Mathias Habersack - Examens-Repetitorium Sachenrecht

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Examens-Repetitorium Sachenrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt :
Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte.
Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung.
Konzeption:
Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH.

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b) Das Abstraktionsprinzip

29

Mit der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist noch nichts darüber ausgesagt, in welchem Verhältnis beide Geschäfte zueinander stehen. Das BGB hat sich, wie sich wiederum den §§ 398, 873, 929 entnehmen lässt, für das Abstraktionsprinzip entschieden: Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist allein von dessen Voraussetzungen abhängig[7]. Was die Übertragung eines Rechts betrifft – für die Belastung gilt Entsprechendes ( Rn. 57 ff.) –, so bedarf es also lediglich der Einigung über den Rechtsübergang sowie gegebenenfalls der Verlautbarung desselben. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Parteien über den Zweck der Verfügung verständigen[8]; die Verfügung ist vielmehr „zweckfrei“ und selbst dann wirksam, wenn die Parteien bei Vornahme des Verfügungsgeschäfts bewusst von dem Pflichtenprogramm abweichen[9]. Vor allem aber setzt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nicht die Existenz eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts voraus[10]. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftsind vielmehr jeweils für sichauf ihre Wirksamkeit zu überprüfen; insbesondere hat die Unwirksamkeit des einen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des anderen zur Folge.

30

Mit dem Abstraktionsprinzip hat der Gesetzgeber für Verkehrsschutzsorgen wollen: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen. Der Erwerber wird vielmehr auch dann Inhaber des Rechts, wenn es an einem Rechtsgrund für den Erwerb (an einer „causa“) fehlt; er kann als Berechtigter über das wirksam erworbene Recht verfügen, so dass es eines Rückgriffs auf die – ohnehin nur für Sachenrechte bestehende – Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nicht bedarf. Ist somit die causalose Verfügung, sofern sie nicht ihrerseits unter einem Mangel leidet ( Rn. 31), wirksam, so bedeutet dies freilich nicht, dass der Erwerb von Bestand ist. In Ermangelung eines „Behaltensgrundes“ist der Erwerber vielmehr nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1verpflichtet, das erlangte Recht zurückzugewähren; zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedarf es eines actus contrarius und damit eines erneuten Verfügungsgeschäfts. Gerade in diesem Erfordernis liegen die aus Sicht des Veräußerers bestehenden Gefahren des Abstraktionsgrundsatzes begründet. Solange nämlich der Erwerber seiner Verpflichtung zur Rückgewähr nicht nachgekommen ist, unterliegt das Recht dem Zugriff seiner Gläubiger und des Insolvenzverwalters. Der Veräußerer hat somit nicht nur den Verlust seines auf Rückgewähr gerichteten Primäranspruchs, sondern vor allem den Ausfall mit seinem Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 zu befürchten. Er trägt mit anderen Worten das Risiko der Insolvenz des Erwerbers. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist das Abstraktionsprinzip Gegenstand rechtspolitischer Kritik[11].

c) Fehleridentität

31

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nach sich zieht. Indes kann das Verfügungsgeschäft an dem gleichen oder an einem anderen Mangel leiden und deshalb aus diesem Grund (also nicht aufgrund der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts) unwirksam sein. So verhält es sich etwa bei Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers, bei der Anfechtung wegen Willensmängeln, die, wie in den Fällen des § 123, auch noch bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts fortbestehen, ferner in den Fällen, in denen sowohl das Verpflichtung- als auch das Verfügungsgeschäft gesetzes- oder sittenwidrig sind[12]. Eine „Durchbrechung“ des Abstraktionsprinzips liegt in keinem dieser Fälle vor.

d) Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips

32

Mit Ausnahme der Auflassung ( Rn. 289 ff.) sind die Verfügungsgeschäfte bedingungsfreundlich, so dass ihre Wirksamkeit unter eine Bedingung gestellt werden kann, selbst wenn diese einen Bezug zum Verpflichtungsgeschäft hat.

