Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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bb) Beschränkung der Sanktionierung fahrlässiger Gefahrschaffungen auf überragende Rechtsgüter

138

Der den Verletzungsdelikten eigene strafrechtliche Steuerungsmechanismus ist damit freilich erst unvollkommen erfasst: Bliebe es bei dieser rein objektiven Beschreibung des Unrechts, wären die in den Tatbeständen umschriebenen Interessen zwar umfassend geschützt, gleichzeitig wären allerdings die Handlungsfreiheiten der Normadressaten in unerträglicher Weise eingeschränkt. Eine Sanktion würde nämlich bereits dann eingreifen, wenn ein Täter gehandelt hätte, ohne das Rechtsgut verletzen zu wollen oder die Gefahr auch nur zu erkennen. Soll diese unbewusste Fahrlässigkeit für die Begründung einer Strafe ausreichen[307], so kann sie überhaupt nur mit dem Schutz überragend wichtiger Güter legitimiert werden[308]. Rechtstatsächlich entspricht dem die Konzentration auf Fälle der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Die Grenzen werden allerdings recht schnell deutlich, wenn man sich – die fahrlässige Nötigung unter Strafe gestellt – den Fall denkt, dass ein Arbeitgeber unter Verkennung der einschlägigen Rechtslage seinen Arbeitnehmer unter Ausübung nicht unerheblichen Druckes dazu drängt, auf ihm zustehende Ansprüche – wie zum Beispiel Auslandszuschläge für eine Geschäftsreise – zu verzichten. Kritisch zu beurteilen sind auch weit gefasste Fahrlässigkeitstatbestände im Umweltstrafrecht, wie z. B. die fahrlässige Gewässerverunreinigung gem. § 324 Abs. 3 StGB.

cc) Beschränkung auf rechtlich missbilligte und sich aufdrängende Gefahrschaffungen im Übrigen – besondere Problematik subjektiver Beschränkungen im Wirtschaftsstrafrecht

139

Soll der Einzelne in die Lage versetzt werden, von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in stärkerem Maße Gebrauch zu machen, wird man mehr[309] verlangen müssen. So kann man etwa bereits objektiv eine besondere Qualität der Handlung dahin einfordern, dass nur solche Handlungen tatbestandsmäßig sind, die als besonders missbilligte Gefahrschaffung den Erfolg in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt haben[310]. Subjektiv kann man als Untergrenze fordern, dass sich die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr in besonderem Maße aufgedrängt hat[311], dass der Einzelne den Eintritt des Erfolges als möglich oder wahrscheinlich erkannt hat[312] oder dass er den Eintritt des Erfolges zumindest voluntativ gebilligt hat[313].

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Speziell im Wirtschaftsstrafrecht kann man freilich selbst diese Untergrenze – unabhängig davon, wo sie genau gezogen wird – hinterfragen. Greift man wieder das Bild des homo oeconomicus auf, so ist dieser in seinem Handeln extrem folgenorientiert und kalkulierend. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein ein Rechtsgut schädigendes Risiko realisiert, wird der seine Handlungsfolgen kalkulierende homo oeconomicus zumeist erkennen. Wenn er eine Handlung gleichwohl vornimmt, dann hat er auch die Möglichkeit eines Fehlschlags im Sinne einer Rechtsgutsverletzung in die Kalkulation aufgenommen und sich mit der Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung abgefunden.

Befürwortet man daher für das gesamte Strafrecht einheitliche Mindestbedingungen für vorsätzliches Handeln, so muss man sich darüber im Klaren sein, dass dieser Kategorie im Wirtschaftsstrafrecht eine allemal geringere Ausscheidungsfunktion zukommt als in anderen Kriminalitätsfeldern. In der Rechtsprechung wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere an die Feststellung des Billigungselements bei Vorliegen eines Eventualvorsatzes (zumindest bereichsweise) erhöhte Nachweisanforderungen gestellt werden[314].

dd) Vorverlagerungen der Steuerungswirkung durch die Strafbarkeit des Versuchs – Besonderheiten in wirtschaftsstrafrechtlichen Fallkonstellationen

141

Wenn der Täter weiß oder zumindest für möglich hält, dass sein Verhalten ein tatbestandlich geschütztes Rechtsgut verletzen kann, bedarf es doch andererseits einer Begründung, weshalb der tatsächlichen Rechtsgutsverletzung eine grundsätzlich strafbarkeitsbegründende Funktion zukommen und der Versuch nur unter bestimmten weiteren Umständen (§ 23 Abs. 1 StGB) strafbar sein soll. Der Gedanke der Verhaltenssteuerung würde an sich eine Begründung für die Strafbarkeit der (nur) versuchten Tat erst gar nicht verlangen, da mit der Vornahme der (straf)rechtlich missbilligten Handlung der hinreichende Beitrag des Täters bereits erbracht ist[315].

