Achim Bönninghaus - Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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Der Inhalt:
Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Leistungsbefreiung, Leistungsverzögerung,Rücksichtspflichtverletzung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Eine vorzeitige Erfüllbarkeit nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt und damit die „Zweifel“ des § 271 Abs. 2 beseitigt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger durch vorzeitige Leistungen des Schuldners seinerseits Rechte verlieren oder in seinen Interessen erheblich beeinträchtigt würde.

Beispiel 1

Aus § 488 Abs. 3 S. 3 ergibt sich, dass die Rückzahlung eines verzinslichen Darlehens vor Fälligkeit ausgeschlossen ist. Andernfalls würde der Darlehensgeber seine Zinsansprüche vorzeitig verlieren. Beim unverzinslichen Darlehen stellt sich dieser Rechtsverlust nicht, weshalb eine vorzeitige Rückzahlung dort erlaubt ist.

Eine Ausnahme gilt beim verzinslichen Verbraucherdarlehen, wo § 500 Abs. 2 eine jederzeitige Erfüllung erlaubt. Die Bank kann dann aber nach § 502 eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Teilzahlungsgeschäften i.S.d. § 506 Abs. 1, 3 gehen die Privilegien des Verbrauchers noch weiter: Er kann vorzeitig erfüllen (§§ 506 Abs. 1, 500 Abs. 2), ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (§ 507 Abs. 3 S. 3).

Beispiel 2

Der Käufer einer Einbauküche hat im Zweifel kein Interesse, die Küche vor Fälligkeit geliefert zu bekommen, da er bis zur Fälligkeit möglicherweise erst noch die Voraussetzungen für die neue Küche (Beseitigung der alten Küche, Installation von Anschlüssen etc.) schaffen muss und über keine Lagerkapazitäten für die neue Küche verfügt.[33]

Etwas anderes gilt beim Kauf eines Pkws, da der Käufer hier keine Vorbereitungen in seiner Sphäre schaffen muss, um den Wagen entgegenzunehmen und in der Regel seinen Altwagen bereits in Zahlung gegeben oder anderweitig veräußert hat.[34]

166

Wenn ein Fälligkeitstermin weder vertraglich vereinbart noch gesetzlich besonders bestimmt ist, treten Fälligkeit einerseits und Erfüllbarkeit andererseits nach § 271 Abs. 1 grundsätzlich sofort mit Entstehung des Anspruchs ein.

3. Teil Erfüllung nach § 362› C. Bewirken der geschuldeten Leistung› IV. Zuordnung der Leistung

IV. Zuordnung der Leistung

1. Grundregeln

167

Nach der herrschenden „Theorie der realen Leistungsbewirkung“ist eine Zweckbestimmung des Schuldners – und damit ein subjektives Element – zwar möglich, aber für die Erfüllung nicht zwingend erforderlich.[35]

Denn § 362 Abs. 1 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Erfüllungswirkung der Leistung eine Zweckbestimmung erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich aus § 366 Abs. 1 und Abs. 2, dass eine solche Zweckbestimmung möglich (§ 366 Abs. 1), aber eben gerade nicht notwendig ist. Andernfalls ließe sich die Existenz des § 366 Abs. 2, der eine gesetzliche Regelung zur Erfüllungswirkung gerade für den Fall vorsieht, dass keine Zweckbestimmung erfolgt ist, nicht erklären.

168

Voraussetzung für eine Erfüllung ist aber stets, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann.[36]

169

Trifft der Schuldner eine ausdrückliche Zweckbestimmung(auch „Tilgungsbestimmung“ genannt), entscheidet diese über die Zuordnung der Leistung.

Hinweis

Die Tilgungsbestimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das durch empfangsbedürftige Willenserklärung vorgenommen wird und auf das die allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen.[37]

Da besondere Formgebote nicht bestehen, kann die Tilgungsbestimmung schlüssig abgegeben werden und ist gem. §§ 133, 157 vom Empfängerhorizont (= Leistungsempfänger) auszulegen. Sie ist unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. anfechtbar.[38]

Die Tilgung kann auch zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung („Tilgungsabrede“)gemacht werden. Sie muss also nicht zwingend durch einseitiges Rechtsgeschäft erfolgen.[39] In einem solchen Fall hat sich der Schuldner verbindlich festgelegt und kann von der vertraglichen Vereinbarung durch einseitige Tilgungsbestimmungen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht mehr abweichen.[40]

170

Wenn es keine ausdrückliche Zweckbestimmunggibt, lässt sich die Leistung immer dann einem Schuldverhältnis zuordnen, wenn es sich dabei um die allein geschuldete Leistung handelt und keine andere gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte.[41] Keine Zuordnungsschwierigkeiten ergeben sich ferner, wenn der Schuldner einem einzigen Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist und das Geleistete zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht.[42]

Letztlich liegt in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers (= Gläubigers) eine mit der Leistung schlüssig erklärte Tilgungsbestimmung vor, deren Auslegung die Zuordnung erlaubt.

