Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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161

Ob in den Fällen von Gefährdungsdelikten ein vom bloß gefährlichen Verhalten zu trennender spezifischer Gefährdungserfolg anerkannt werden soll, ist vom Standpunkt eines primär auf Verhaltenssteuerung ausgerichteten Strafrechts von untergeordneter Bedeutung. Konstruktiv lässt sich ein solcher Erfolg – als Verletzung von Vertrauen oder weniger psychologisierend als ein Verlust von Sicherheit oder auch auf andere Weise – begründen. Kritisches Potential kann dieses Konstrukt in Verbindung mit der Lehre von der Rechtsgutsverletzung entfalten, um dem Gesetzgeber auf diese Weise Begründungslasten aufzuerlegen und gewisse Handlungen, die nur zu einer zu vernachlässigenden Gefahr geführt haben, aus dem Tatbestand auszuschließen. Eine sinnvolle Begrenzung der Reichweite des Tatbestandes wird aber dogmatisch in der Regel bereits mit dem Gedanken der rechtlich missbilligten Gefahrenschaffung in Bezug auf ein zu schützendes Gut oder Interesse verbunden.

dd) Geringe Bedeutung subjektiver Beschränkungen

162

Die Handlungserwartung an den Normadressaten in einer spezifischen Handlungssituation erklärt weiter die Besonderheiten der subjektiven Tatseite der Gefährdungsdelikte. Wenn und weil der Normadressat (nur) in einer konkreten Gefahrensituation angesprochen wird, kann und muss sein äußeres und inneres Verhalten soweit als möglich auf den Schutz des gefährdeten Guts oder Interesses hin determiniert werden. Die Handlungsfreiheit der Normadressaten ist in diesen Fällen nicht die allgemeine Freiheit, irgendetwas zu tun oder zu unterlassen, sondern die Freiheit, eine bestimmte Handlung vornehmen zu dürfen, dies aber mit Bedacht tun und einzelne, naheliegende Gefahren vermeiden zu müssen. Auch der Bezugsgegenstand des Vorsatzes ist bei den Gefährdungsdelikten gerade auf diese Gefährlichkeit beschränkt[359]. Andererseits wird aber vom Einzelnen in solchen Sondersituationen besondere Achtsamkeit gefordert. Daher ist in diesen Fällen auch das fahrlässige Herbeiführen der Gefahr typischerweise strafbar. Die Bestrafung bedarf hier also – anders als bei den Verletzungsdelikten – keiner zusätzlichen Rechtfertigung mehr[360]. Rechtstatsächlich ist daher bei den meisten Gefährdungsdelikten auch die fahrlässige Begehung strafbar und bei vielen sogar die typische Begehungsform. Rechtsdogmatisch entsprach dem lange Zeit die Auffassung, dass die Frage, ob die fahrlässige Übertretung einer Norm strafbar sein sollte, als ein Problem der richtigen Auslegung des Straftatbestandes angesehen wurde[361].

ee) Vorverlagerungen der Steuerungswirkung durch die Strafbarkeit des Versuchs?

163

Besonderheiten ergeben sich aus steuerungstechnischer Sicht bei der Frage, ob und inwieweit der Versuch der Gefährdung sanktioniert werden soll[362]. Diese Besonderheiten folgen wiederum aus dem Umstand, dass die Gefährdungstatbestände bereits auf einen konkreten – häufig im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung liegenden – Erfahrungsraum Bezug nehmen und dort spezifische Gefährdungshandlungen unter Strafe stellen.

164

Der Versuch eines Gefährdungsdelikts würde den strafrechtlichen Schutz in das Vorfeld der vollendeten Gefährdung des durch den Tatbestand geschützten Rechtsguts bzw. Institution verschieben[363]. So würde etwa der Versuch einer Baugefährdung durch die Ausführung eines Baus unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik Verhaltensweisen pönalisieren, die noch nicht einmal einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik beinhalten und nur möglicherweise auf einen solchen Verstoß hinführen. Konkret könnte etwa bereits das Anmischen falschen Betons im Betonwerk bestraft werden, wenn bei einem konkreten Bauwerk, für das der Beton gedacht ist, nur ein besonders belastbarer Beton verwendet werden darf.

