Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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[8]

S. als Beispiel Fall 4 bei Peine , Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn 537 ff.

[9]

Schenke , VwProzR, 16. Aufl. 2019.

Teil I Grundlagen› § 2 Die öffentliche Verwaltung

§ 2 Die öffentliche Verwaltung

Inhaltsverzeichnis

I. Definitionen

II. Beschreibung der öffentlichen Verwaltung

14

Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG unterscheiden zwischen drei Staatsgewalten: die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt. Der Begriff „vollziehende Gewalt“ ist gleichbedeutend mit „öffentliche Verwaltung“. Der Begriff „Verwaltung“ ist indessen mehrdeutig. Er findet Verwendung zur Bezeichnung unterschiedlichster Sachverhalte. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Rede von Staats- und Kommunalverwaltung, von Vermögensverwaltung (zB durch Banken) und der Verwaltung eines Konzerns. Hier geht es um Staatsverwaltung im weiteren Sinne: also um öffentlicheVerwaltung im Gegensatz zur Verwaltung privater Angelegenheiten (zB der Verwaltung einer Vereinskasse).

15

Die öffentliche Verwaltung bildet den Bezugspunkt des Verwaltungsrechts. Das Verwaltungsrecht ist das Recht der öffentlichen Verwaltung. Benötigt wird eine Festlegung dieses Bezugspunkts. Darum bemühen sich die verwaltungsrechtliche und die verwaltungswissenschaftliche Literatur. Zwei Wegesind für die Zielerreichung denkbar: zum einen eine Festlegung durch eine Definition, zum anderen durch eine Beschreibung. Als Ergebnis der wissenschaftlichen Bemühungen sei vorweggenommen, dass die erarbeiteten Definitionen oftmals unbefriedigend sind[1]. Den Grund dafür bilden die außerordentlich unterschiedlichen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung. Sie lassen sich nicht auf einen einfachen Nenner bringen. Die Hinnahme dieses Umstands führt zu der Erkenntnis: Verwaltung lässt sich nicht exakt definieren, sondern nur beschreiben[2]. Darin äußert sich nicht Resignation, sondern Akzeptanz der komplizierten Wirklichkeit. Deshalb wird im Folgenden auf einen weiteren Definitionsversuch verzichtet. Es werden die Definitionsansätze berichtet (I.). Zur Förderung des Verständnisses werden sodann die Merkmale öffentlicher Verwaltung beschrieben (II.).

Teil I Grundlagen› § 2 Die öffentliche Verwaltung› I. Definitionen

I. Definitionen

1. Verwaltung im organisatorischen Sinne

16

Verwaltung im organisatorischen Sinne ist die Gesamtheit der Verwaltungsträger. Verwaltungsträger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen (insbes. der Bund, die Länder und die Kommunen), sowie Beliehene (zu den Begriffen sowie zur weiteren Untergliederung ausf. § 5)[3]. Diese Annäherung an die Realität der Verwaltung ist unbefriedigend. Denn sie erfasst die Verwaltungswirklichkeit nicht vollständig. Es gibt auch im Bereich der Gesetzgebungsorgane Verwaltung, zB die Zahlung der Diäten an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags sowie Dienstleistungen an die und Kontrolle der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien (Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG, § 23 Abs. 3 ParteiG, Sa. I Nr 58) durch die Bundestagsverwaltung. Sogar im Bereich der Justiz lassen sich Tätigkeiten feststellen, die nicht Rechtsprechung sind: Zu nennen ist hier insbes. die Führung des Grundbuchs, des Vereinsregisters sowie des Handelsregisters – alles in allem diejenigen Tätigkeiten, die unter dem Stichwort „Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zusammengefasst werden.

2. Verwaltung im formellen Sinne

17

Verwaltung im formellen Sinne wird verstanden als die von der Verwaltung im organisatorischen Sinne insgesamt wahrgenommene Tätigkeit. Ob durch die Bezugnahme auf die Organisation ein hinreichender Anknüpfungspunkt geliefert ist, bleibt offen, da dieser Anknüpfungspunkt selbst kritikwürdig ist. Jedenfalls ist diese Definition wenig brauchbar, weil sie mehr als die „eigentliche“ Verwaltungstätigkeit erfasst und deshalb über das Ziel hinausschießt.