→ Definition:

Eine Bedingung im Rechtssinne liegt allerdings nur vor, wenn der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignisabhängt[13].

So verhält es sich etwa bei dem Eigentumsvorbehalt; bei ihm ist der Übergang des Eigentums von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises und damit von einem Ereignis abhängig gemacht, das zwar einen Bezug zum Kaufvertrag aufweist, dessen Eintritt jedoch objektiv ungewiss ist.

33

Eine Bedingung im Sinne des § 158 liegt dagegen nicht vor, wenn der Eintritt der Wirkungen des dinglichen Geschäfts vom Vorliegen eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts abhängig gemacht wird. Denn das „Ereignis“ – die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts – ist gegenwärtig und objektiv gewiss; allenfalls besteht in der Person der Parteien Ungewissheit. Die Frage, ob die Wirksamkeit bedingungsfreundlicher Verfügungsgeschäfte unter eine entsprechende „unechte“ Bedingung gestellt werden kann, ist umstritten. Die hM bejaht zwar die Frage, verlangt aber zu Recht, dass die Parteien über die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts im Ungewissen waren[14]. Die nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte, nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Annahme eines „stillschweigend vereinbarten“ Bedingungszusammenhangs steht dagegen im Widerspruch zum gesetzlichen Regelfall der Abstraktion; für sie ist mithin schon in Ermangelung einer Vertragslücke kein Raum[15].

34

Eine über den in Rn. 33angesprochenen Bedingungszusammenhang hinausgehende Verknüpfung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist dagegen nicht möglich. Insbesondere die Annahme einer zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bestehenden Geschäftseinheit im Sinne des § 139kommt nicht in Betracht[16]. Für sie bestünde ohnehin nur in den Fällen ein Bedürfnis, in denen die „Bedingungslösung“ ( Rn. 32) ausscheidet, sei es, dass es sich um eine bedingungsfeindliche Auflassung handelt oder konkrete Anhaltspunkte für die Ungewissheit der Parteien fehlen. In beiden Fällen aber stünde die Anwendung des § 139 im Widerspruch zu den Wertungen des allgemeinen Zivilrechts. So ist § 925 Abs. 2 Ausdruck eines besonderen Bedürfnisses nach Rechtssicherheit und Abstraktion; die auf den mutmaßlichen oder ausdrücklich verlautbarten Parteiwillen gestützte Annahme einer Geschäftseinheit würde diesem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen[17]. Was sonstige Verfügungen anbelangt, so muss sich bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unechten Bedingung die Entscheidung des Gesetzgebers für den Vorrang des Verkehrsschutzesdurchsetzen.

III. Das Verhältnis des Sachenrechts zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht

1. Allgemeiner Teil

35

Es liegt im Wesen eines „vor die Klammer gezogenen“ Allgemeinen Teils, dass seine Vorschriften auch auf die nachfolgenden Bücher und damit auch auf das Sachenrecht Anwendungfinden, soweit dieses nicht besondere Vorschriften enthält. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils sind denn auch für das Sachenrecht von besonderem Interesse. Dies gilt zunächst für die §§ 90 ff., die den Begriff und die einzelnen Arten der Sache definieren und damit den Gegenstand der Sachenrechte festlegen ( Rn. 5 ff.). Vor allem aber besteht jedes Verfügungsgeschäft zumindest aus einer Willenserklärung, deren Wirksamkeit sich wiederum nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 104 ff., 116 ff. beurteilt ( Rn. 31). Die meisten sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte setzen zudem eine dingliche Einigung voraus; diese ist Vertrag, auf den grundsätzlich (s. aber Rn. 24 f.) die §§ 145 ff. Anwendung finden. Stellvertretung ist zwar auch im Rahmen sachenrechtlicher Rechtsgeschäfte möglich; ein etwa erforderlicher Publizitätsakt muss allerdings in der Person des Vertretenen verwirklicht werden[18].

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