Mathias Habersack - Examens-Repetitorium Sachenrecht

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Examens-Repetitorium Sachenrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt :
Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte.
Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung.
Konzeption:
Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH.

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7

Aus Gründen, die noch zu erörtern sein werden ( Rn. 14 ff.), beziehen sich die dinglichen Rechte und der Besitz stets nur auf die einzelne Sache[22]. Sachgesamtheitenund das Vermögen als solcheskönnen mit anderen Worten nicht Gegenstand von Sachenrechten sein[23]. Auch der in §§ 1085 ff. geregelte „Nießbrauch an einem Vermögen“ ist keine Ausnahme, stellt doch § 1085 S. 1 ausdrücklich klar, dass die Bestellung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt.

8

Die Rechtsprechung qualifiziert freilich den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ als „sonstiges Recht“im Sinne des § 823 Abs. 1 und spricht somit dem Unternehmer den deliktischen Schutz auch insoweit zu, als nicht die Verletzung eines Einzelnen, seinerseits nach § 823 Abs. 1 geschützten Gegenstands, sondern ein Eingriff in das Unternehmen als solches in Frage steht[24]. Indes versteht sich diese – von Teilen des Schrifttums zu Recht kritisierte[25] – Rechtsprechung als Ergänzung der auf ein Wettbewerbsverhältnis abstellenden und deshalb als lückenhaft empfundenen Vorschriften des UWG; das vermeintliche subjektive Recht am Unternehmen wird geschaffen, um es sodann mit Verhaltensgeboten zu umgeben. Damit wird freilich der genuine Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 verlassen. Diese Vorschrift ist nämlich, wie sich ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen lässt[26], im Sinne einer „Verweisungsnorm“ konzipiert: Sie nimmt auf von der Rechtsordnung anerkannte Herrschaftsrechte Bezug und spricht diesen deliktischen Schutz zu[27], vermag aber nicht selbst „sonstige Rechte“ zu begründen. Ein auf § 823 Abs. 1 gründender Schutz des Unternehmens bildet mithin einen Fremdkörper und vermag nichts daran zu ändern, dass Herrschaftsrechte nur an einzelnen Gegenständen bestehen.

b) Rechtsbesitz

9

Was den in §§ 1029, 1090 Abs. 2 geregelten „Rechtsbesitz“ betrifft[28], so bestätigt er den Grundsatz, dass Besitz und dingliche Rechte nur an Sachen bestehen können. Denn nach den genannten Vorschriften finden zwar die Vorschriften der §§ 858 ff. über den Besitzschutz zugunsten des Besitzers des begünstigten Grundstücks entsprechende Anwendung, soweit dieser in der Ausübung der Dienstbarkeit gestört wird. Doch liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass der Besitzer des begünstigten Grundstücks nicht auch Besitzer des belasteten Grundstücks ist; denn andernfalls bedürfte es nicht einer Vorschrift, die einen Teil der Vorschriften über den Besitz für entsprechend anwendbar erklärt.

c) Die Belastung eines Rechts

10

Die Belastung eines Rechts begegnet inner- und außerhalb des Sachenrechts und wirft im vorliegenden Zusammenhang die Frage auf, ob das belastete Recht nunmehr seinerseits als (unkörperliches) Rechtsobjekt und damit als mit den Sachen auf einer Stufe stehender Gegenstand zu qualifizieren ist. Die Frage stellt sich für die Pfand- und Nutzungsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, aber auch für die in §§ 1068 Abs. 1, 1273 Abs. 1 vorgesehene Belastung eines „Rechts“ mit einem Nießbrauch oder Pfandrecht. Die Tatsache, dass das Recht als solches „belastet“ wird, könnte zu der Annahme verleiten, dass dieses Recht unverändert an dem Rechtsobjekt fortbesteht und als Vollrecht seinerseits Rechtsobjekt eines weiteren Rechts sei. Als zutreffend erscheint indes die Annahme, die Belastung eines Rechts führe zu einer Abspaltungund Verselbständigung bestimmter Befugnisse des Vollrechtsinhabers und damit letztlich zu einer Aufteilung der in dem (unbelasteten) Recht verkörperten Befugnisse[29]. Im Ergebnis stellt sich somit die Belastung als Teilübertragung des Rechtsdar; dies entspricht auch der Regelungstechnik des BGB, das in §§ 1032, 1069, 1205, 1274 die Vorschriften über die Übertragung des Vollrechts für entsprechend anwendbar erklärt und in § 873 einheitliche Voraussetzungen für die Vollübertragung und die Belastung aufstellt. Die Belastung ist somit zwar Verfügung über das Vollrecht ( Rn. 13); Letzteres ist jedoch nicht das Rechtsobjekt des beschränkten Rechts.