165

In einem solchen Fall mag die drohende Gefahr zwar erkennbar sein, die erkennbare Gefahr darf mit der tatsächlichen Gefahr indessen noch nicht gleichgesetzt werden. Ob der Unternehmer diesen Beton tatsächlich ausliefern wird, ob nochmals eine Kontrolle vorgenommen wird und ob diese Kontrolle, den Fehler aufdeckt oder ob der Unternehmer beabsichtigt, dem Gemisch weitere Stoffe beizumischen, die den Beton dem geforderten Beton gleichwertig machen würden, ist ungewiss. Eine Situation der Ungewissheit darf damit nicht mit der Situation einer Gefahr gleichgesetzt werden. Fehlt aber eine Gefahr für ein Rechtsgut, entfällt eine wesentliche Legitimationsgrundlage für die Strafbarkeit eines Verhaltens überhaupt. Außerdem verlieren die nach der traditionellen Sichtweise verbleibenden Gründe einer Versuchsstrafbarkeit, die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens und der Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit, an Überzeugungskraft. Liegt das Verhalten im Vorfeld jeglicher Gefährdung, wird es in aller Regel objektiv neutral sein[364]. Von objektiv neutralem Verhalten kann aber zum einen kein schädlicher Eindruck auf die Allgemeinheit ausgehen; zum anderen bezieht sich der rechtsfeindliche Wille auf ein in der Zukunft liegendes Verhalten und ist daher im eigentlichen Sinne gerade noch nicht betätigt worden.

166

Um diese Konsequenz zu vermeiden, setzt ein für den Versuch des abstrakten Gefährdungsdelikts relevantes unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB in der Regel den unmittelbaren Beginn mit der tatbestandsmäßigen Handlung voraus[365]. Die (Teil-)Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Handlung muss aus demselben Grund auch bei konkreten und potentiellen Gefährdungsdelikten vorausgesetzt werden[366]. Raum für eine wirkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit durch die Regeln des Versuchs bleibt zumeist also nur bei konkreten Gefährdungsdelikten und untauglichen Versuchen. Hält man für die konkreten Gefährdungsdelikte daran fest, dass der Tatentschluss entsprechend dem Vorsatz des vollendeten Delikts die konkrete Gefährdung mit umfassen muss, wird der Tatentschluss in der Praxis freilich kaum nachweisbar sein[367].

ff) Die Erweiterung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen

167

Für die Ausdehnung der Strafbarkeit über den unmittelbar Handelnden hinaus auf weitere Personen und damit die horizontale Ausdehnung der Strafbarkeit gelten für das Gefährdungsdelikt zunächst die für das Verletzungsdelikt entwickelten Regeln und Prinzipien.

168

Viele praktisch bedeutsame Gefährdungsdelikte – wie etwa die §§ 316, 325, 327 StGB – sind wegen ihrer Bezugnahme auf eine spezifische Handlungssituation jedoch als eigenhändige Delikte oder Sonderdelikte ausgestaltet[368]. Dies führt zu einer Begrenzung des Kreises möglicher Täter, sodass die Strafbarkeit von vorsätzlich handelnden Außenstehenden auf die allgemeinen Regeln der Teilnahme beschränkt ist und die Strafbarkeit nur fahrlässig handelnder Dritter gänzlich ausgeschlossen ist. Die Beschränkung der Verantwortlichkeit Dritter ist wiederum Ausfluss der Gefährdungsdelikte als Steuerungsinstrumente konkreter Erfahrungsräume. Soweit sich die Gefährdungsdelikte auf Personen in einer bestimmten Handlungssituation beziehen, ist es folgerichtig, außenstehende Dritte durch die Norm gerade nicht anzusprechen.

c) Untergeordnete Bedeutung sonstiger Deliktsformen

169

Neben den beiden grundlegenden Straftatkategorien des Verletzungsdelikts und des Gefährdungsdelikts hat die Strafrechtsdogmatik noch weitere Deliktsformen herausgearbeitet. Dazu gehören etwa die Besitz-, Tätigkeits- und Unternehmensdelikte oder die Organisationsdelikte. Die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikt bezieht sich freilich auf die Verletzung oder Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter, während mit den Begriffen der Besitz-, Tätigkeits-, Unternehmens- oder Organisationsdelikte tatbestandsmäßige Verhaltensweisen kategorisiert werden. Als steuerungsdogmatische Kategorien können diese Typisierungen für das Wirtschaftsstrafrecht jedoch vernachlässigt werden[369]:

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