Achim Bönninghaus - Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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Der Inhalt:
Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Leistungsbefreiung, Leistungsverzögerung,Rücksichtspflichtverletzung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!

Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.

1. Teil Die Schuldrechtsklausur

Inhaltsverzeichnis

A. Die Sachverhaltsstruktur

B. Das Lösungsprogramm

1. Teil Die Schuldrechtsklausur› A. Die Sachverhaltsstruktur

A. Die Sachverhaltsstruktur

1

Für die erfolgreiche Lösung einer Schuldrechtsklausur ist es zunächst einmal wichtig, sich mit deren Besonderheiten vertraut zu machen. Dabei hängt die Herangehensweise davon ab, welche Art von Schuldverhältnis die Grundlage des Klausursachverhalts bildet. So macht es z.B. einen Unterschied, ob die Klausur einen Vertragsschluss und seine Ausführung durch die Beteiligten (vertragliches Schuldverhältnis), oder z.B. einen Verkehrsunfall und seine Folgen (gesetzliches Schuldverhältnis) schildert.

Wie Klausuren mit dem Schwerpunkt „gesetzliche Schuldverhältnisse“ zu lösen sind, wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.

Das folgende Skript befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Lösungsprogramm zur Lösung von Klausuren aus dem Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse. Die Struktur des Sachverhalts dieser Klausuren besteht gewöhnlich aus drei Teilen: Dem „Vereinbarungsteil“, dem „Leistungsstörungsteil“ und dem „Frageteil“.

2

Im Vereinbarungsteil wird geschildert, wer mit wem worüber verhandelt hat und worüber Einigkeit erzielt wurde. Der Ersteller einer Klausur baut hier häufig Probleme des BGB-AT in den Sachverhalt ein, wie z.B. Abgabe und Zugang von WEen, Einigungsmängel, Beteiligung Minderjähriger, Stellvertretung und Formprobleme etc. Da nach § 311 Abs. 2[1] aber bereits schon mit Aufnahme des geschäftlichen Kontakts ein „vorvertragliches“ Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 entstehen kann, sollten Sie beim Durchlesen des Sachverhalts auch darauf achten, ob in diesem Teil der Klausur möglicherweise das Problem einer vorvertraglichen Pflichtverletzung angelegt ist, wie z.B. im Falle einer arglistigen Täuschung. Diese kann nämlich zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2) führen.

3

Im Leistungsstörungsteil des Klausursachverhalts finden Sie Angaben dazu, welche Zusagen von den Beteiligten nicht eingehalten wurden. Das Gesetz bezeichnet dies als „Pflichtverletzung“ (vgl. dazu § 280 Abs. 1 S. 1) bzw. als „Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung“ einer fälligen Leistung (so in § 323 Abs. 1). Versuchen Sie, sich an dieser Stelle einen ersten Überblick über die in Frage kommenden Arten der möglichen Pflichtverletzungen (Nichtleistung, Schlechtleistung etc.) zu verschaffen, da dies für die Auswahl der möglichen Anspruchsgrundlagen wichtig ist.

4

Der Frageteil bestimmt die Richtung in die Ihre Prüfung zu gehen hat. Dabei sind die berühmten „W“-Fragen zu beachten:

Werwill etwas von wem? (Aufteilung nach Zweipersonenverhältnissen).
Waswill er? (Frage nach dem Anspruchsziel).
Warumwill der Anspruchsteller etwas? (Frage nach dem anspruchsauslösendem Teil des Sachverhalts).
Worauskönnte er das Gewollte fordern? (Frage nach der konkreten Anspruchsgrundlage).

Die Fallfrage kann dahin gehen, ob der Gläubiger aus dem Vertrag Erfüllung vom Schuldner verlangen kann. Im Falle einer Pflichtverletzung kann danach gefragt sein, welche Sekundäransprüche dem Gläubiger daraus entstehen. Mit diesem Thema werden wir uns im Skript „Schuldrecht AT II“ näher befassen. Das vorliegende Skript behandelt schwerpunktmäßig die Klausurprobleme des vertraglichen Erfüllungsanspruchs.

Anmerkungen

[1]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

1. Teil Die Schuldrechtsklausur› B. Das Lösungsprogramm

B. Das Lösungsprogramm

5

Die Prüfung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs erfolgt nach dem folgenden Schema:

Prüfschema zum vertraglichen Erfüllungsanspruch

(Z.B. Anspruch des A gegen B auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB) Ausgangspunkt: Wer will etwas? (A) von wem? (B) was? (Kaufpreiszahlung) woraus? (aus § 433 Abs. 2)

A. Anspruch entstanden

I. Anspruchsvoraussetzungen (Beweislast Anspruchsteller)

1.Einigung mit dem Inhalt des (z.B. § 433)

a)Über die Essentialia(stets erforderlich, sonst logischer Totaldissens)[1]

b)Ggf. über weitere Punkte(Accidentalia, vgl. § 154)

2.Eventuell noch weitere Anspruchsvoraussetzungen

(z.B. Eintritt einer vereinbarten – s.o. 1b – aufschiebenden Bedingung oder weiterer gesetzlicher Voraussetzungen, z.B. Abnahme beim Werklohnanspruch)

II. Rechtshindernde Einwendungen (Nichtigkeitsgründe)?

(Beweislast Anspruchsgegner) z.B. §§ 134, 138 etc.

III. Rechtsfolgen

1.Wortlaut der Einigung

2.Erläuternde Auslegung (§§ 133, 157)

3. ErgänzendeAuslegung (§§ 133, 157)[2]

4.Dispositive Vorschriften (z.B. §§ 269, 271 etc.)

5.§ 242

B. Anspruch erloschen?

Rechtsvernichtende Einwendungen (Beweislast Anspruchsgegner)

(z.B. §§ 142 I, 346, 362, 387 ff. etc.)

C. Anspruch durchsetzbar?

I. Fälligkeit

II. Einredefreiheit

III. Kein „dolo agit – Einwand“ nach § 242

Entsprechend unserer Zielsetzung, nämlich Ihnen ein Lösungsprogramm für eine erfolgreiche Bearbeitung Ihrer Schuldrechtsklausur an die Hand zu geben, erfolgt die Behandlung der Klausurprobleme im 3. Teil dieses Skripts nach diesem Grundschema. Zuvor werden wir uns aber, zur Vermeidung von Wiederholungen, im nächsten Teil erst einmal mit einigen immer wieder auftauchenden Grundbegriffen des Schuldrechts befassen. Deren Kenntnis wird Ihnen die Einordnung dieser Probleme in das Grundschema erleichtern.

Anmerkungen

[1]

Beachte: Hier gilt § 145 nicht, da die Vorschrift nur „im Zweifel“ die Nichtigkeit anordnet und bei fehlender Einigung über die Essentialia diese Rechtsfolge nicht passt.

[2]

Die Reihenfolge der Prüfung, nämlich ob die ergänzende Auslegung vor den dispositiven Vorschriften zu prüfen ist oder umgekehrt, ist umstritten. Wegen des Vorrangs der Vertragsfreiheit geht aber richtigerweise die Auslegung vor.

2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe

Inhaltsverzeichnis

A. Das Schuldverhältnis

B. Der Gläubiger

C. Der Schuldner

6

Zentralbegriffe des Schuldrechts sind das „Schuldverhältnis“ und seine Beteiligten, nämlich der „Gläubiger“ und der „Schuldner“.

2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe› A. Das Schuldverhältnis

A. Das Schuldverhältnis

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