3. Verwaltung im materiellen Sinne

18

Die „eigentliche“ Verwaltungstätigkeit, die Verwaltung im materiellen Sinne, ist vielfach definiert worden. Es lassen sich negative wie positive Ansätze unterscheiden[4]. Verwaltung ist nach der oftmals vertretenen „negativen“ Umschreibung die Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung und die nicht Rechtsprechung ist[5]. Der Erkenntniswert dieses Versuchs ist unbefriedigend, weil es Staatstätigkeiten gibt, die sich nicht problemlos einer der drei Staatsgewalten zuordnen lassen: jede Form von „Kontrolle“ über Staatstätigkeit, zB parlamentarische Kontrolle, Kontrolle durch Bundes- und Landesrechnungshof, durch den Wehrbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragten[6].

Teil I Grundlagen› § 2 Die öffentliche Verwaltung› II. Beschreibung der öffentlichen Verwaltung

II. Beschreibung der öffentlichen Verwaltung

1. Allgemeine Merkmale

19

Die öffentliche Verwaltung lässt sich in Abhängigkeit von der gewählten „Sichtweise“ unterschiedlich beschreiben. Für die öffentliche Verwaltung sind einige Merkmale spezifisch, die ihre Arbeit kennzeichnen: Ihr Gegenstand ist das Gemeinwesen. Sie ist an dessen Interesse – dem öffentlichen Interesse– orientiert. Sie gestaltet die Zukunft aktiv durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall[7]. Inhaltlich lässt sich die öffentliche Verwaltung (freilich nicht abschließend) beschreiben durch Wortverbindungen, die auf Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Verwaltunghinweisen: Bauverwaltung, Hochschul- und Schulverwaltung, Finanzverwaltung etc. Einen Überblick vermittelt die systematische Gliederung des Sa. I.

2. Unterscheidung nach der Wirkungsweise

20

Die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung lässt sich ferner beschreiben durch die Wirkung, die sie für den Einzelnen besitzt: Entscheidungen mit belastender Wirkung spricht die Eingriffsverwaltungaus. Sie greift mit Ge- oder Verboten und notfalls mit Verwaltungszwang in Freiheit und Eigentum des Bürgers ein:

Beispiele:

Polizei- bzw Ordnungsrecht (Verbot, mit einem nicht mehr vom TÜV zugelassenen PKW zu fahren); Umweltrecht (Betriebsstilllegung); Finanzrecht (Steuerbescheid).

21

Entscheidungen mit begünstigender Wirkung fällt die Leistungsverwaltung. Sie unterstützt entweder Einzelne finanziell oder durch Sachleistungen oder verbessert die Lebensbedingungen der Bürger allgemein durch Schaffung sog. öffentlicher Einrichtungen:

Beispiele:

Sozialrecht[8]; Zahlung von „BAföG“; Subventionsrecht (Förderung der Investitionen von Unternehmen); Bau von Kindergärten, Schulen, Hochschulen.

22

Eine besondere Rolle kommt der planendenVerwaltung zu. Sie will zukünftiges Geschehen beeinflussen oder gestalten, um ein in den Blick genommenes Ziel mit bestimmten Mitteln innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu erreichen[9]:

Beispiele:

Straßenbau; Festsetzung von Naturschutzgebieten.

3. Unterscheidung nach der Reichweite der Gesetzesbindung

23

Weiterhin lässt sich die öffentliche Verwaltung nach dem Grad der für ihre Arbeit geltenden Gesetzesbindung beschreiben. Insoweit ist zu trennen zwischen gesetzesakzessorischer und gesetzesfreier Verwaltung. Die gesetzesakzessorische Verwaltungrealisiert den in den Gesetzen niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Sie betrifft den gesamten Bereich der Eingriffsverwaltung sowie Teile der Leistungsverwaltung und der planenden Verwaltung.

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