[3]
Umstr.; s. für die Vereinsmitgliedschaft BGHZ 110, 323; K. Schmidt JZ 1991, 157 ff.; allg. Habersack , Die Mitgliedschaft – subjektives und „sonstiges“ Recht, 1996, S. 62 ff., 127 ff. mit weit. Nachw.
[4]
Medicus/Petersen Rn. 615; Jauernig/ Teichmann § 823 Rn. 64a.
[5]
Näher zu deren Rechtsnatur Gernhuber/Coester-Waltjen § 3 II 14, 15.
[6]
Näher zum Begriff des Gegenstands in Rn. 5 ff.
[7]
Näher zur Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Rechten D. Schwab Rn. 187 ff.; Wolf/ Neuner § 20 Rn. 52 ff.
[8]
Näher dazu Wolf/ Neuner § 20 Rn. 25 f.
[9]
Zur Qualifizierung als Gestaltungsrecht s. MünchKomm- Oechsler § 958 Rn. 9 mit weit. Nachw.
[10]
S. noch Rn. 9 ff.; näher zum Begriff der Sache MünchKomm- Stresemann § 90 Rn. 8 ff.; Baur/Stürner § 3 Rn. 2 ff.; speziell zur Frage der Sacheigenschaft abgetrennter Körperteile BGHZ 124, 52, Taupitz NJW 1995, 745 ff., jew. mit weit. Nachw.; allgemein zum Zusammenhang zwischen Sachbegriff und Eigentum Wiegand , Festschrift für Westermann, 2009, S. 731 ff.
[11]
Näher BGHZ 102, 135, 139 ff.
[12]
Zur fehlenden Sacheigenschaft s. MünchKomm- Stresemann § 90 Rn. 24 (mit zutr. Hinweis auf § 2 ProdHaftG und § 248c StGB).
[13]
Zu Überlegungen de lege ferenda s. Paulus , Festschrift für K. Schmidt, 2019, Band II, S. 119, 123 ff.; zu insolvenzrechtlichen Fragen, insbesondere zur Zugehörigkeit von Daten zur Insolvenzmasse, s. Paulus/Berg ZIP 2019, 2133 ff.
[14]
Vgl. für „elektronische Vervielfältigungsstücke“ BGHZ 207, 163 Rn. 20; allg. MünchKomm- Stresemann § 90 Rn. 25; s. aber auch Adam NJW 2020, 2063 ff.; Amstutz AcP 218 (2018), 438, 470 ff.; Bydlinski AcP 198 (1998), 287, 304 ff.; Kornmeier/Baranowski BB 2019, 1219 ff.; zu Internetdomains s. Krebs/Becker JZ 2009, 932 ff.; zur Frage, ob digitalen Eingriffen in vernetzte Sachen mit Besitzschutzansprüchen begegnet werden kann, s. Kuschel AcP 220 (2020), 99 ff.
[15]
Dazu MünchKomm- Wagner § 823 Rn. 332 ff.
[16]
Omlor ZHR 183 (2019), 294, 308; Walter NJW 2019, 3609, 3611; aA John BKR 2020, 76, 78 ff.
[17]
Näher zu Begriff und Kennzeichen des Wertpapiers MünchKomm- Habersack Vor § 793 Rn. 7 ff.; zu Rektapapieren s. noch Rn. 194; zu den Eigentum- und Besitzverhältnissen an den bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunden im Allgemeinen und Globalurkunden im Besonderen s. BGH ZIP 2015, 2286 Rn. 12 ff.; Habersack/Mayer WM 2000, 1678 ff.; Habersack/Ehrl ZfPW 2015, 312, 340 ff.
[18]
S. dazu MünchKomm- Habersack Vor § 793 Rn. 6, 39 f.; entsprechende Überlegungen zum digitalen Mobiliarpfand bei Bülow WM 2019, 1141 ff.
[19]
Näher zur Gruppe der unkörperlichen Gegenstände MünchKomm- Stresemann § 90 Rn. 4 ff.; zur Frage, ob auch Rechte zur Gruppe der Gegenstände gehören können, s. Rn. 10 ff.; dazu, dass die Persönlichkeit und ihre Ausprägungen nicht zur Gruppe der Gegenstände gehören, s. bereits Rn. 3.
[20]
Vgl. Wolf/ Neuner § 26 Rn. 6 ff.; vgl. aber auch Medicus A.T. Rn. 1174, Prütting Rn. 2, 3, die den Sachen die „nichtkörperlichen Rechte“ gegenüberstellen.
[21]
Näher Wolf/ Neuner § 24 Rn. 2 ff.
[22]
Zur Sonderrechtsfähigkeit von unwesentlichen Bestandteilen und von Zubehör s. Medicus A.T. Rn. 1195 ff.
[23]
Das Erbrecht ist dagegen subjektives, auf den Nachlass als solchen bezogenes Recht, s. Dörner , Festschrift für Ferid, 1988, S. 57, 61 ff.
[24]
RGZ 58, 24, 28 ff.; BGHZ 3, 270, 278 ff.; BGHZ 55, 153, 161; BGH NJW 1992, 41, 42; BGH WM 1998, 2534, 2536 f.; eingehend K. Schmidt JuS 1993, 985 ff.
