1 ...7 8 9 11 12 13 ...29 Der Vertrag zugunsten des Dritten wird nicht von ungefähr geschlossen, sondern hat seinerseits einen rechtlichen Hintergrund. Der Versprechensempfänger will dem Dritten etwas durch den versprechenden Schuldner zuwenden lassen, weil er dem Dritten dazu verpflichtet ist. Man nennt die Beziehung zwischen Drittem und Versprechensempfänger „Valutaverhältnis“, weil dort die Rechtfertigung für das endgültige Behalten des Wertes („Valuta“[5]) des Leistungsgegenstandes begründet wird.[6]
Beispiel 1
Das auf den Namen eines Dritten angelegte Sparkonto stellt einen Sparvertrag zugunsten des Dritten dar, wenn dieser nach den Vereinbarungen mit der Bank tatsächlich Kontoinhaber werden soll. Als Valutaverhältnis (Warum soll der Dritte ein Sparguthaben bekommen?) kommt etwa eine Schenkung des Versprechensempfängers an den Dritten in Betracht.[7]
Es bleibt noch die Beziehung zwischen dem versprechenden Schuldner und dem Dritten, die man als „Vollzugsverhältnis“bezeichnet. Durch den Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden besteht ein auf die versprochene Leistung gerichtetes Schuldverhältnis („im engeren Sinne“) und damit auch wechselseitige Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2. Ein Vertrag kommt zwischen beiden Parteien jedoch nicht zustande, da der Dritte am Vertragsschluss ja nicht beteiligt ist.
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe› B. Der Gläubiger› III. Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)
III. Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)
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Nach § 398 S. 1 kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen werden. Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag, vergleichbar mit der Übereignung einer Sache. Gemeinsamkeit beider Rechtsgeschäfte ist, dass ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft unmittelbar übertragen werden soll.
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Übereignung einer Sache nach § 929 S. 1 und Abtretung einer Forderung haben daher gemeinsam, dass hierfür zunächst eine Einigungder Parteien erforderlich ist. Während sich im Falle des § 929 S. 1 die Parteien über die Übertragung des Eigentums einigen, hat im Falle des § 398 die Einigung die Übertragung der Forderung zum Gegenstand.
Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch: Bei Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 ist noch ein Vollzugselement (Übergabe oder Besitzkonstitut bzw. Vindikationszession) erforderlich, bei der Forderungsabtretung dagegen nicht.
In beiden Fällen muss der Verfügende aber „Berechtigter“sein. Dies ist bei Übereignung einer beweglichen Sache entweder der „verfügungsbefugte Eigentümer“ oder der „verfügungsbefugte Nichteigentümer“. Im Falle des § 398 ist dies der „verfügungsbefugte Inhaber“ oder der „verfügungsbefugte Nichtinhaber“ der Forderung.
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Gemeinsam haben daher beide Verfügungsgeschäfte die Einigung der Parteien und die Berechtigung des Übertragenden. Daraus ergibt sich für die Forderungsabtretung folgendes Klausurprüfschema:
Die Übertragung einer Forderung durch Abtretung nach § 398
I. Einigung über die Abtretung der Forderung
1.Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes Rn. 39 ff.
2.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
a)keine verbotswidrige Abtretung Rn. 46
b)keine sittenwidrige Abtretung Rn. 47 ff.
II. Berechtigung des Zedenten
1.Zedent verfügungsbefugter Forderungsinhaber
a)Forderungsinhaber
Mehrfache Abtretung Rn. 50
Vorausabtretung Rn. 51 ff.
b)Keine Verfügungsbeschränkungen
aa)Verbot wegen inhaltlicher Veränderung (§ 399 Var. 1)
Abtretung eines Befreiungsanspruchs Rn. 57 ff.
bb)Vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot (§ 399 Var. 2)
Sonderfälle des § 405 Var. 2 und § 354a Abs. 1 S. 1 HGB Rn. 52 ff.
