Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
zurück zu Rn. 96 Online-Wissens-Check Wodurch unterscheidet sich das Eigentum vom Gewahrsam? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite . 2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › B. Diebstahl, § 242 › VI. Übungsfall Nr. 1
, 205, 416, 596, 751, 834
Vorwort
Codeseite JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller mit Online-Wissens-Check Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich. Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an? • Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs , passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts. • Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse. Wie nutzen Sie diese Möglichkeit? Online-Wissens-Check Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei. Ihr persönlicher User-Code: 501958748 Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand. Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de . zurück zu Rn. 96 Online-Wissens-Check Wodurch unterscheidet sich das Eigentum vom Gewahrsam? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite . 2. Teil Straftaten gegen das Eigentum › B. Diebstahl, § 242 › VI. Übungsfall Nr. 1 , 205, 416, 596, 751, 834
Literaturverzeichnis
1. Teil 1. Teil Einführung 1 In diesem Skript werden die Vermögensdelikte dargestellt. Die Vermögensdelikte, insbesondere Diebstahl, Betrug, Raub und räuberische Erpressung, gehören im Examen zu den „Klassikern“, weswegen Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit schenken sollten! Die Straftatbestände der Vermögensdelikte schützen die geldwerten Güter eines Rechtsgutsträgers und gehören damit zu den Straftaten, die sich gegen Individualrechtsgüter richten. Man unterscheidet zwischen Vermögensdelikten im engeren und im weiteren Sinne. Wir werden uns in diesem Skript mit den nachfolgend dargestellten Vermögensdelikten beschäftigen, wobei die weniger examensrelevanten Delikte in der gebotenen Kürze behandelt werden. [Bild vergrößern] 2 Zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinne gehören die Straftatbestände, die spezielle Vermögensbestandteile schützen, so z.B. das Eigentum in § 242, das Gebrauchsrecht in § 248b, Pfandrechte in § 289 oder Gläubigerrechte in § 288. 3 Die Straftatbestände der Vermögensdelikte im engeren Sinne hingegen schützen das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff seiner wirtschaftlichen Güter. In dieser Gruppe finden sich zum einen Delikte, die den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzen, wie der Betrug gem. § 263, die Untreue gem. § 266 und die Erpressung gem. § 253, zum anderen aber auch sog. Anschlussdelikte wie die Begünstigung gem. § 257 und die Hehlerei gem. § 259. 4 Selbstverständlich ist diese Einteilung nicht abschließend und auch nicht frei von Überschneidungen. So schützt der in diesem Skript ebenfalls dargestellte Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a zum einen das Vermögen des Opfers, zum anderen aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs (Rechtsgut der Allgemeinheit), weswegen er bei den gemeingefährlichen Straftaten geregelt wurde. JURIQ-Klausurtipp Für die Klausur ist es wichtig, das jeweils geschützte Rechtsgut eines Straftatbestandes zu kennen, so z.B. für die teleologische (am Zweck der Norm orientierte) Auslegung eines Tatbestandsmerkmals. Auch die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung richtet sich nach dem geschützten Rechtsgut. Vermögensdelikte, deren Tatbestände ausschließlich das Vermögen als Individualrechtsgut schützen, sind mithin einwilligungsfähig.
Einführung 1. Teil Einführung 1 In diesem Skript werden die Vermögensdelikte dargestellt. Die Vermögensdelikte, insbesondere Diebstahl, Betrug, Raub und räuberische Erpressung, gehören im Examen zu den „Klassikern“, weswegen Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit schenken sollten! Die Straftatbestände der Vermögensdelikte schützen die geldwerten Güter eines Rechtsgutsträgers und gehören damit zu den Straftaten, die sich gegen Individualrechtsgüter richten. Man unterscheidet zwischen Vermögensdelikten im engeren und im weiteren Sinne. Wir werden uns in diesem Skript mit den nachfolgend dargestellten Vermögensdelikten beschäftigen, wobei die weniger examensrelevanten Delikte in der gebotenen Kürze behandelt werden. [Bild vergrößern] 2 Zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinne gehören die Straftatbestände, die spezielle Vermögensbestandteile schützen, so z.B. das Eigentum in § 242, das Gebrauchsrecht in § 248b, Pfandrechte in § 289 oder Gläubigerrechte in § 288. 3 Die Straftatbestände der Vermögensdelikte im engeren Sinne hingegen schützen das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff seiner wirtschaftlichen Güter. In dieser Gruppe finden sich zum einen Delikte, die den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzen, wie der Betrug gem. § 263, die Untreue gem. § 266 und die Erpressung gem. § 253, zum anderen aber auch sog. Anschlussdelikte wie die Begünstigung gem. § 257 und die Hehlerei gem. § 259. 4 Selbstverständlich ist diese Einteilung nicht abschließend und auch nicht frei von Überschneidungen. So schützt der in diesem Skript ebenfalls dargestellte Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a zum einen das Vermögen des Opfers, zum anderen aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs (Rechtsgut der Allgemeinheit), weswegen er bei den gemeingefährlichen Straftaten geregelt wurde. JURIQ-Klausurtipp Für die Klausur ist es wichtig, das jeweils geschützte Rechtsgut eines Straftatbestandes zu kennen, so z.B. für die teleologische (am Zweck der Norm orientierte) Auslegung eines Tatbestandsmerkmals. Auch die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung richtet sich nach dem geschützten Rechtsgut. Vermögensdelikte, deren Tatbestände ausschließlich das Vermögen als Individualrechtsgut schützen, sind mithin einwilligungsfähig.
2. Teil 2. Teil Straftaten gegen das Eigentum Inhaltsverzeichnis A. Überblick B. Diebstahl, § 242 C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls D. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl E. Schwerer Bandendiebstahl, § 244a F. Konkurrenzen G. Unterschlagung, § 246 H. Privilegierungen, §§ 247, 248a I. Raub, § 249 J. Schwerer Raub, § 250 K. Raub mit Todesfolge, § 251 L. Räuberischer Diebstahl, § 252 M. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a N. Sachbeschädigung
Straftaten gegen das Eigentum 2. Teil Straftaten gegen das Eigentum Inhaltsverzeichnis A. Überblick B. Diebstahl, § 242 C. Besonders schwere Fälle des Diebstahls D. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl E. Schwerer Bandendiebstahl, § 244a F. Konkurrenzen G. Unterschlagung, § 246 H. Privilegierungen, §§ 247, 248a I. Raub, § 249 J. Schwerer Raub, § 250 K. Raub mit Todesfolge, § 251 L. Räuberischer Diebstahl, § 252 M. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a N. Sachbeschädigung
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