[25]
S. namentlich Larenz/ Canaris § 81 II.
[26]
Vgl. Motive zu § 704 Abs. 2 des ersten Entwurfs, in Mugdan , Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich, Neudruck 1979, Bd. II, S. 405 f.; s. ferner RGZ 57, 353, 356 f.
[27]
Näher Habersack (Fn. 3), S. 127 ff.
[28]
Näher zu ihm Westermann/ Gursky § 26.
[29]
Näher Baur/Stürner § 60 Rn. 1, 3; Wieling § 1 II 2, 3; s. ferner Habersack (Fn. 3), S. 109 ff.; E. Herrmann , Kernstrukturen des Sachenrechts, 2013, S. 94 ff.; krit. R. Hauck , Nießbrauch an Rechten, 2015, S. 87 ff., der sich für eine Vergemeinschaftung der Befugnisse ausspricht.
[30]
So auch Baur/Stürner § 60 Rn. 3, § 62 Rn. 1.
[31]
Wolf/ Neuner § 24 Rn. 5 f.; s. zum Folgenden auch (grundsätzlich zustimmend) Wendehorst , in: Alexy (Hrsg.), Juristische Grundlagenforschung, 2005, S. 71, 78 ff.; ferner Hauck (Fn. 29), S. 87 ff., 108 ff.
[32]
Vgl. Wolf/ Neuner § 24 Rn. 1 ff.
Erster Teil Grundlagen› § 2 Die sogenannten Sachenrechtsgrundsätze
§ 2 Die sogenannten Sachenrechtsgrundsätze
Inhaltsverzeichnis
I. Der absolute Charakter der Sachenrechte als Ausgangspunkt
II. Die einzelnen Grundsätze
I. Der absolute Charakter der Sachenrechte als Ausgangspunkt
14
Wie das Schuldrecht ist auch das Sachenrecht durch eine Reihe von Strukturprinzipiengekennzeichnet, die allesamt darauf zurückzuführen sind, dass die Rechte an Sachen dem Rechtsinhaber eine Sache mit dinglicher Wirkung zuordnen und somit „Herrschaftsrechte“ sind ( Rn. 2). Schon dieser Zusammenhang mit der absoluten Wirkung des Rechts deutet darauf hin, dass die Geltung der im Folgenden darzustellenden Grundsätze keineswegs zwangsläufig auf das Sachenrecht beschränkt ist.[1] Mit gewissen Abstufungen begegnen diese Grundsätze vielmehr in sämtlichen Fällen, in denen die Rechtsordnung absolute Rechte anerkennt, bisweilen auch darüber hinaus ( Rn. 16 f.). Zudem gilt es zu beachten, dass es sich um „Grundsätze“ handelt, Regeln also, die mitnichten strikte Geltung beanspruchen, sondern durch Gesetzes- und Richterrecht durchbrochen sind. Die im Folgenden darzustellenden Grundsätze werden schließlich durch den Grundsatz der Übertragbarkeitvon Sachenrechten und durch den Trennungs- und Abstraktionsgrundsatzergänzt; diese Grundsätze sollen allerdings im Zusammenhang mit dem dinglichen Rechtsgeschäft dargestellt werden ( Rn. 19 ff., 27 ff.).
II. Die einzelnen Grundsätze
1. Typenzwang und Typenfixierung
15
Ist es ein Kennzeichen des Herrschaftsrechts, dass es absolut wirkt, also von jedermann zu respektieren ist, so versteht es sich von selbst, dass solche Rechtspositionen nicht beliebig geschaffen werden können. Das Gesetz stellt vielmehr nur eine begrenzte Anzahl von Sachenrechtenzur Verfügung und legt zudem den wesentlichen Inhalt dieser Rechte zwingendfest[2]. Nur unter diesen Gegebenheiten erscheint es ihm als akzeptabel, dass jedermann die Sachenrechte anderer zu respektieren hat. Freilich hat der Grundsatz des Typenzwangs nicht zuletzt durch die Herausbildung des Sicherungseigentums und des Anwartschaftsrechts eine nicht unerhebliche Relativierung erfahren ( Rn. 204 ff., 241 ff.). Zudem darf der Grundsatz nicht im Sinne einer zwingenden Geltung des gesamten Sachenrechts missverstanden werden. Jenseits eines Kernbereichs der sachenrechtlichen Regeln, der vor allem die Entstehung, die Übertragung und den Inhalt des dinglichen Rechts umfasst, gibt es zahlreiche Vorschriften, die abdingbar sind. Dies gilt insbesondere für einen Teil der Vorschriften, die das Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts regeln ( Rn. 37, 58), ferner für Vorschriften aus dem Bereich des Nachbarrechts[3]. Auch in Fällen dieser Art wirkt aber die vom Gesetz abweichende Vereinbarung grundsätzlich nur inter partes; ein Einzelrechtsnachfolger braucht sich somit die Inhaltsänderung des Eigentums oder des beschränkten dinglichen Rechts grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen.
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