Dazu Rn 108ff.
[51]
Näheres unter Rn 104f.
[52]
Zu diesem Typ von Vorschrift Näheres unter Rn 73.
[53]
Gröpl , Rn 1363.
[54]
Auflistung weiterer Gegenstände bei Henneke , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 85 Rn 3.
[55]
Zur Reichweite der Rechte des Bundes im Bereich der Auftragsverwaltung s. BVerfGE, 84, 25 ff; BVerfGE 104, 249 = NVwZ 2002, 585 ff.; hierzu Janz , JuS 2003, 126 ff. Zur Bundesauftragsverwaltung jüngst Oebbecke , DVBl. 2019, 1 ff (am Beispiel des kommunalen Vollzugs der Grundsicherung).
[56]
Sachs , in: ders. (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2018, Art. 90 Rn 16. Ausf. hierzu Faßbender , DVBl. 2018, 1585 ff.
[57]
Hierzu Gröpl , Rn 1378 f.
[58]
Auflistung weiterer Gegenstände bei Maiwald , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 86 Rn 6.
[59]
BVerfGE 12, 205, 246 f.
[60]
Gröpl , Rn 1382.
[61]
Siegel , Europäisierung des Öffentlichen Rechts, 2012 Rn 40-42. Ausf. zur insoweit bestehenden Verfahrensautonomie der EU-Mitgliedstaaten Ludwigs , NVwZ 2018, 1417 ff.
[62]
Siegel , Europäisierung des Öffentlichen Rechts, 2012, Rn 30-38.
[63]
Prägend und zugleich vert. Schmidt-Aßmann , in: ders./Schöndorf-Haubold, Der Europäische Verwaltungsverbund, 2005, S. 1 ff. Zu den Ausprägungen vert. Guckelberger/Geber , Allgemeines Europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vor seiner unionsrechtlichen Kodifizierung?, 2013, S. 53-64.
[64]
Hierzu mit den einschlägigen Rechtsvorschriften am Beispiel Berlins Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 165 f.
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 6 Verwaltungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
I. Bedeutung des Verwaltungsverfahrens
II. Begriff des Verwaltungsverfahrens
III. Das nicht-förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 10 ff VwVfG)
IV. Besondere Verfahrensarten
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 6 Verwaltungsverfahren› I. Bedeutung des Verwaltungsverfahrens
I. Bedeutung des Verwaltungsverfahrens
170
Das Verwaltungsverfahren umschreibt den Weg zu einer Entscheidung der öffentlichen Verwaltung. Nach klassischem deutschem Verständnis hatte das Verwaltungsverfahren lediglich eine dienende Funktion zur Durchsetzung und Verwirklichung des materiellen Rechts[1]. Es unterliegt jedoch einem zunehmenden Bedeutungswandel[2]: Nicht unwesentlich geprägt von den Einflüssen des Unionsrechts, setzt sich immer stärker die Erkenntnis durch, dass das Verfahren einen gewissen Eigenwertaufweist. Denn es zielt primär auf die Gewinnung einer rechtmäßigen und auch im Übrigen „richtigen“ Entscheidung ab. Und je sorgfältiger das Verfahren ausgestaltet ist, umso größer erscheint diese Richtigkeitsgewähr. Dies gilt gerade auch für die gegenwärtig intensiv diskutierte Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung[3]. Darüber hinaus dient es auch der Informationsgewinnung sowie der Wahrung von Transparenz[4]. Andererseits weist das Verfahren keinen reinen Selbstzweck auf. Insbes. muss es auch effizient ausgestaltet sein, damit die das Verfahren abschließende Entscheidung möglichst zeitnah getroffen werden kann.
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 6 Verwaltungsverfahren› II. Begriff des Verwaltungsverfahrens
II. Begriff des Verwaltungsverfahrens
171
Begrifflich kann zwischen drei Arten des Verwaltungsverfahrens unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren im engeren Sinneist in § 9 umschrieben: Es ist die nach außen gerichtete Tätigkeit der Behörden, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Aus dem Erfordernis der Außenwirkung folgt zunächst, dass rein interne Vorgänge nicht erfasst werden. Zudem ist das Verwaltungsverfahren begrenzt auf die beiden Handlungsformen des Verwaltungsakts und des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Alle weiteren Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa Realakte, werden also nicht erfasst (zu den Handlungsformen im Überblick s.u. § 11).
