Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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Beispiel:

Viele moderne rechtliche Konstruktionen beruhen darauf, dass gewisse einem Individuum zustehende Freiheiten Dritten zur Ausübung übertragen werden können, ohne dass zuvor umfangreiche Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Derartige Instrumente sind auf eine sanktionenrechtliche Flankierung geradezu angewiesen, da erst die Sanktionsdrohung – z. B. des Untreuetatbestandes[389] – den Missbrauch eingeräumter Handlungsbefugnisse unter rational handelnden Akteuren zu verhindern hilft.

c) Inhalt des Subsidiaritätspostulats nach der hier vertretenen Auffassung: Beschränkung auf die Bereiche leicht möglicher individueller Risikovorsorge und insbesondere auf die Wahl der Sanktionen

180

Das Postulat der Subsidiarität des Strafrechts gilt damit vor allem dort, wo institutionen- und transaktionskostentheoretische Postulate den Einsatz von Strafe nicht fordern. Konkret verbleiben für das Wirtschaftsstrafrecht damit vor allem drei Kernbereiche, in denen der Gedanke der Subsidiarität weiterhin Geltung beanspruchen kann:

181

Der erste Bereich setzt sich aus all denjenigen Feldern zusammen, auf denen die staatliche Risikoverteilung durch andere Handlungssysteme zumindest gleichermaßen wirksam durchgesetzt bzw. die Verletzung der hoheitlich geschützten Interessen durch andere Maßnahmen sicher verhindert werden kann, ohne individuelle Freiheiten übermäßig einzuschränken. Tatsächlich sind solche Bereiche, in denen auf eine strafrechtliche Flankierung gänzlich verzichtet werden kann, freilich nur sehr beschränkt vorstellbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn man auch solche Handlungssysteme ausschließt, die, um den Rückgriff auf das Kriminalstrafrecht zu vermeiden, auf andere Haftungssysteme zurückgreifen wollen. Solche Strategien sind schon deshalb ganz prinzipiell abzulehnen, weil damit ein Strafrecht im weiteren Sinne außerhalb der besonderen Garantien des Strafrechts im engeren Sinne etabliert werden könnte[390].

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Der zweite Bereich beschreibt Situationen, in denen die Einzelnen mit einfachen Mitteln selbst in der Lage sind oder sich durch Lernprozesse und eigene Risikovorsorge leicht in die Lage versetzen können, Beeinträchtigungen durch Dritte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden: Wo eigene Risikovorsorge leicht möglich ist, zieht die private Risikovorsorge nur geringe Transaktionskosten nach sich. Ein Eingreifen hoheitlicher Sanktionsmechanismen lässt sich daher nur schwer legitimieren. Hoheitliche Sanktionen könnten zwar noch aus sozialstaatlichen Erwägungen legitimiert werden, indem darauf abgestellt wird, dass auch und gerade der schwächer gestellte Wirtschaftsteilnehmer des Schutzes durch die Institutionen der Gemeinschaft bedarf. Diesem Einwand wurde freilich durch die Beschränkung des Subsidiaritätspostulats auf die Bereiche einfacher und leicht möglicher individueller Risikovorsorge bereits Rechnung getragen. So würde etwa die grundsätzliche Bestrafung übertreibender Werbung schon deshalb gegen das Postulat der Subsidiarität staatlichen Strafens verstoßen, weil innerhalb der Gesellschaft ständig und großflächig Lernprozesse im Gang sind, aufgrund derer der Einzelne mit solchen Werbeaussagen umgehen können muss.

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Der dritte verbleibende Kern des Subsidiaritätspostulats liegt bei der Wahl der Sanktion: Hier erlangt der – in der bisherigen Darstellung eingeebnete – Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht seine innere Berechtigung[391]. Vor jeder Sanktionierung eines Verhaltens mit Kriminalstrafe muss demnach die Frage beantwortet werden, ob dieses Verhalten hinreichend qualifizierte Bedingungen erfüllt, um mit dem kommunikativen Unwertgehalt sanktioniert zu werden, der mit der Kriminalstrafe zum Ausdruck gebracht wird. Verlangt ein Verhalten nur eine Sanktion zur rein faktischen Normbestätigung – oder deutlicher noch: zur Bestätigung einer bloßen Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers – etwa der folgenlose Verstoß gegen Vorschriften für Gefahrgütertransporte –, ist eine Kriminalstrafe regelmäßig nicht zu legitimieren. Anders ist dies, wenn neben der Ordnungsentscheidung des Gesetzgebers konkrete Individualinteressen beeinträchtigt werden – etwa bei Verätzungen der Atemwege von Dritten durch Giftdämpfe infolge des Unfalls eines ungesicherten Gefahrguttransports[392]. Gleiches gilt für den Einsatz von Strafrecht zum Schutz anderer als elementarer Voraussetzungen individueller Freiheiten und für den Einsatz des Strafrechts zum Schutz wirtschaftsethischer Axiome wie z. B. Marktneutralität oder Fairness[393]. Fragmentarisch einzelne Rechtsgutsverletzungen, etwa weil sie phänomenologisch seltener vorkommen, überhaupt nicht zu sanktionieren, ist dagegen schwer begründbar.

Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts› C › III. Konvergenz rechtlicher, strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme

III. Konvergenz rechtlicher, strafrechtlicher und ökonomischer Steuerungssysteme

184

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich zunächst primär auf die Wirkweise ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen und haben insoweit vor allem eine grundlegende Divergenz beider Steuerungsmechanismen hervortreten lassen: Ökonomische Steuerungsmechanismen setzen im Ausgangspunkt auf eine Wirksamkeit aus sich selbst; strafrechtliche Steuerungsmechanismen arbeiten dagegen mit Verhaltenserwartungen und der Androhung von Sanktionen für den Fall qualifizierter Verstöße gegen diese Erwartungen. Zugespitzt formuliert kann der ökonomische Steuerungsmechanismus somit als autonom, der strafrechtliche dagegen als heteronom qualifiziert werden.

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Aus diesem Unterschied in der Wirkungsweise beider Steuerungsmechanismen lassen sich in einem ersten Schritt erhebliche Folgen für die material inhaltliche Wirkungsrichtung beider Steuerungsmechanismen ableiten: In ihrer Wirkungsrichtung können heteronome und autonome Steuerungsmechanismen gegenläufig gerichtet sein und einander schwächen bis hin zur Aufhebung des einen oder anderen Mechanismus. Sie können aber auch gleichgerichtet sein und einander verstärken.

Beispiel:

Unternehmer A aus der metallverarbeitenden Industrie erzeugt bei der Produktion verunreinigtes Schmieröl, das aufgrund abfallrechtlicher Normen kostspielig als Sondermüll entsorgt werden müsste. Unternehmer B mit Tätigkeitsschwerpunkten in der Chemie- und Abfallbranche erzeugt bei der Synthese bestimmter Stoffe ein ähnliches Öl. Um die abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, wird das Öl über eine konzerneigene Pilotanlage zur Abfallbeseitigung entsorgt. Aufgrund der exakten Kenntnisse über die Zusammensetzung des entsorgten Abfalls kann Unternehmer B seine Pilotanlage optimieren und so seine Wettbewerbsposition im Markt um Abfallanlagen verbessern. Die unbefugte Beseitigung von Abfällen wird zwar gem. § 326 StGB mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe sanktioniert, die Strafdrohung beeinflusst den Unternehmer B in seinem Handeln allerdings nur wenig. Seine erste Determinante ist die Weiterentwicklung seines Produkts „Entsorgungsanlage“. Die Strafnorm des § 326 StGB dokumentiert für ihn allenfalls als Symbol die Bedeutung des Umweltschutzes und die Absatzchancen seines Produkts. Für Unternehmer B ist der „Abfall“ ein wichtiger Stoff zum Betrieb seiner Pilotanlage, sodass er das Öl unabhängig von der gesetzlichen Sanktion dort verwenden würde. Die verwaltungsrechtlichen Regeln zum maximalen Schadstoffausstoß sind für ihn wesentliche Orientierungspunkte im Rahmen seiner Forschung und Entwicklung. Unternehmer A hat ein der normativen Steuerung gegenläufiges Interesse der möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung. Nach den Regeln der ökonomischen Entscheidungstheorie wird er das Öl daher nur dann als Sondermüll entsorgen lassen, wenn die Kosten der legalen Beseitigung nicht höher sind als die Kosten der illegalen Beseitigung, die sich im Fall des für A nahezu kostenlosen Einleitens des Öls in ein Gewässer oder in das Erdreich als Quotient der Kosten der Verurteilung und der statistischen Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben.

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