Somit liegt im Verhältnis zwischen B und C Unmöglichkeit durch Zweckerreichung vor. Ob der Vergütungsanspruch des C gegen B ausnahmsweise nach § 326 Abs. 2 S. 1 aufrecht zu erhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn C müsste sich in jedem Fall die von A erhaltene Entlohnung anrechnen lassen, § 326 Abs. 2 S. 2. Da diese laut Sachverhalt wertmäßig gleich hoch sind, besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch des C wegen der Entsorgungsarbeiten gegen den B.
3. Verdeckte Gläubigermehrheit
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Zuordnungsprobleme können sich auch bei unerkannter Gläubigermehrheit ergeben, wenn eine teilbare Leistung unerkannt in Teilen auf einen oder mehrere andere Gläubiger übergegangen ist und der Schuldner nur einen Teilbetrag an einen ihm bekannten Gläubiger leistet. Hier erlaubt man dem Schuldner, seine Tilgungsbestimmung unverzüglich nachzuholen, wenn ihm die Aufteilung der Forderung auf verschiedene Gläubiger bekannt wird.[46]
Beispiel
Händler A beliefert den Automechaniker B unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Waren, die der B bei seinen Reparaturen verwendet. Dies ist ihm gestattet, jedoch tritt der B dem A dafür seine Werklohnforderungen aus den Reparaturverträgen mit seinen Kunden ab, bei denen er unter Eigentumsvorbehalt stehendes Material des A verwendet hat. Die Abtretung erfolgt in Höhe des von A in Rechnung gestellten Wertes des verwendeten Materials. Bei einer für C durchgeführten Reparatur verwendet der B Materialien des A im Rechnungswert von 200 €. Die Werklohnforderung des B beträgt 400 €. C zahlt auf die Forderung eine Anzahlung von 300 €. Hier weiß C nichts von der Aufspaltung der Forderung im Wege der Teilabtretung, nämlich in Höhe von 200 € an den A. Ihm wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung gemäß § 366 Abs. 1 zu bestimmen, wie seine Teilleistung auf die infolge der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet werden soll.[47] Nach Anzeige der Teilabtretung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 sein Leistungsbestimmungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglichkeit, von seinem Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 gewährt, Gebrauch zu machen.
Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungsrechts spricht auch der sich aus §§ 404 ff. ergebende Grundsatz, den Schuldner durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Schuldner darf sein Wahlrecht des § 366 Abs. 1 daher bei Offenlegung der Gläubigersituation nachholen.
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Um die mit der Befugnis zu einer nachträglichen Tilgungsbestimmung verbundene Unsicherheit für den Zessionar auszugleichen, ist der Schuldner entsprechend dem § 121 Abs. 1zugrunde liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungsrecht unverzüglichauszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.[48] Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungsrechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach § 366 Abs. 1 bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden hätte.
4. Mehrere gleichartige Forderungen eines Gläubigers
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Zuordnungsschwierigkeiten ergeben sich schließlich dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger mehrere gleichartige Leistungen schuldet, aber seine Leistung nicht zur Bewirkung aller geschuldeten Leistungserfolge ausreicht und er keine Tilgungsbestimmung getroffen hat. Im Zweifel bestimmen nun die §§ 366 Abs. 2, 367 die Tilgung in der dort vorgesehenen Reihenfolge.
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5. Leistung unter Vorbehalt
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Erbringt der Schuldner seine Leistung unter einem erklärten Vorbehalt, stellt sich die Frage, ob trotz des erklärten Vorbehalts Erfüllung vorliegen kann. Praktisch relevant ist eine solche Leistung unter Vorbehalt, wenn der Schuldner nicht sicher ist, ob die gegen ihn gerichtete Forderung überhaupt besteht.
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Ein mit der Leistung verknüpfter Vorbehalt ist für die Erfüllungswirkung unschädlich, soweit es dem Schuldner nur darum geht, die Wirkungen des § 814 auszuschließen.[49]
Beispiel
Der Mieter M zahlt seine am Anfang des Monats fällige Miete unter Vorbehalt der Rückforderung, falls bestehende Mängel nicht beseitigt werden. Wenn sich die Monatsmiete dann wegen fortbestehender Mängel nach § 536 Abs. 1 reduziert, kann M den Minderungsbetrag nach § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 zurückfordern, ohne dass ihm der Einwand des § 814 entgegengehalten werden könnte.
Der Gläubiger bekommt auch bei der Leistung unter Vorbehalt das, was ihm zusteht. Auf die Wirkung des § 814 hat er keinen Anspruch: Der Schuldner muss nur die Leistung erbringen; Anspruch auf ein Schuldanerkenntnis hat der Gläubiger dagegen nicht.
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Anders liegt es, wenn der Vorbehalt deutlich macht, der Gläubiger müsse die Forderung erst noch nachweisen.[50] Hier kann der Gläubiger die Zahlung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Die Leistung wurde nicht so, wie sie tatsächlich zu bewirken ist angeboten (vgl. §§ 293, 294).
Beispiel
Der Schuldner zahlt an den zur Entgegennahme berechtigten Anwalt des Gläubigers unter der Bedingung, dass dieser die Forderung seines Mandanten (= Gläubigers) nachweist.
[1]
Palandt- Grüneberg § 362 Rn. 2.
[2]
Palandt- Grüneberg § 275 Rn. 18 ff.
[3]
Vgl. dazu Lorenz NJW 2003, 1417 ff. (sehr lesenswert!).
[4]
Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 157 ff.
[5]
Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 159; zum Rücktrittsrecht aus §§ 326 Abs. 5, 323 in diesen Fällen siehe im Skript „Schuldrecht BT I“ Rn. 69.
[6]
Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 1.
[7]
BAG in BAGE 110, 182–187.
[8]
Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 18.
[9]
Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 1.
[10]
Palandt- Grüneberg § 243 Rn. 5.
[11]
Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 168.
[12]
Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 1.
[13]
Palandt- Grüneberg § 243 Rn. 5.
[14]
Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 1.
[15]
BGH Urteil vom 16. Juli 2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3 = NJW 2003, 3341; Palandt- Grüneberg § 243 Rn. 5.
[16]
Palandt- Grüneberg § 278 Rn. 15; Lorenz JuS 2007, 983, 984 unter Ziff. II 2b.
[17]
BGH Urteil vom 16. Juli 2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3 = NJW 2003, 3341; a.A. Palandt- Grüneberg § 269 Rn. 12.
[18]
BGH NJW 1999, 210 f.; BGHZ 98, 24, 29 f. = NJW 1986, 2428, 2429.
[19]
Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 181.
[20]
BGH NJW 1999, 210.
[21]
St. Rspr. des BGH , vgl. BGH NJW 1999, 210 m.w.N.
[22]
BGHZ 98, 24, 30 = ZIP 1986, 1042 f.
[23]
BGHZ 98, 24, 30 = ZIP 1986, 1042 f.
[24]
BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320 f.
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