Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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VI. Konkurrenzen

VII. Übungsfall Nr. 4

D. Computerbetrug, § 263a

I. Objektiver Tatbestand

1.Die vier Tathandlungen

a) Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a Abs. 1 Alt. 1

b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

c) Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a Abs. 1 Alt. 3

d) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

2. Zwischenerfolg: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

3. Taterfolg: Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Konkurrenzen

E. Versicherungsmissbrauch, § 265

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Versicherte Sache

2. Tathandlungen

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Konkurrenzen

F. Erschleichen von Leistungen, § 265a

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Erschleichen der Leistung eines Automaten

2. Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes

3. Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung

4. Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

G. Erpressung und räuberische Erpressung, §§ 253 und 255

I. Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1. Bekannte Voraussetzungen

2. Vermögensverfügung

a) Der Täter nimmt eine eigene Sache unter Anwendung von Nötigungsmitteln weg

b) Der Täter nimmt eine fremde Sache ohne Zueignungsabsicht weg

c) Der Täter nimmt mit Zueignungsabsicht eine fremde bewegliche Sache weg

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Konkurrenzen

H. Untreue, § 266

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Missbrauchsalternative, § 266 Abs. 1 Alt. 1

a) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

b) Missbrauch der dem Täter eingeräumten Befugnis

c) Vermögensbetreuungspflicht

2. Treuebruchstatbestand

a) Vermögensbetreuungspflicht

b) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

III. Taterfolg: Vermögensschaden

IV. Subjektiver Tatbestand

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

VI. Täterschaft und Teilnahme

VII. Konkurrenzen

I. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Täter: Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte

2. Tathandlung: Missbrauchen der durch Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen

3. Taterfolg: Schädigung

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Strafantrag

VI. Täterschaft und Teilnahme

VII. Konkurrenzen

VIII. Übungsfall Nr. 5

4. Teil Anschlussdelikte

A. Einführung

B. Begünstigung, § 257

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Vortat

2. Tathandlung: Hilfe leisten

III. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Vorteilssicherungsabsicht

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Täterschaft und Teilnahme

C. Hehlerei, § 259

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1.Tatobjekt

a) Sache

b) die ein anderer

c) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt

2. Tathandlung

a) Ankaufen oder sonst einem Dritten oder sich verschaffen

b) Absetzen

c) Absatzhilfe

III. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Bereicherungsabsicht

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Täterschaft und Teilnahme sowie Konkurrenzen

D. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

I. Überblick

II. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

2. Tathandlungen

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 4

VI. Konkurrenzen

VII. Übungsfall Nr. 6

Sachverzeichnis

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 4 Grundlagen: Lernen, Behalten und Erinnern

Die Lern- und Gedächtnispsychologie hat einige praktische Ideen, die Ihr Lernen erleichtern werden. Sie können damit effektiver lernen, mehr behalten und später den Lernstoff wieder gut abrufen. Sie können diese Methoden und Techniken sofort in die Praxis umsetzen und deren Erfolg unmittelbar feststellen. Lerntipps gibt es zu den Themen Arbeitsplanung, Techniken zum Warmlaufen, Einteilung des Lernpensums, Pausenmanagement und positive Abschlussgestaltung. Übrigens: Sie brauchen nicht alle Tipps auf einmal anzuwenden. Testen Sie ruhig einen nach dem anderen!

Lerntipps

Fangen Sie nicht einfach an!

Viele wollen das große Arbeitspaket möglichst schnell hinter sich bringen und fangen einfach an. Verschaffen Sie sich besser zu Beginn eine Übersicht über folgende Punkte:

Inhalte, die erarbeitet werden müssen
Tätigkeiten, die erbracht werden müssen (Lesen, Schreiben, Sammeln, Gliedern, Auswendiglernen)
Benötigte Arbeitszeiten
Dringlichkeit und Priorisierung einzelner Inhalte und Tätigkeiten

Schreiben Sie auf Arbeitskarten (Karteikartengröße), welche Arbeiten im folgenden Zeitabschnitt von ca. 2 bis 4 Stunden zu erledigen sind. Sie können das Ganze in eine optimale Reihenfolge bringen und an eine Pin-Wand heften. Damit bekommen Sie eine sinnvolle Ordnung, die Ihr Lernleben erleichtert. Und immer, wenn eine Tätigkeit beendet ist, vernichten Sie die Zettel als positiven Abschluss. Die Planungstechnik eignet sich auch für langwierige schriftliche Ausarbeitungen sehr gut.

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