Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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Über die formale Bestimmung des Begriffs der Strafe hinaus finden sich in der Literatur vielfältige Versuche, die Strafe auch material näher zu bestimmen. Obwohl es sich bei dem Begriff der Strafe um den zentralen Begriff des Strafrechts schlechthin handelt[263], herrscht über seine materiale Bestimmung eine weitreichende Unsicherheit[264].

Diese Unsicherheit kommt zunächst in der Kontroverse der verschiedenen Straftheorien zum Ausdruck. Zwischen absoluten und relativen Theorien vermittelnd soll eine Vereinigungslehre die Grundlage des gesamten Systems bilden[265]. Die mit der Strafe verfolgten Zwecke bestimmen aber in jedem Fall ganz wesentlich den Gehalt der Strafe, soweit er über das bloße Zufügen eines empfindlichen Übels hinausgehen soll. Der Strafzweck als materialer Legitimationsgrund der Strafe beeinflusst maßgeblich deren kommunikativen Gehalt sowie ihre tatsächliche Ausgestaltung und damit das Sanktionensystem überhaupt[266]. Die entscheidende Weichenstellung folgt aus der Entscheidung, ob Strafe (auch) einen personalen Tadel oder (nur) ein rechts- oder sozialethisches Unwerturteil zum Ausdruck bringen soll[267], ob Strafe (auch) zur symbolischen Wiederherstellung eines Rechtsverhältnisses oder (nur) der Normbestätigung dienen soll[268] und ob Strafe weitere Nebenzwecke verfolgen darf[269].

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Zwar werden in der Strafrechtswissenschaft der Verbrechensbegriff und das Strafziel nicht selten getrennt voneinander behandelt, und auch die Kategorien der Straftat werden in der Regel eigenständig ohne ausdrücklichen Bezug auf die Strafzumessung entfaltet[270]. Dies ändert indessen nichts daran, dass jede nähere Deutung des Verbrechensbegriffs zumindest implizit die Vorstellung von einem konkreten Strafziel voraussetzt[271]. Dabei wird im vertikalen wie horizontalen Rechtsvergleich in jeder entwickelten Rechtsordnung zwischen verschiedenen Arten von Delikten unterschieden:

In fast jeder europäischen Rechtsordnung wie auch in der Rechtsordnung des anglo-amerikanischen common law findet sich die Unterscheidung zwischen Kriminalstrafen und Verwaltungssanktionen[272]. Für das deutsche Strafrecht kann auf die Unterscheidung zwischen Privatverbrechen, bürgerlichem Unrecht und Kriminalunrecht bei Kant und Hegel und das aus dem Kriminalstrafrecht ausgegrenzte Polizeistrafrecht bei Feuerbach verwiesen werden[273]. Noch heute wird de lege lata grundlegend zwischen dem Kriminalstrafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten unterschieden. In jüngerer Zeit unterteilt – zum Teil als wegweisend charakterisiert[274] – Naucke das Strafrecht im weitesten Sinn in ein „echtes“ Strafrecht unter dem Postulat der Vergeltungsstrafe, dem ein Interventionsrecht gegenüber stehen soll, das kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen offen steht[275]. In der Folge grenzt er den Verbrechensbegriff stark ein und fasst unter das echte Strafrecht nur „vorsätzliche, mit Unrechtsbewusstsein begangene gewaltsame Angriffe auf Leib, Leben und Freiheit“. Abstrakt beschreibt er das damit erfasste Unrecht als Unrecht, das unabhängig davon ist, ob man in einer Demokratie oder einer Diktatur lebt, das so gesehen absolut sei und sich politischer Verfügung entziehe[276].

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Die vorstehenden Erwägungen zeigen jedenfalls, dass die Sanktion als Reaktion auf unwertes Handeln einen Sinngehalt hat, der maßgebend durch die Tat bestimmt wird. Je nach Tat fungiert Strafe als Instrument zum Schutz von elementaren Rechtsgütern, schützt Strafe Sicherheitsinteressen oder eine elementare Sozialmoral oder verwirklicht einen sozialen Ordnungsauftrag. Dies alles unter den einen Begriff des Strafrechts zu fassen, ist bei einem Verständnis des Begriffs der Strafe als Sanktionierung von unwertem Verhalten möglich, für die Entwicklung prinzipieller Zurechnungs- und Verantwortlichkeitsstrukturen aus Gründen der Praktikabilität der Rechtsanwendung wünschenswert und insbesondere im Kontext einer wirtschaftsstrafrechtlichen Abhandlung auch sachdienlich[277]. Jenseits dieses Grundverständnisses ist die Strafe material aber vielgestaltig, weshalb auch das Sanktionensystem insgesamt pluralistisch ausgestaltet ist.