172
Das Verwaltungsverfahren im weiteren Sinneliegt indirekt § 1 zugrunde. Es erstreckt sich auch auf die anderen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung, also auch auf schlichtes Verwaltungshandeln, sofern es dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (s.o. Rn 39f). Die Begrenzung auf Handlungsformen des öffentlichen Rechts ergibt sich hier aus dem Anwendungsbereich des VwVfG. Schließlich handelt es sich bei Verwaltungsverfahren im weitesten Sinneum Verfahren vor der öffentlichen Verwaltung, die im Zusammenhang mit einer nicht-hoheitlichen Entscheidung durchgeführt werden. Zu diesen Verwaltungsverfahren im weitesten Sinne gehören wegen der grundsätzlichen Zuordnung zum Privatrecht etwa Vergabeverfahren (s.u. Rn 876)[5].
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 6 Verwaltungsverfahren› III. Das nicht-förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 10 ff VwVfG)
III. Das nicht-förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 10 ff VwVfG)
173
Das nicht-förmliche Verwaltungsverfahren bildet nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Grundmodell des Verwaltungsverfahrens[6]. Es ist in §§ 10–30 geregelt. Die Bezeichnung als „nicht-förmlich“ ist auf die Bestimmung des § 10 zurückzuführen: Nach dessen Satz 1 ist das Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für das Verfahren bestehen. Allerdings werden in §§ 22 ff. Verfahrensrechte und andere Verfahrensgrundsätze geregelt, welche den Grundsatz der Nichtförmlichkeit nicht unbeträchtlich wieder einschränken. Von besonderer Bedeutung für verwaltungsrechtliche Klausurensind das Anhörungsrecht der Beteiligten nach § 28 sowie das Akteneinsichtsrecht nach § 29. Da die besondere Bedeutung des nicht-förmlichen Verwaltungsverfahrens beim Erlass eines Verwaltungsakts besonders zum Tragen kommt, soll es an dortiger Stelle ausführlicher behandelt werden (s.u. Rn 478 ff).
174
Zu beachten ist zudem auch an dieser Stelle die Subsidiarität des VwVfG(s.o. Rn 104f): Spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen haben Vorrang gegenüber den Regelungen des VwVfG. So ist etwa das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung in den jeweiligen Landesbauordnungen besonders ausgestaltet[7]. Deshalb richtet sich die Beteiligung der von einem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn nach den jeweiligen Sondervorschriften der Landesbauordnungen zur Nachbarbeteiligung. Die allgemeine Vorschrift zur Anhörung nach § 28 wird insoweit verdrängt[8].
Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 6 Verwaltungsverfahren› IV. Besondere Verfahrensarten
IV. Besondere Verfahrensarten
175
Neben dem in §§ 10 ff geregelten allgemeinen und nicht-förmlichen Verfahren sieht das VwVfG aber auch einige besondere Verfahrensarten vor. Da diese im Rahmen der Pflichtvorlesungen zum Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht aber eine eher untergeordnete Bedeutungspielen, sollen sie an dieser Stelle lediglich kurz vorgestellt werden. Um keine eigenständige Verfahrensart handelt es sich bei elektronischen Verwaltungsverfahren; denn bei ihnen werden regelmäßig nur die allgemeinen Verfahrensanforderungen modifiziert[9]. Daher werden sie im Rahmen des Verfahrens zum Erlass eines Verwaltungsakts behandelt (s.u. Rn 411). Ebenfalls um keine eigenständige Verfahrensart handelt es sich bei den sog. Massenverfahren, welche sich durch eine große Anzahl an Verfahrensbeteiligten auszeichnen. Denn auch hier werden die allgemeinen Verfahrensgebote in §§ 17–19 modifiziert[10].
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