erziehungsanliegen seine Existenz. Wollte man nämlich wirklich nur erziehen, dann wäre für diese Aufgabe das Jugendstrafrecht mit seinen mannigfaltigen erzieherischen Handikaps fehl am Platze, vielmehr müsste man ganz auf Jugendhilfe setzen. Einzuräumen ist folglich zunächst einmal, dass dem Jugendstrafrecht als echtem Strafrecht ganz wesentlich die Funktion zukommt, die Werte und Normen der Gesellschaft zu bestätigen und derart den Rechtsfrieden zu verteidigen[48]. Deutlich wird diese generalpräventive Grundlage auch des Jugendstrafrechts ua daran, dass auf die Straftaten junger „reisender Täter“ ganz selbstverständlich jugendstrafrechtlich reagiert wird, obwohl dem Erziehungsgedanken hier keine wesentliche Bedeutung zukommt[49]. Und Entsprechendes gilt für die um Jahrzehnte verspätet erfolgende jugendstrafrechtliche Aburteilung von Mordtaten eines damals jungen Wehrmachtssoldaten oder Mauerschützen[50], wenn ein inzwischen bestens integrierter „braver Bürger“ durch Strafe eigentlich nur entsozialisiert werden kann[51].

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Seine also unleugbare generalpräventive Funktion legt das Jugendstrafrecht jedoch nicht etwa einseitig auf Repression, dh Übelzufügung zum Zwecke des Tatausgleichs, fest. Die auf der Makroebene letztlich generalpräventive Legitimation von Strafrecht muss nämlich nicht ohne weiteres auf die Mikroebene der einzelnen strafrechtlichen Maßnahmen durchschlagen. Unterhalb der ganz gravierenden, die Gemeinschaft herausfordernden Straftaten besteht großer Spielraum für die Berücksichtigung spezialpräventiver Strategien– solange die Tätigkeit der Justiz die Botschaft an den Täter wie an die Allgemeinheit enthält, dass Rechtsbruch inakzeptabel ist[52]. Gerade für die Behandlung der unser Rechtsgefühl noch relativ wenig herausfordernden ganz jungen Täter ist große Offenheit für schonende oder gar entwicklungsfördernde Strategien gegeben. Es sind also zwei Hauptkriterien für die zwischen den beiden Polen der erzieherischen Hilfe und der Repression nutzbaren Entscheidungsspielräume erkennbar: das Alter des Täters und die Tatschwere. Je jünger der Täter und je leichter die Tat, desto größer sind die für ein Erziehungsanliegen nutzbaren repressionsfreien oder -armen Möglichkeiten.

2. Bedenken gegen ein Erziehungsstrafrecht

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Problematisch ist an dieser Erziehungsorientierung seit jeher, dass sich kein eindeutiges und erst recht kein zeitüberdauerndes Erziehungskonzeptentwickelt hat[53]. Die konträren Konzepte der „Erziehung statt Strafe“ und der „Erziehung durch Strafe“ machen dieses Problem ganz deutlich. Und epochale Veränderungen in den pädagogischen Grundlagen[54] wirken naheliegenderweise in das jeweils aktuelle jugendstrafrechtliche Erziehungsverständnis hinein. Darüber hinaus hat der kriminalpädagogische Behandlungsoptimismus in den letzten Jahrzehnten stark nachgelassen[55]. Ganz komplementär dazu ist – anders als noch zur Zeit der Jugendgerichtsbewegung – in den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts der Gedanke der Non-Intervention in den Vordergrund getreten und hat sich auch in der Kriminalpolitik ausgewirkt. Neuerdings verspricht man sich von der Begegnung oder Konfrontation des Täters mit dem Opfer im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs besondere erzieherische Wirkungen, etwa in Folge einer Verdeutlichung der Verantwortung für das eigene Tun.

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Gegen den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht hat man immer wieder vorgebracht, dass den jungen Tätern vielfach sogar größere strafrechtliche Belastungenzugemutet würden als den nach Allgemeinem Strafrecht Verurteilten. Das daran anknüpfende Postulat eines generellen Schlechterstellungsverbots besitzt freilich wenig Überzeugungskraft (vgl oben Rn 13). Gewichtig ist jedoch das Bedenken, dass von einem illusionären Erziehungsanspruch aus der Rechtsanwender dazu verführt sein mag, die unverzichtbaren strafrechtlichen Limitierungsdimensionen der Tatschuld bzw des Verhältnismäßigkeitsprinzips hintanzustellen[56]. Nicht zuletzt dem BGH ist dieser Kardinalfehler anfangs unterlaufen, als er im Jugendstrafrecht die Überschreitung der Strafrahmen des Allgemeinen Strafrechts zu Erziehungszwecken zuließ[57]. Zur angemessenen Einstufung solcher Fehlleistung ist freilich im Auge zu behalten, dass derartige Erziehungs-Exzessenicht zuletzt Folge von unklaren und dann fehlinterpretierten Regelungen des JGG waren – man denke nur an die Erziehungsklausel im Rahmen der Strafzumessungsregelung des § 18 II JGG[58] – also durchaus vermeidbare Auswirkungen des Erziehungsprinzips darstellen. Auch wurde inzwischen eine ehemals verbreitete Fehlinterpretation von Daten zum Rückfall nach Jugendstrafrecht, wonach längere Jugendstrafe erzieherisch besonders wirksam sei, nachdrücklich korrigiert[59]. In der Folge hat sich das Schlechterbehandlungs-Problem bezüglich der Strafbemessung weitestgehend in dem Sinne geklärt, dass Erziehung im Strafrecht keinesfalls der Eingriffserweiterung gegenüber einem tatausgleichenden Strafrecht dienen darf und folglich die Strafrahmenobergrenzen des Allgemeinen Strafrechts nicht überschritten – eigentlich noch nicht einmal annähernd erreicht – werden dürfen (vgl Rn 443). Damit sind die einzigen wirklich ernsthaften Bedenken aus dem Feld des „Schlechterstellungsverbots“ entschärft.

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Weitere Schwachstellen eines erzieherisch verstandenen Jugendstrafrechts liegen im Effizienz-Defizit. Das Jugendstrafrecht führt zur Integration von erzieherischen Hilfsangeboten in ein strafrechtliches Verfahren und allein schon deshalb zu einer erheblich verringerten Wirkmöglichkeit pädagogischer Bemühungen. Neben der an sich schon erziehungsfeindlichen repressiven Einfärbung ist hier bedeutsam, dass die in der Täterbiographie nur punktuelle und daher erzieherisch marginale jugendstrafrechtliche Sanktion dem strafrechtlichen Zugriff kaum dauerhaft konstruktive Züge zu verleihen vermag; der unvermeidlich stigmatisierende Zugriff erscheint von daher vor allem als entwicklungsgefährdend. Belegt wird dies durch Befunde, denen zufolge die nach einer Tat nicht entdeckten jugendlichen Delinquenten häufiger ohne Rückfälle blieben als Täter, die strafrechtlich sanktioniert wurden[60]. Insgesamt stützt die pönologische Wirkungsforschung die erheblichen Zweifel an einem unter dem Strich positiven erzieherischen Ertrag des jugendstrafrechtlichen Zugriffs, wobei die Bilanz umso ernüchternder ausfällt, je repressiver der Sanktionscharakter ist[61].

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