188
Schließlich ist auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein häufig relevanter Handlungsmaßstab, der ebenfalls im Rechtsstaatsprinzipverankert ist[19]. Er entfaltet zwar gerade auch im Bereich der Gesetzgebung seine Bedeutung[20], findet aber auch im Verwaltungsrecht prüfungsrelevante Anwendungsfelder. Dies gilt insbes., aber nicht nur, für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte (dazu ausf. Rn 612ff)[21].
Ausbildungsliteratur:
Albers , Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945; Detterbeck , Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JURA 2002, 235; Erichsen , Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JURA 1995, 550; Klatt/Meister , Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, JuS 2014, 193; Kluckert , Die Gewichtung von öffentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, JuS 2015, 116; Kraus , „Was lange währt, ist doch nicht gut?“, JA 2019, 44 (Fortgeschrittenenklausur u.a. zum Vertrauensschutz); Muckel, Unterschiedliche Vorgaben zur Haartracht für Frauen und Männer in der Bundeswehr, JA 2019, 435 (zum Vorbehalt des Gesetzes); Voßkuhle , Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, JuS 2007, 118; ders./Kaufhold , Vertrauensschutz, JuS 2011, 794.
[1]
Erbguth/Guckelberger , § 8 Rn 1 und 2.
[2]
Sodan , in: ders./Ziekow, GK ÖR, § 7 Rn 20.
[3]
Detterbeck , JURA 2002, 235 ff.
[4]
Erbguth/Guckelberger , § 8 Rn 1 und 3; Voßkuhle , JuS 2007, 118 ff.
[5]
Aktuelles Beispiel bei BVerwG, NVwZ 2019, 1291 ff(Haar- und Barterlass bei der Bundeswehr). Hierzu Muckel , JA 2019, 635 ff.
[6]
Sodan , in: ders./Ziekow, GK ÖR, § 7 Rn 29.
[7]
Übersicht bei Gröpl , Rn 286 ff.
[8]
BVerfG, NVwZ 2018, 1703, 1711.
[9]
E 33, 1 ff; 41, 251, 263.
[10]
BVerwG, NVwZ 2019, 1291, 1292 f(zum sog. „Haar- und Barterlass“ bei der Bundeswehr). Hierzu Muckel , JA 2019, 635 ff.
[11]
Hierzu Klatt/Meister , JuS 2014, 193 ff.
[12]
Sodan : in: ders./Ziekow, GK ÖR, § 7 Rn 32-46. Eingehend Berkemann , DVBl. 2018, 741 ff. Zur Gewichtung von öffentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Kluckert , JuS 2015, 116 ff.
[13]
Übersicht bei Schenke , POR, Rn 328 ff; am Beispiel Berlins Siegel , in: ders. Waldhoff, § 3 Rn 127 ff.
[14]
Ausf. hierzu Mehde , DÖV 2014, 541 ff.
[15]
Kingreen/Poscher , Rn 527 ff.
[16]
Dazu Näheres Rn 208ff.
[17]
Hier Albers , JuS 2008, 945 ff.
[18]
BVerfGE 129, 49. Hierzu Sodan , in: ders. / Ziekow, GK ÖR, § 30 Rn 14 f.
[19]
Hierzu Voßkuhle/Kaufhold , JuS 2011, 794 ff.
[20]
Hierzu Sodan , in: ders./Ziekow , GK ÖR, § 7 Rn 64 ff.
[21]
Detterbeck , Rn 250. Fallbearbeitung bei Kraus , JA 2019, 44 ff (Fortgeschrittenenklausur).
