7
Der Begriff des Schuldverhältnisses wird im BGB nicht definiert, sondern nur von seinen Rechtsfolgen her geregelt. So ist der Gläubiger nach § 241 Abs. 1 kraft des „Schuldverhältnisses“ berechtigt, von dem Schuldner eine „Leistung“ zu fordern, wobei diese auch in einem Unterlassen bestehen kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 241 Abs. 2, dass das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Wie aus § 311 Abs. 2 und 3 folgt, kann sich ein Schuldverhältnis auch auf solche Pflichten beschränken.
Obwohl diese Vorschriften das Schuldverhältnis nicht definieren, kann aus Ihnen jedenfalls folgende Grunddefinition abgeleitet werden:
Ein Schuldverhältnisist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind. Es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien[1].
8
Wie aus dieser Definition folgt, bestehen die genannten Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Dies wird als Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses bezeichnet.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe› A. Das Schuldverhältnis› I. Die Entstehung von Schuldverhältnissen
I. Die Entstehung von Schuldverhältnissen
9
Die Schuldverhältnisse werden, je nach Art ihrer Entstehung eingeteilt in:
• |
Vertragliche Schuldverhältnisse, |
• |
vertragsähnliche Schuldverhältnisse und |
• |
gesetzliche Schuldverhältnisse. |
1. Das vertragliche Schuldverhältnis
10
Nach § 311 Abs. 1 ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch einseitige Willenserklärung ist zwar möglich, aber sehr selten. Wichtigster Anwendungsfall hierfür ist die in § 657 geregelte Auslobung (z.B. das Versprechen eines Finderlohns). Die näheren Einzelheiten zum Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse sind im Skript „BGB-AT I“ (dort Teil 4) dargestellt.
2. Das vertragsähnliche Schuldverhältnis
11
Nach § 311 Abs. 2kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Verletzt der Schuldner nach Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses seine Rücksichtnahmepflichten, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 schadensersatzpflichtig.
Beispiel
A betritt das Geschäft des B, um etwas zu kaufen. Auf dem Boden liegt ein matschiges Gemüseblatt, welches B übersehen hat. A rutscht auf dem Blatt aus und verletzt sich.
Nach § 311 Abs. 3kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem MaßeVertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zu beachten ist aber, dass „normales“ Verhandlungsvertrauen, dass man grundsätzlich jedem entgegenbringt, hierfür nicht ausreicht, sondern dass der Dritte eine besondere persönliche Seriosität für sich in Anspruch nimmt[2].
Beispiel
PKW-Händler H verkauft im Auftrag seines Kunden E einen in Zahlung genommenen gebrauchten PKW an den Käufer K. Dabei versichert H dem K, dass er den Wagen persönlich auf Mängel hin überprüft habe und der Wagen frei von Mängeln sei. Tatsächlich weist der Wagen Mängel auf, die für H als Fachmann erkennbar gewesen wären. Hier kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 auch zwischen H und K zustande, obwohl H nur im Kundenauftrag gehandelt hat, also selbst nicht Vertragspartner des K werden sollte. Er haftet dem K daher auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 auf Schadensersatz (sog. „Vertreter – cic“)[3].
Diese Schuldverhältnisse werden als „vertragsähnlich“ bezeichnet, weil für die Haftung aus Pflichtverletzungen hier die gleichen Grundsätze gelten, wie für vertragliche Schuldverhältnisse. Hat im vorstehenden „ Gemüsebeispiel “ nicht B das Gemüseblatt liegen gelassen, sondern sein Ladenangestellter L, so wird dessen Verschulden dem B nach § 278 zugerechnet. Hier unterscheiden sich vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche von den gesetzlichen Ansprüchen, etwa aus §§ 823 ff. Dort ist eine Zurechnung von Fremdverschulden nach §§ 278 nicht möglich.
Das Nähere hierzu wird im Skript „Schuldrecht AT II“ behandelt.
3. Das gesetzliche Schuldverhältnis
12
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch Verwirklichung des vom Gesetz umschriebenen Tatbestands. So macht sich z.B. nach § 823 Abs. 1 schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen rechtwidrig verletzt. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können durchaus nebeneinander bestehen. Beschädigt z.B. der Mieter die Wohnung seines Vermieters, so stehen dem Vermieter sowohl Ansprüche aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 535) als auch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung zu. Das gesetzliche Schuldverhältnis wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe› A. Das Schuldverhältnis› II. Der Inhalt des Schuldverhältnisses
II. Der Inhalt des Schuldverhältnisses
13
Begrifflich sind Pflichten und Obliegenheiten zu unterscheiden. Die Pflichten sind entweder primäre oder sekundäre Pflichten. Die primären Pflichten lassen sich wiederum in Leistungspflichten und Schutzpflichten einteilen. Die Relevanz dieser Einteilungen zeigt sich vor allem bei den sekundären Pflichten, die wir im Skript „Schuldrecht AT II“ behandeln werden. So ist z.B. ein Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ aus §§ 280 Abs. 3, 281 bzw. § 283, abgesehen vom Ausnahmefall des § 282, nur möglich bei Verletzung von Leistungspflichten.
14
Obliegenheitensind – im Unterschied zu den Pflichten – Verhaltensanforderungen, deren Nichtbeachtung lediglich Rechtsnachteile mit sich bringt. Anders als die Pflichten, können sie keine Schadensersatzansprüche auslösen.
Beispiel
Nichtbeachtung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254, Gläubigerverzug nach §§ 293 ff., kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB etc. Zu beachten ist aber, dass der Schuldnerverzug nach § 286, anders als der Gläubigerverzug, eine Pflichtverletzung darstellt.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe› A. Das Schuldverhältnis› III. Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
III. Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
1. Umfang und Inhalt der Vertragsfreiheit
15
Im Schuldrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit wird in § 311 Abs. 1 vorausgesetzt. Sie umfasst die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und die Formfreiheit. Abschlussfreiheitbedeutet, dass es jedermann freisteht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt[4]. Kontrahierungsverbote und Kontrahierungszwänge finden sich v.a. außerhalb des BGB.[5]
Читать дальше