Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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Amtliche Sammlungen von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland; Entscheidungssammlung des BVerwGs (BVerwGE); Entscheidungssammlung des Oberverwaltungsgerichts Berlin; Entscheidungssammlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg mit Entscheidungen des Staatsgerichtshofes beider Länder (ESVGH); Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg; Leitsätze aus Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen; Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwGs.

IV. Zeitschriften

1. Zeitschriften des Öffentliches Rechts

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl); Der Staat; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl); Die Öffentliche Verwaltung (DÖV); Die Verwaltung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ); Landes- und Kommunalverwaltung (LKV); Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl); Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR); Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl); Rechtsprechungsreport zum Verwaltungsrecht (NVwZ-RR); Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl); Thüringische Verwaltungsblätter (ThürVBl); Verwaltungsarchiv (VerwArch); Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW); Verwaltungsrundschau (VR).

2. Ausbildungszeitschriften

Juristische Arbeitsblätter (JA); Juristische Ausbildung (JURA); Juristische Schulung (JuS).

3. Andere Zeitschriften mit gelegentlich öffentlich-rechtlichen Beiträgen

Juristenzeitung (JZ); Neue Juristische Wochenschrift (NJW).

4. Weitere Fachzeitschriften

Es gibt mehr als 100 Fachzeitschriften, die sich Spezialgebieten des öffentlichen Rechts widmen; sie können hier nicht aufgezählt werden.

Teil I Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einführung in das Verwaltungsrecht

§ 2 Die öffentliche Verwaltung

§ 3 Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung

§ 4 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts

Teil I Grundlagen› § 1 Einführung in das Verwaltungsrecht

§ 1 Einführung in das Verwaltungsrecht

Inhaltsverzeichnis

I. Das Verwaltungsrecht im Studium

II. Das Anliegen dieses Buchs

III. Typische verwaltungsrechtliche Fragestellungen

IV. Der Aufbau des Buchs

Teil I Grundlagen› § 1 Einführung in das Verwaltungsrecht› I. Das Verwaltungsrecht im Studium

I. Das Verwaltungsrecht im Studium

1

Lernende nähern sich dem Verwaltungsrecht mit großer Zurückhaltung, wahrscheinlich sogar mit einer gewissen Besorgnis. Dieses Phänomen ist alt. Das Erlernen des Verwaltungsrechts wird als „das“ Problem des Jurastudiums empfunden. Die gewisse Hilflosigkeit, mit der Anfänger verwaltungsrechtlichen Fragestellungen begegnen, ist manchmal noch bei Fortgeschrittenen zu beobachten. Referendarinnen und Referendare wissen des Öfteren mit dem Verwaltungsrecht (immer noch) nichts anzufangen. Das relative Unvermögen basiert häufig auf einer falschen „Programmierung“ der Lernenden. Diese Einstellung beruht auf einer unangemessenen Sicht des Verwaltungsrechts: Die enorme Menge verwaltungsrechtlicher Normen und die dadurch bedingte Fülle unbekannter Fragestellungenwird mit der falschen Annahme verbunden, der Stoff sei nicht beherrschbar. In der Folge bedingt das frühzeitige „Kapitulieren“ vor dem Stoff lediglich geringe Bemühungen um Problembewältigung. Das Verwaltungsrecht wird zum „Angststoff“[1].