In folgenden Fällen ist die Zuordnung aber problematisch, weil die Leistung mehreren Schuldverhältnissen zugeordnet werden kann:

2. Verschiedene Gläubiger einer mehrmals geschuldeten Leistung

171

картинка 36

Wenn der Schuldner mehreren Gläubigern eine gleichartige Leistung schuldet, sie aber nur einmal ohne ausdrückliche Zweckbestimmung erbringt, können Zweifel an der richtigen Zuordnung auftauchen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erfolgsort nicht am Sitz des Gläubigers liegt. Hier entscheidet eine Auslegung nach redlichem Verständnis vom Horizont beider möglichen Leistungsempfänger gem. §§ 133 , 157 .[43]

Beispiel[44]

A verpflichtet den B (werk-)vertraglich zum Aushub von Erdreich und der fachgerechten Entsorgung des ausgehobenen Bodens von der Baustelle.

B schließt seinerseits einen Vertrag mit C, nach dem C den Aushub und die Entsorgung übernimmt (sog. „Subunternehmervertrag“). C führt die Baggerarbeiten durch und stellt die Arbeiten dann vor Entsorgung des Bodens ein, weil B die vereinbarten Abschläge nicht bezahlt. A will den Boden schnell entsorgt haben und verpflichtet den C seinerseits, die Entsorgung gegen Zahlung der insoweit zwischen A und B vereinbarten Vergütung vorzunehmen. C tut dies und wird von A bezahlt. Nach Abschluss der Arbeiten stellt C dem B sodann auch seine Entsorgungsarbeiten in Rechnung. B meint, C könnte sich insoweit nur an A halten, da C seine Arbeiten insoweit direkt und allein für A erbracht habe. Es sei deswegen dem C unmöglich geworden, die Leistung noch einmal an ihn, B, zu erbringen.

Der vertragliche Vergütungsanspruch gem. § 631 Abs. 1 des C gegen B könnte hier wegen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 S. 1 teilweise, nämlich in Bezug auf die Entsorgung des Erdreichs entfallen sein.[45] Mit Entsorgung des Bodens ist die dem B geschuldete Leistung möglicherweise durch Zweckerreichung i.S.d. § 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Im Verhältnis zur Restleistung ist diese Verpflichtung teilbar, da mit ihr ein gegenüber dem Aushub selbstständiger Zweck verfolgt wird. Allerdings kommt Unmöglichkeit dann nicht in Betracht, wenn C seine Leistung auch insoweit an B erbracht hat und damit vollständige Erfüllung in ihrem Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 eingetreten ist. Erfüllung und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig aus. Entscheidend ist deshalb, wem gegenüber der C seine Entsorgungsarbeiten erbringen wollte. Da C zu diesen Arbeiten sowohl dem A als auch dem B vertraglich verpflichtet war, kommen beide Schuldverhältnisse für die Zuordnung in Betracht. Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung nicht getroffen wurde, ist entscheidend, wie die beteiligten Personen den Leistungszweck verstehen durften. Würde man die Leistung dem Vertragsverhältnis zwischen B und C zuordnen, träte in ihrem Verhältnis Erfüllung ein. Dann wäre auch die Verpflichtung des B gegenüber A durch Erfüllung erloschen, da C insoweit als Erfüllungsgehilfe des B angesehen werden müsste. Das wiederum hat zur Konsequenz, das A dem B die Vergütung auch für die Entsorgungsarbeiten schuldet. A droht dann sowohl eine Inanspruchnahme durch den B als auch durch den C, mit dem er einen eigenen Werkvertrag geschlossen hat. Allein wegen dieser Möglichkeit entspricht es einer interessengerechten Auslegung, dass ein solches Haftungsrisiko des A nicht gewollt ist. Schließlich hat dieser eine Lösung für die ins Stocken geratenen Bauarbeiten angeboten und soll für seine Initiative nicht „bestraft“ werden. Derartige Nachteile lassen sich dadurch vermeiden, dass die Leistung des C dem direkt zwischen ihm und A geschlossenen Vertrag zugeordnet wird. Dann kann B insoweit keine Vergütung von A verlangen, weil weder er noch C als sein Erfüllungsgehilfe tätig geworden sind (vgl. § 641 Abs. 1).

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