Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen , Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen)
Maurach/Schroeder/Maiwald , Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage, Heidelberg 2013 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald)
Meyer-Goßner/Schmitt , Strafprozessordnung. 63. Auflage, München 2020 (zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Joecks, Miebach). 3. Auflage, München 2017 ff. (zitiert: MüKo/ Bearbeiter )
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Erb, Schäfer). 4. Auflage, München 2020 f. (zitiert: MüKo/ Bearbeiter )
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Kindhäuser, Neumann, Paeffgen). 5. Auflage, Baden-Baden 2017 (zitiert: NK/ Bearbeiter )
Otto , Grundkurs Strafrecht. Die einzelnen Delikte. 7. Auflage, Berlin 2005 (zitiert: Otto)
Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021 (zitiert: Palandt/ Bearbeiter )
Rengier , Strafrecht. Besonderer Teil I. Vermögensdelikte. 22. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT I)
Rengier , Strafrecht, Besonderer Teil II. Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 21. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT II)
Roxin , Täterschaft und Tatherrschaft. 10. Auflage, Berlin 2019 (zitiert: Roxin, Täterschaft)
Roxin , Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin AT II)
Roxin/Greco , Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage, München 2020 (zitiert: Roxin/Greco AT I)
Satzger/Schluckebier/Widmaier , Strafgesetzbuch. 5. Auflage, Köln 2020 (zitiert: SSW/ Bearbeiter )
Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, München 2017 (zitiert: Schäfer/Sander/van Gemmeren)
Schönke/Schröder , Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/ Bearbeiter )
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Wolters). 9. Auflage, Köln 2017 (zitiert: SK/ Bearbeiter )
Wahrig/Wahrig-Burfeind , Deutsches Wörterbuch. 9. Auflage, Gütersloh 2012 (zitiert: Wahrig/Wahrig-Burfeind)
Welzel, Das deutsche Strafrecht. 11. Auflage, Berlin 2011 (zitiert: Welzel)
Werle/Jeßberger , Völkerstrafrecht. 5. Auflage, Tübingen 2020
Wessels/Beulke/Satzger , Strafrecht. Allgemeiner Teil. 50. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT)
Wessels/Hettinger/Engländer , Strafrecht. Besonderer Teil/1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 44. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer)
Wessels/Hillenkamp/Schuhr , Strafrecht. Besonderer Teil/2. Straftaten gegen Vermögenswerte. 43. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr)
1
Im Besonderen Teil des StGB unterscheidet die h.M. zwischen Tatbeständen, die den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken, und solchen, die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen.
2
Die sich auf Individualrechtsgüter beziehenden Vorschriften werden wiederum in Delikte gegen die Person einerseits und Eigentums- sowie Vermögensdelikte andererseits unterteilt. Die letztgenannten Tatbestände werden im Teil II dieses Studienbuchs behandelt, die übrigen im Teil I.
3
Die Systematik der Darstellung im Teil Iorientiert sich am Rang der geschützten Rechtsgüter. Daher stehen am Anfang die Straftaten gegen das Leben, gefolgt von den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit(einschließlich der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c)[1] sowie die persönliche Freiheitund den Taten gegen die Ehre.
4
Daran schließen sich die Delikte gegen sog. Rechtsgüter der Allgemeinheitan. Hier sind die Urkundstaten an die Spitze gestellt, gefolgt von den Rechtspflegedelikten. Zu diesen haben die Begünstigung (§ 257) und Hehlerei (§ 259) zwar Bezüge. Sie werden aber wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Eigentums- und Vermögensdelikten im Teil II behandelt. Dies gilt auch für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).
5
Der Teil I endet mit Erörterungen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff.), der Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie des Vollrauschs (§ 323a).
6
Die im Teil IIdargestellten Strafvorschriften lassen sich am besten nach dem von ihnen jeweils geschützten Rechtsgut systematisieren. Eine große Gruppe dient dem Schutz des Vermögens vor Gefährdung oder gar Schädigung (sog. Vermögensdelikte). Die meisten Tatbestände dieser Kategorie erfassen das Vermögen insgesamt, z.B. Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259), Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266). Eine andere Gruppe schützt dagegen das Rechtsgut Eigentum (sog. Eigentumsdelikte). Dazu zählen vor allem Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249) und Sachbeschädigung (§ 303).
7
Im Teil IIIwerden schließlich besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen erörtert, nämlich Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
[1]
Bei §§ ohne Gesetzesangabe handelt es sich ausschließlich um solche des StGB.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit› Kapitel 1. Tötungsdelikte
Kapitel 1. Tötungsdelikte
1
Der Sechzehnte Abschnitt des StGB enthält die das Beenden menschlichen Lebens unter Strafe stellenden Kernvorschriften (§§ 211 bis 222). Diese werden durch eine Vielzahl von Normen außerhalb dieses Abschnitts ergänzt (z.B. §§ 178, 227 Abs. 1, 239 Abs. 4, 251 und 306c).
2
Als Tötungsdelikte i.e.S. werden dort bestimmte vorsätzliche (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) und fahrlässige (§ 222; vgl. § 4) Tötungen erfasst. Diese Tatbestände dienen ausnahmslos dem Schutz des Rechtsguts (menschliches) Leben.[1] Wie sich aus § 216, der eine Tötung sogar trotz entsprechenden Verlangens des Getöteten unter Strafe stellt, ableiten lässt, ist dieses Rechtsgut nicht disponibel, d.h. es ist nicht verzichtbar. Darüber hinaus sind im Sechzehnten Abschnitt der Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 bis 219b) und die Aussetzung (§ 221)[2] geregelt. Der im Jahr 1954 in das StGB eingefügte Tatbestand des Völkermords (§ 220a)[3] ist seit 30. Juni 2002 mit modifizierten Voraussetzungen in den § 6 VStGB überführt worden.[4] Der am 4. Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hat sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erwiesen.[5]
[1]
Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.
[2]
Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.
[3]
Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.
Читать дальше