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung
§ 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung
Inhaltsverzeichnis
I. Steuerung der öffentlichen Verwaltung durch Gesetze
II. Unbestimmte Rechtsbegriffe und Beurteilungsspielraum
III. Ermessen der Verwaltung
IV. Koppelungsvorschriften
189
Fall 4:
Polizist P beobachtet eine Schlägerei zwischen mehreren Männern. Einer der Beteiligten geht zu Boden, die anderen schlagen weiter auf ihn ein. Der zu Boden Gegangene blutet stark und ist offensichtlich nicht mehr in der Lage, sich zu wehren. Muss P einschreiten? Rn 232
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung› I. Steuerung der öffentlichen Verwaltung durch Gesetze
I. Steuerung der öffentlichen Verwaltung durch Gesetze
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Das Handeln der öffentlichen Verwaltung wird insbes. durch Gesetze gesteuert, welche von der Verwaltung nach dem Vorrang des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch beachtet werden müssen (s.o. Rn 181ff). Diese Steuerungkann allerdings unterschiedlich intensivausgestaltet sein. Am schwächsten ist sie bei der sog. „gesetzesfreien“ Verwaltung (s.o. Rn 24). Dabei sei aber nochmals betont, dass die „Gesetzesfreiheit“ hier eher theoretischer Natur ist. Denn zum einen sind weite Bereiche der Verwaltungstätigkeit durchnormiert, und an vorhandene Gesetze ist die Verwaltung stets gebunden. Zum anderen greifen auch bei fehlender Steuerung durch Gesetze die verfassungsunmittelbaren Handlungsmaßstäbe ein (s.o. § 7). Umgekehrt ist die Steuerung am stärksten, wenn der Verwaltung beim Gesetzesvollzug keine Handlungsspielräume zuerkannt werden, sondern sie vielmehr im Sinne einer „wenn, dann“-Regel handeln muss. Eine solche intensive Steuerung wird daher auch als konditionale Programmierung der Verwaltung, die hier zu treffende Entscheidung als gebundene bezeichnet[1].
Beispiel:
Die Bauordnungen der Länder sehen vor der Erteilung einer Baugenehmigung ein bestimmtes Prüfprogramm vor. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist die Baugenehmigung zu erteilen (etwa nach § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln)[2].
191
Zwischen der „gesetzesfreien“ Verwaltung und der konditional programmierten Verwaltung sind diejenigen Konstellationen angesiedelt, in denen die Verwaltung zwar durch Gesetze gesteuert wird, ihr jedoch nach der normativen Ausgestaltung ein Handlungsspielraum zuerkannt wird. Da hier aber zumindest die Zielsetzung durch den Gesetzgeber vorgegeben wird, kann eine solche Steuerung auch als finale Programmierungder Verwaltung bezeichnet werden.
Beispiel zu Fall 4:
Im Polizei- und Ordnungsrecht sind viele Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden vorgesehen. Insbes. „können“ nach den polizeilichen Generalklauseln die zuständigen Behörden die „notwendigen Maßnahmen“ treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (etwa nach § 17 Abs. 1 ASOG Berlin)[3]. Die Steuerung der Verwaltung ist hier in zumindest zweierlei Hinsicht nicht abschließend: Zum einen wird nicht vorgegeben, um welche Maßnahmen es sich genau handeln kann, der Begriff ist vielmehr offen. Zum anderen „können“ die Maßnahmen getroffen werden, sie müssen es also nicht. Bei der Interpretation dieser Begriffe muss sich die Verwaltung vom zentralen Ziel der Gefahrenabwehr leiten lassen.
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Solche Entscheidungsspielräume können sowohl auf der Tatbestandseite als auch auf der Rechtsfolgenseite angesiedelt sein. Auf der Tatbestandsseitekommen Entscheidungsspielräume bei sog. unbestimmten Rechtsbegriffenin Betracht. Darunter sind solche Rechtsbegriffe zu verstehen, die zunächst durch Auslegung präzisiert werden müssen. Da aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch der Grundsatz vollständigen Rechtsschutzes abzuleiten ist, sind solche Beurteilungsspielräumeauf der Tatbestandsseite aber nur in besonderen Ausnahmekonstellationen anzuerkennen (hierzu sogleich unter II.)[4]
.
193
Die Entscheidungsspielräume können aber auch auf der Rechtsfolgenseiteangesiedelt sein. Typische Formulierungen lauten hier, dass die Verwaltung bestimmte Maßnahmen „darf“ oder „kann“. Sie finden sich etwa in der bereits unter Rn 191angesprochenen polizeilichen Generalklausel. Die auf der Rechtsfolgenseite angesiedelten Handlungsspielräume werden als Ermessensspielraumbezeichnet (hierzu sowie zu den Modifizierungen unter III.). Schließlich können unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite und Ermessenspielräume auf der Rechtsfolgenseite auch kombiniert werden. Dann handelt es sich um sog. Koppelungsvorschriften(hierzu unter IV.).
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