142

Ein – freilich schwacher – Legitimationsversuch könnte historisch argumentierend darauf verweisen, dass die tatsächliche Verletzung herkömmlich erst den äußeren Anlass für das öffentliche Einschreiten und in der Folge den Ausspruch der Sanktion gegeben hat[316]. Heute ist es geläufig, den Strafgrund des Versuchs subjektiv in der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens[317], in dem Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit[318] oder objektiv in der (konkreten) Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts zu suchen[319]. Der Wert dieser Ansätze wird wiederum vor dem Hintergrund der individuellen Freiheitsinteressen deutlich: Die Anerkennung der allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem daraus resultierenden Recht des Einzelnen auf Freiheit seiner Person schützt den Einzelnen vor staatlichen Zugriffen, solange aus seinem Verhalten keine Gefahren für Dritte resultieren[320]. Der Eintritt des Erfolgs dokumentiert regelmäßig eine solche Gefahrschaffung und wird damit zur grundsätzlichen Voraussetzung, um das Verhängen einer Sanktion insgesamt als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Versuchsstrafbarkeit für schwerwiegende Delikte als Strafbarkeit der erst im Ansatz dokumentierten Gefährlichkeit fügt sich in dieses Konzept dann als eine wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsguts noch verhältnismäßige, weitergehende Inanspruchnahme des Einzelnen ein[321]. Im Bereich vor einer dokumentierten Gefährlichkeit sind indessen selbst weniger einschneidende präventive Eingriffe der Hoheitsgewalt nur unter engsten Voraussetzungen zulässig; Raum für repressives Vergehen besteht unterhalb dieser Einschrittsschwelle nicht[322].

143

Der Gedanke eines solchen, in der gesetzlichen Regelung des Versuchs zum Ausdruck kommenden Interessenausgleichs kann aber noch – unter anderem – zwei weitere Eigenheiten der Versuchsdogmatik erklären: die Vorverlagerung der Strafbarkeit (zeitlich) vor die tatbestandsmäßige Handlung sowie die durchweg mildere oder gar nicht erst eintretende Sanktion, wenn der Täter nach dem Überschreiten des Versuchsstadiums Handlungen vornimmt, um den Eintritt des Erfolges zu verhindern.

144

So darf die Hoheitsgewalt schon wegen ihres Schutzauftrages gegenüber dem angegriffenen Rechtsgutsträger oft nicht zuwarten, bis der Täter die tatbestandsmäßige Handlung tatsächlich vornimmt. Andererseits darf der Zugriff auf den Täter nicht beliebig in den Bereich der Vorbereitungshandlungen hineinreichen. Insbesondere unter prozessualen Aspekten wären bei einem zu frühen Zugriff auf den Täter Beweisprobleme hinsichtlich der tatsächlich beabsichtigten Tat vorprogrammiert, die der Effizienz des Strafverfahrens als Verfahren zur Sanktionierung von unerwünschten Verhaltensweisen kontraproduktiv wären.

Angesichts dieser komplexen Interessenlage ist es schwierig, den Zeitpunkt, bis zu dem die Versuchsstrafbarkeit vorverlagert werden sollte, allgemeingültig festzulegen. Kriterien hierfür sind die räumlich-zeitliche Nähe zur tatbestandsmäßigen Handlung, die objektive Neutralität bzw. der objektiv-deliktische Sinnbezug einer Handlung, die Tätervorstellung und der Grad der persönlichen Entschlossenheit; in Grenzbereichen wird man über eine Kasuistik nur schwer hinauskommen. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht gehört der Umgang mit Risiken indessen oft zur täglichen Arbeit. Wo Risiken eng mit der Berufsausübung verbunden sind, kann daher nicht jede Gefahrschaffung zur Überschreitung der Versuchsschwelle ausreichen. So kann organisatorisch zwar an einzelnen Punkten ein erhebliches Risiko geschaffen worden sein, an anderer Stelle können aber zugleich Maßnahmen ergriffen worden sein, um die Realisierung dieses Risikos zu verhindern. Dabei kann sich aus der Arbeitsteilung durchaus ergeben, dass Risikoschaffung und Maßnahmen zur Risikovermeidung personell auf unterschiedliche Stellen aufgeteilt sind. Notwendig ist in diesen Fällen stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Andererseits können der stereotype Ablauf der Ereignisse und feste Produktionsketten dazu führen, dass sich schon weit im Vorfeld des eingetretenen Schadens vorgenommene Manipulationen planmäßig in einem Erfolg niederschlagen. Ein Versuch kann hier also auch gegeben sein, obwohl bei einer naturalistischen Betrachtung eine räumlich-zeitliche Nähe zu einer Rechtsgutsverletzung noch nicht festgestellt werden kann. So kann etwa in der wissentlichen Auslieferung schadhafter Fahrzeugtanks bereits der Versuch einer Körperverletzung an potentiellen Unfallopfern liegen, auch wenn mit dem Auftreten der ersten gravierenden Unfälle erst in einigen Monaten zu rechnen ist[323].

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