11

So verkörpert etwa das Eigentum der mit einem Pfandrecht belasteten Sache weiterhin die Veräußerungs- und Nutzungsbefugnis; die Verwertungsbefugnisgeht dagegen auf den Pfandgläubiger über. Dabei bleibt es auch für den Fall, dass der Eigentümer sodann sein Eigentum aufgibt: Ungeachtet der Dereliktion besteht das beschränkte dingliche Recht fort ( Rn. 253), da es Recht an der Sache und nicht Recht an einem Recht ist. Entsprechendes gilt für das Pfandrecht an einer Forderung. Auch seine Bestellung hat man sich als Abspaltung der Verwertungsbefugnis von der Forderung und Verselbständigung in der Person des Pfandgläubigers vorzustellen. Der Pfandgläubiger erlangt dadurch ein eigenes Forderungsrecht, welches zwar den Beschränkungen der §§ 1281 ff. unterliegt, aber seinerseits nach Maßgabe dieser Vorschriften das fortbestehende Forderungsrecht des Gläubigers beschränkt. Das Pfandrecht an einer Forderung existiert also nicht als Recht an der Forderung, sondern tritt als selbständiges Recht neben dieselbe. Auch insoweit gilt, dass die Aufhebung des Forderungsrechts die Rechtsposition des Pfandgläubigers unangetastet lässt; § 1276 sagt dies ausdrücklich.

12

Auf der Grundlage der hier vertretenen Ansicht ist nicht das Eigentum, sondern die Sache Rechtsobjekt des beschränkten dinglichen Rechts; das Eigentum ist dagegen Verfügungsobjekt ( Rn. 13) und wird durch die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts „belastet“ ( Rn. 10, 57). Das beschränkte dingliche Recht ist deshalb ebenso wie das Eigentum Recht an einer Sacheund damit „Herrschaftsrecht“ ( Rn. 2, 57 f.). Für den Nießbrauch und das Pfandrecht an der Forderunggilt dagegen, dass sie ebenso wenig wie die Forderung selbst einen Gegenstand zuordnen und deshalb nur als relatives Recht qualifiziert werden können[30]. Wenn in §§ 1068 Abs. 1, 1273 Abs. 1 davon die Rede ist, dass Gegenstand eines Nießbrauchs oder Pfandrechts „auch ein Recht“ sein kann, so darf dies mithin nicht in dem Sinne verstanden werden, dass das Vollrecht selbst Objekt des beschränkten Rechts sei.

2. Verfügungsobjekte

13

Von den Rechtsobjekten sind die Verfügungsobjekte zu unterscheiden[31].

→ Definition:

Man versteht darunter diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, die Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sind.

Paradigma ist das Eigentum( Rn. 47 ff., Rn. 63): Es bildet als solches den Gegenstand der Übereignung wie auch einer Belastung; mit Vornahme der Verfügung ist das Eigentum oder ein verselbständigter Teil der Eigentümerbefugnisse ( Rn. 10 f.) auf den Erwerber übergegangen, dem nunmehr das Rechtsobjekt(die Sache) vollumfänglich oder in bestimmter Hinsicht zugeordnetist. Ordnet das Recht, wie etwa die Forderung, seinem Inhaber kein Rechtsobjekt zu, so kann es gleichwohl Gegenstand von Verfügungen sein. Auch hieran wird deutlich, dass die Verfügungsobjekte, anders als die Rechtsobjekte, ihre Existenz der Anerkennung durch die Rechtsordnung verdanken; sie existieren nicht real, sind also außerhalb der Rechtsordnung nicht existent[32].

Anmerkungen

[1]

Westermann/ H. P. Westermann § 2 I; Wilhelm Rn. 1 ff.; Wellenhofer § 1 Rn. 2 f.

[2]

Ablehnend auch Staudinger/ C. Heinze Einl. Sachenrecht Rn. 11; s. ferner Haas/Müller ZIP 2003, 49, 54 f.; weiterführend Füller , Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, S. 8 ff., 27 ff.

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