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Damit verknüpft ist die Forderung nach einer Präzision bei der Strafrechtsanwendung im Einzelfall: Strafe als Vergeltung für die Verletzung elementarer Rechtsgüter, wie etwa der Tötung eines Menschen, fordert die schärfste Sanktion heraus, verlangt material eine möglichst präzise Zurechnungsdogmatik und prozessual die größtmögliche Gewährleistung der Beschuldigtenrechte. Bei einer Strafe als Reaktion auf einen bloßen Verstoß gegen gesamtgesellschaftliche Sicherheitsinteressen (z. B. den öffentlichen Frieden) oder elementare sozialmoralische Vorstellungen rückt das Element des sozialethischen Tadels in den Vordergrund, material liegt hier die Straftat möglicherweise im Vorfeld einer in der Außenwelt dokumentierten, dinglich fassbaren Rechtsgutsverletzung, dafür bleibt die Strafe in ihren Folgen begrenzt. Eine Sanktion gegen bloße Ordnungsvorschriften kann möglicherweise bereits bei einem rein objektiven und nicht mit individueller Schuld verknüpften Verstoß gegen eine Norm verhängt werden, entsprechend gering wird der kommunikative Gehalt der Strafe, die ihrem Betrag nach im Einzelfall – etwa bei einem massiven kartellrechtlichen Verstoß gegen die gesetzlich festgeschriebene Marktordnung – weit über der Geldstrafe einer Straftat liegen kann. Daraus folgt, dass auch Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsunrecht mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt werden, der Gehalt dieser Aussage erschöpft sich aber (meist) in dem Tadel des Verstoßes gegen die Ordnung oder den Missbrauch einer bestimmten Institution[278].

c) Auseinandersetzung mit naheliegender Kritik

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Den Begriff der Strafe in erster Linie als sanktionierende Reaktion auf unwertes Handeln zu beschreiben, mag Kritik hervorrufen. Am nächsten liegt der Einwand Roxin s, ein entsprechendes Strafrecht drohe unscharf zu werden, und die zu schützenden Rechtsgüter seien nur schwer fassbar[279]. Und wenn das Strafrecht erst seinen Bezug zu einem konkreten Rechtsgut verloren habe, bestehe die Gefahr, sich in bedenklicher Weise einem reinen Gesinnungsstrafrecht zu nähern[280]. Roxin ist freilich nicht der Auffassung, dass sozialgefährliches Verhalten von der Gesellschaft geduldet werden soll. Roxin erkennt das Bedürfnis einer staatlichen Intervention vielmehr ohne Weiteres an. Seine Kritik mündet letztlich in die Mahnung, eine Dogmatik und Zurechnungsstrukturen zu entwickeln, die insbesondere Ausdehnungen und Vorverlagerungen gerecht werden kann[281]. Diese Mahnung ist sicher auch für das Wirtschaftsstrafrecht berechtigt.

129

Weiter geht die Kritik von Jakobs an modernen Entwicklungen des Strafrechts. Jakobs erkennt die Stabilisierungsprobleme moderner Gesellschaften und den daraus resultierenden Bedarf einer Garantie auch von Werten und des entsprechenden Wertekonsenses. Er will den Einsatz des Strafrechts in diesem Bereich aber auf „Legitimationskrisenzeiten“ beschränken und nennt es dann „Feindstrafrecht“[282]. Dieses „Feindstrafrecht“ müsse so deutlich vom „Bürgerstrafrecht“ abgesetzt werden, dass keine Gefahr bestehe, es könne per systematischer Interpretation oder Analogie oder sonst wie in das bürgerliche Strafrecht einsickern[283]. Diese Analyse des Istzustandes lässt freilich einige wesentliche Fragen offen: So erscheint zweifelhaft, wie sich die von Jakobs beschriebenen Legitimationskrisenzeiten auszeichnen. Dieser Frage soll an dieser Stelle nicht näher nachgegangen werden. Von Interesse ist hier nur, ob zu diesem Feindstrafrecht auch das Wirtschaftsstrafrecht zu zählen ist und dieses in seiner Anwendung auf besondere Legitimationskrisen unseres Wirtschaftssystems zu beschränken ist. Darauf deutet zunächst der Umstand hin, dass zu den von Jakobs kritisierten Normen auch Normen gehören, die typischer Weise dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet werden[284]. Auch geht es im Wirtschaftsstrafrecht, das die Voraussetzungen von wirtschaftlichem Handeln des Einzelnen im konkreten Wirtschaftssystem schützt, letztlich um den Schutz eines Wertekonsenses und nicht um den Schutz naturgegebener Freiheiten. Da im Wirtschaftsstrafrecht die Legitimationskrise von Normen aber nicht zeitlich beschränkt, sondern aufgrund der dort herrschenden Dilemmasituationen strukturell angelegt ist, kann es sich nicht um typisches Feindstrafrecht handeln. Die Gesellschaft kann sich nicht auf Anreizstrukturen verständigen, denen die Neigung zum Rechtsbruch immanent ist, und diejenigen Personen, die diesen Strukturen folgen, zugleich als Feinde aus ihrer Mitte ausschließen. Es scheint also neben dem von Jakobs als „Feindstrafrecht“ bezeichneten Strafrecht durchaus Bereiche zu geben, in denen eine solch besondere Stabilisierung der Normen durch Strafrecht notwendig ist und dazu gehört auch das Wirtschaftsstrafrecht.

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