cc)Abtretungsverbot wegen Unpfändbarkeit (§ 400)
dd)Besondere Verbotstatbestände (z.B. § 717)
2.Zedent verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung
Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Zedenten
3.Erwerb trotz fehlender Verfügungsbefugnis
a)Die Forderung besteht nicht: Sonderfall des § 405 Alt. 1
b)Die Forderung besteht, aber es fehlt die Verfügungsbefugnis
aa)Gutgläubiger Forderungserwerb vom Erbscheinserben, § 2366
bb)Heilung der fehlenden Verfügungsbefugnis, §§ 185 Abs. 2
Hinweis
Wie für alle Prüfungsschemata gilt auch hier:Bei dem oben vorgeschlagenen Prüfungsschema handelt es sich um ein gedankliches Prüfungsraster. Keinesfalls müssen Sie in einer Klausur zu allen Punkten Ausführungen machen, sondern nur zu denjenigen, die nach dem Sachverhalt einschlägig sein könnten und deshalb Anlass für eine nähere Befassung geben.
Lassen Sie uns vorab noch ein paar wichtige Aufbaufragen klären:
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Wenn Sie den Anspruch des neuen Gläubigers(= „Zessionars“) prüfen, spielt die Frage der Abtretung/Legalzession bereits bei der Anspruchsentstehung eine Rolle. Der Anspruch kann in der Person des neuen Gläubigers ja nur entstanden sein, wenn auch die Voraussetzungen der Abtretung bzw. Legalzession vorliegen.
JURIQ-Klausurtipp
Der „Einstiegssatz“ könnte wie folgt lauten:
„Dem A könnte ein Anspruch gegen B aus abgetretenem/übergeleitetem Recht des C zustehen.“
In das Normenzitat sollte dabei ein „i.V.m. § 398“ bzw. der jeweilige gesetzliche Übertragungstatbestand (z.B. „§ 426 Abs. 2“) angehängt werden, um dem Korrektor deutlich zu machen, dass Sie einen abgeleiteten Anspruch prüfen.[8]
Hier stellt sich aufbautechnisch die Frage, ob man erst die Abtretung bzw. den gesetzlichen Zessionstatbestand oder zuerst die Entstehung der Forderung und dann anschließend den Übertragungstatbestand prüft. Hier sind zwei Varianten möglich:
Sie können mit dem Übertragungstatbestand beginnen und inzident das Bestehen der Forderung bei Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Verfügungsbefugnis des Zedenten prüfen.[9] Ist das Abtretungsgeschäft aus anderen Gründen unwirksam bzw. die Voraussetzung einer Legalzession nicht erfüllt, kommt es auf den Bestand der Forderung nicht mehr an.
Ebenso gut können Sie aber auch erst einmal das Entstehen der Forderung untersuchen und sodann den Übertragungstatbestand entlang der unter Rn. 33vorgestellten Prüfungspunkte begutachten.
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Nach der Übertragungliegende Einwendungen sind sodann auf der zweiten Stufe „Anspruch erloschen“ zu prüfen. Hier ist insbesondere an die Tatbestände der §§ 406, 407 zu denken.[10]
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Prüfen Sie den Anspruch des Abtretenden(= Zedenten) führt eine wirksame Abtretung zu einem Erlöschen des Anspruches in der Person des bisherigen Gläubigers und stellt insoweit eine selbstständige rechtsvernichtende Einwendung dar. Die Abtretung ist dann unter dem zweiten Prüfungsschritt „Anspruch erloschen“ zu behandeln.
JURIQ-Klausurtipp
Der „Einstiegssatz“ könnte hier folgendermaßen lauten:
„Möglicherweise ist der Anspruch des A aber durch Abtretung gem. § 398 auf den C übergegangen. Ein solcher Übergang hätte zur Folge, dass das zwischen A und B entstandene Schuldverhältnis insoweit erloschen ist.“
1. Einigung über die Abtretung der Forderung
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Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.
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