2

Das verwaltungsrechtliche „Gebirge“ besitzt natürlich „alpinen“ Charakter. Aus dieser Qualität aber den Schluss zu ziehen, der Berg sei unüberwindbar, ist falsch. Die Beantwortung verwaltungsrechtlicher Fragestellungen folgt in derselben Weise gewissen „Gesetzmäßigkeiten“ wie die Antwortfindung im Zivilrecht oder im Strafrecht. Diese Regeln lassen sich ebenso wie die jener Rechtsgebiete erlernen. Sie ermöglichen, auch bislang unbekannte verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden. Damit reduziert sich zwar nicht das Problem der Stoffmenge, es zeigt sich aber, dass die Stofffülle eben nicht „das“ Problem des Verwaltungsrechts ist. Es kommt für den Verwaltungsrechtler darauf an, bestimmte, in ihrer Quantität begrenzte, Grundfragestellungen zu beherrschen. Das Lernproblem erreicht damit eine erträgliche Dimension: Die sachlichen Problemstellungen bleiben, lediglich die Normen, an denen das Problembewusstsein zu demonstrieren ist, wechseln. Ferner verlangen die Justizausbildungsordnungen nur Grundkenntnisse in einigen zentralen Materien des Besonderen Verwaltungsrechts; damit reduziert sich das Problem der Stofffülle ein weiteres Mal.

3

Nach alldem zeigt sich: Die vielen Normen, die im „Sartorius I“ und in den landesrechtlichen Gesetzessammlungen abgedruckt sind[2], müssen die Studierenden nicht in einer Weise inhaltlich beherrschen, wie sie – um zivilrechtliche Beispiele zu wählen – das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oder das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Griff haben müssen. Die ganze Fülle des Verwaltungsrechts beherrschen nicht einmal „Profis“: Die Feinheiten einzelner Materien des Besonderen Verwaltungsrechts haben nur wenige Spezialisten parat. Das auf der Stoffmenge basierende Vorurteil gegenüber dem Verwaltungsrecht ist deshalb unbegründet. Was die Studierenden aber spätestens im Examen präsent haben sollten, ist Folgendes: Sie sollten die Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und seine Institute sowie die Grundzüge der Materien des Besonderen Verwaltungsrechts kennen, welche die Justizausbildungsordnungen erwähnen; sie sollten ferner einen Überblick über weitere Materien des Besonderen Verwaltungsrechts besitzen.

Teil I Grundlagen› § 1 Einführung in das Verwaltungsrecht› II. Das Anliegen dieses Buchs

II. Das Anliegen dieses Buchs

4

Die Lehrbuchliteratur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ist beachtlich[3]. Es gibt Lehrbücher für Anfänger und Fortgeschrittene; es gibt solche mit hohem wissenschaftlichen Anspruch und solche, die das bekannte Wissen lediglich präsentieren wollen; es gibt Lehrbücher, die aus dem Blickwinkel einer bestimmten Lehre geschrieben sind. Es gibt Fallsammlungen und Repetitorien. Dieses Buch möchte, entsprechend dem Anliegen der Reihe „Schwerpunkte“, das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe lehren, die es ermöglicht, den durch die Erste Juristische Prüfung gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Das bedeutet im Einzelnen: Es werden besonders betont

die verwaltungsrechtlichen Grundfragestellungen,
Grundprobleme der Anwendung verwaltungsrechtlicher Normen,
die Beziehungen des Verwaltungsrechts zum Verfassungsrecht sowie zum Europarecht,
die wichtigsten Probleme der verwaltungsrechtlichen Handlungsinstrumente.

5

Diese Zielsetzung ist eine begrenzte. Deshalb wird nicht der gesamte Stoff des zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Gehörenden vorgestellt, sondern eine Auswahl. Die Geschichte des Allgemeinen Verwaltungsrechts gelangt bei dieser eingeschränkten Themenstellung ebenso wenig zur Darstellung wie das Internationale Verwaltungsrecht[4]. Ferner werden dogmatische Probleme nicht mitgeschleppt, die sich überholt haben. Es geht in diesem Buch darum, das „Gebäude“ des Allgemeinen Verwaltungsrechts sichtbar werden zu lassen: freilich in einer Beschränkung auf seine Konstruktionsprinzipien, nicht in allen Details. Ferner werden neben zahlreichen Beispielsfällen Aufbauschematafür die Beantwortung der wichtigsten verwaltungsrechtlichen Fragestellungen geboten.

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