Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Strafrecht Besonderer Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Strafrecht Besonderer Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

Strafrecht Besonderer Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Strafrecht Besonderer Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
Diese Auslegung erlaubt nicht nur eine trennscharfe Abgrenzung zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe müssen im Innern des Körpers wirken, gefährliche Werkzeuge i.S. der Nummer 2 können nur solche Gegenstände sein, die von außen auf den Körper einwirken), sondern sie erhält § 224 Abs. 1 Nr. 1 seine eigenständige Bedeutung. Diese wäre anderenfalls zweifelhaft, weil die Vorschrift als spezielle Ausgestaltung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 verstanden werden könnte.

15

(3) Stellungnahme:

Die zweite Auffassung verdient den Vorzug. Sie wird der Gesetzessystematik und der von den übrigen Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung abweichenden Fassung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 am ehesten gerecht.

16

Die Ansicht ist jedoch zu präzisieren. Da es nach ihr allein auf die besonders gefährliche Wirkungdes Mittels im Körper ankommt, kann es keine Rolle spielen, auf welchem Weg diese Wirkung herbeigeführt wird. Tritt sie beispielsweise allein schon dadurch ein, dass ein Gift auf die Haut des Opfers aufgetragen wird, so liegt darin ein „Beibringen“. Die Grenze des möglichen Wortsinns wird durch ein solches Verständnis nicht überschritten. Denn der Begriff des „Beibringens“ enthält zwar eine Komponente des heimlichen, unmerklichen Vorgehens, das gerade im Einflößen eines Gifts bestehen kann.[20] Sein Sinngehalt wird damit aber nicht ausgeschöpft. Das Wort kann ebenso i.S. des äußeren Versetzens eines Hiebs, Stoßes oder auch einer Wunde verwendet werden.[21]

Merke:

Beibringen ist danach jedes Herstellen eines Kontakts zwischen gesundheitsgefährdendem Stoff und Körper des Opfers, sofern der Stoff im Anschluss – in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rn. 20) – zumindest auch im Innerndes Körpers schädigend wirksamwird.

Beispiel:

A begießt die Kleidung des B mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und entzündet diese; infolge der thermisch verursachten Verletzungen der Hautschichten bleiben großflächige Narben zurück.[22]

17

Zwischenergebnis:

Im Beispielsfall hat A somit die Salzsäure dem B beigebracht, da diese infolge des Kontakts mit dem Auge zu dessen Verätzung führte. Da A vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Rn. 33), ist er einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 schuldig.

2. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)

18

a)A könnte die Körperverletzung zudem mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben.

Merke:

Ein gefährliches Werkzeugist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.[23]

19

Diesem Oberbegriff lassen sich Teile des Körpers (z.B. die Faust oder das Knie) nach h.A. nicht subsumieren.[24] Das Erfordernis der Beweglichkeitfolgert die h.M. zutreffend aus der Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG).[25] Danach genügt es z.B. nicht, wenn das Opfer gegen eine Wand, den Fußboden oder einen Felsen gestoßen wird;[26] insoweit kommt ggf. § 224 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Setzt der Täter einen beweglichen Gegenstand ein, ist es jedoch unerheblich, ob dieser gegen das Opfer oder dieses gegen den Gegenstand bewegt wird,[27] etwa der Kopf des Opfers auf einen festgestellten Schraubendreher oder ein Messer gestoßen wird.[28]

Vertiefungshinweis:

Teile der Literatur verlangen jedoch, dass der Körper gerade durch den Gegenstand („ unmittelbar“) geschädigt wird.[29] Die dem folgende Rechtsprechung sieht daher beispielsweise ein fahrendes Kraftfahrzeugals gefährliches Werkzeug nur an, sofern das avisierte Opfer bereits durch die Kollision selbst verletzt wird (bzw. werden soll), nicht aber dann, wenn dieses erst sturzbedingt körperlich beeinträchtigt wird.[30] Ebenso soll es nicht genügen, wenn der Körperschaden erst durch ein etwa durch Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen eintreten soll.[31] Diese Differenzierung wirkt gekünstelt und überzeugt daher nicht.[32] Sie wird auch nichtdurch den Wortlautdes § 224 Abs. 1 Nr. 2 erzwungen, denn das verwendete „mittels“ kann als gleichbedeutend mit dem Wort „durch“ verstanden werden. Dann aber bezeichnet es schlicht die notwendige Kausalität zwischen eingesetztem Werkzeug und körperlichem Schaden.[33]

20

Gefährliche Gegenstände sind in Abgrenzung zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 15 f.) zudem nur solche, deren Wirkung sich darauf beschränkt, den Körper des Opfers von außen zu schädigen.

Beispiele:

Eisenstangen, Steine, Biergläser, Weinflaschen[34], abgeschlagene Flaschenhälse,[35] Gullydeckel, Eishockey- und Baseballschläger, Fahrradketten, Rasierklingen,[36] Metallschläuche,[37] Zaunlatten,[38] Injektionsspritzen[39] sowie feste Straßen- und Turnschuhe bei Tritten gegen den Kopf oder in die Bauchgegend.[40]

21

Auch an sich ungefährliche Gegenstände können Tatmittel i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 sein, aber nur dann, wenn sie bei ihrem konkreten Einsatz geeignet sind, Verletzungen erheblicherer Art herbeizuführen.

Beispiele:

A zieht B eine Plastiktüte über den Kopf und verursacht so dessen Bewusstlosigkeit.

C würgt D mit einem Schnürsenkel oder mit einer Krawatte.

E schlägt F mit einem Ledergürtel in das Gesicht[41] und auf das Gesäß.[42]

G gießt H kochendes Wasser auf Unterleib und Beine, was zu Verbrühungen führt.[43]

I verursacht bei J Brandwunden, indem er auf dessen Brust und Armen[44] sowie oberhalb der Nase Zigaretten ausdrückt.[45]

K kippt einen Schrank auf den am Boden liegenden L.[46]

M sticht N Nähnadeln unter die Zehennägel.[47]

O schlägt P mit seiner eingegipsten Hand wuchtig ins Gesicht.[48]

Q versetzt R mit einem ausgeklappten Fahrzeugschlüssel einen Schlag gegen den Hinterkopf.[49]

22

b)Als „ausgestanzten“ Unterfall des „anderen“ gefährlichen Werkzeugs hebt die Vorschrift ausdrücklich Waffen hervor. Dieser Begriff ist im technischen Sinn zu verstehen, d.h. er erfasst neben Schusswaffen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (z.B. Selbstladekurzwaffen),[50] insbesondere auch Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG). Es handelt sich dabei um Geräte, die dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.[51] Deren Verwendung erfüllt das Merkmal jedoch nur dann, wenn diese im konkretenFall gerade als gefährliches Werkzeug erfolgt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einem leichten Schlag mit einer Pistole gegen Arme, Beine oder Rücken des Opfers zu verneinen,[52] bei einem Messerstich jedoch zu bejahen.[53]

23

Zwischenergebnis:

Im Beispielsfall hat A durch den Einsatz seines Taschenmessers auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 vorsätzlich (vgl. Rn. 33) verwirklicht.

3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)

24

Da B vom Angriff des A überrascht wurde, könnte dieser die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Ein Überfallist ein plötzlicher Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann.[54] Ein solcher Angriff des A liegt vor. Das Gesetz verlangt aber seine hinterlistige Begehung.

Merke:

Hinterlistsetzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.[55]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x