Achim Bönninghaus - Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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Der Inhalt:
Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Leistungsbefreiung, Leistungsverzögerung,Rücksichtspflichtverletzung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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16

Nach dem Grundsatz der Formfreiheitkönnen Rechtsgeschäfte grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Wichtige Fälle, wo das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, sind z.B. § 311b Abs. 1 (Grundstücksgeschäfte), § 518 Abs. 1 (Schenkungsversprechen), § 766 (Bürgschaft) etc.

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Inhaltsfreiheitbedeutet, dass die Parteien den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. §§ 134, 138) und der Grenzen des zwingenden Rechts (z.B. § 551 Abs. 4) frei bestimmen können.

Besondere Grenzen bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ergeben sich bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt.

Da das „Kleingedruckte“ vor Vertragsschluss häufig nicht gelesen wird, und wenn es gelesen wird, meist nicht verstanden wird, ist der Vertragspartner des Verwenders schutzwürdig, so dass das Gesetz der Inhaltsfreiheit hier Grenzen setzt.

Die Prüfung der wirksamen Einbeziehung von AGB in den Vertrag erfolgt in fünf Schritten:

a) Anwendbarkeit der §§ 305–310

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Nach § 310 Abs. 4 S. 1 finden die §§ 305 ff. generell keine Anwendung auf die in diesem Absatz aufgeführten Verträge. Dies sind Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Gem. § 306a sind die §§ 305 ff. dagegen auch anwendbar auf Umgehungsgeschäfte. Ein Umgehungsgeschäft liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer seine Abnehmer veranlasst, ihm die von ihm selbst entworfenen AGB zu „stellen“.

b) AGB i.S.v. § 305 Abs. 1

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Es müssen AGB im Sinne der o.g. Definition vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwender selbst beabsichtigt, diese in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden. Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen dafür gemacht wurden damit sie (egal durch wen) in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Erwirbt z.B. jemand in einem Schreibwarengeschäft ein vorgedrucktes Vertragsformular, um es beim Verkauf seines privaten PKW zu verwenden, dann handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 unterliegen.

Diese müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt worden sein. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) also bei einem sog. „Verbrauchervertrag“ist § 310 Abs. 3 Nr. 1 zu beachten. Danach gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass unstreitig oder erwiesen ist, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind.

c) Einbeziehung in den Vertrag

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Für die Einbeziehung gelten die §§ 145 ff., die aber durch § 305 Abs. 2 verschärft werden. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Verwender seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass seine AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Dieser Hinweis muss grundsätzlich ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.

Beispiel

Lösen einer Parkkarte am Parkscheinautomaten.

Es muss ferner die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bestehen und der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklären.

Bei den in § 305a genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verträge auf der Grundlage von behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen) richtet sich die Einbeziehung nur nach §§ 145 ff. Eine weitere Ausnahme enthält § 310 Abs. 1 für AGB, welche gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Bei Arbeitsverträgen ist § 305 Abs. 2 ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2).

Nach § 305b darf keine vorrangige Individualabrede vorliegen.

Beispiel

Händler H verkauft seinem Kunden K einen gebrauchten PKW. H versichert dem K auf Rückfrage ausdrücklich, der Wagen sei unfallfrei. In den AGB des H ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Hier ergibt sich aus § 305b, dass sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf die Unfallfreiheit erstreckt.[6]

Nicht in den Vertrag einbezogen werden auch überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c). Gem. § 305c Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Zu beachten ist dabei § 310 Abs. 3 Nr. 2, wonach bei einem Verbrauchervertrag § 305c Abs. 2 auch dann anwendbar ist, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Verbraucher aufgrund ihrer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

d) Inhaltskontrolle, §§ 307–309

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Die Inhaltskontrolle richtet sich nach §§ 307–§ 309.

aa) Die Generalklausel des § 307

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Nach § 307 Abs. 1 S. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Generalklausel wird durch das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 und durch die Regelbeispiele in § 307 Abs. 2 näher konkretisiert.

Nach § 307 Abs. 1 S. 2 kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Beispiel

Verbraucher V schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Zins werden 5 % vereinbart. In den AGB ist geregelt, dass für die Darlehensgewährung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 350 € zu zahlen ist.

Muss V die Bearbeitungsgebühr zahlen?

Mit dieser Frage hatte sich der BGH in zwei neuen Entscheidungen vom 13.5.2014 auseinander zu setzen.[7] Nach § 307 Abs. 3 unterliegen nur solche Klauseln der Inhaltskontrolle die vom dispositiven Recht abweichen oder dieses ergänzen. Die beklagte Bank hatte nämlich argumentiert, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um einen Teil der Gegenleistung für die Darlehensgewährung, welche als vertragswesentlicher Bestandteil nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Der BGH hat dem entgegengehalten, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 der Darlehensgeber anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken habe. Es stelle daher einen Verstoß gegen einen wesentlichen Grundgedanken des § 488 dar, wenn daneben noch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangt werde.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 im Zweifel auch dann vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, zu verhindern, dass sog. „Kardinalpflichten“des Vertrages formularmäßig ausgehöhlt werden. Die Vorschrift betrifft vor allem die Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner des Verwenders daher vertrauen darf. So kann sich z.B. der Betreiber eines Kühlhauses nicht formularmäßig von der Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit den einzufrierenden Lebensmitteln freizeichnen[8].

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